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UN-Ausschuss rügt Spanien wegen Verletzung des Rechts auf inklusive Bildung

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In seiner Entscheidung vom 30. September 2020 beurteilt der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Beschulung von Rubén Calleja Loma, einem spanischen Jungen mit Down-Syndrom, gegen seinen und den Willen seiner Eltern in einem sonderpädagogischen Zentrum als völkerrechtswidrig. Die Entscheidung fiel im Rahmen des im Fakultativprotokoll zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vorgesehenen Individualbeschwerdeverfahrens. Sie liegt nun auch auf Deutsch vor und könnte richtungsweisend für einen ähnlich gelagerten Fall aus Deutschland sein, der derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1525/20) und als Individualbeschwerde (Communication No. 83/2020) ebenfalls vor dem UN-Ausschuss anhängig ist.

Zum Hintergrund des Falls

Die Individualbeschwerde bei dem UN-Ausschuss wurde von Rubén Calleja Loma, einem jungen Mann mit Down-Syndrom, und seinem Vater, beide spanische Staatsbürger, eingereicht. Während seines Besuchs einer allgemeinen Schule erlebte Rubén Calleja Loma im vierten und fünften Schuljahr 2010 und 2011 nach eigenen Angaben „Vernachlässigung und Misshandlung durch die Lehrerschaft“. Gegen die darauffolgende administrative Entscheidung, Rubén in ein Sonderpädagogisches Zentrum zu versetzen, klagten die Eltern erfolglos beim Verwaltungsgericht und beim Obersten Gerichtshof sowie beim Verfassungsgericht. Die Gerichte vertraten die Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit und Bildung vorgelegen habe, da Rubén sich „nicht in der gleichen rechtlichen Situation wie andere Kinder ohne Behinderungen befinde, so dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung bestehe“. Ein Strafverfahren gegen die Eltern, das aufgrund ihrer Weigerung, Rubén in einem Sonderpädagogischen Zentrum beschulen zu lassen, von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde, endete mit einem Freispruch.

Der Ausschuss hatte schon in seinen letzten Abschließenden Bemerkungen gegenüber Spanien seine Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass der Vertragsstaat „wenig Fortschritte in Richtung auf eine inklusive Bildung gemacht hat und insbesondere, dass es keine klare Politik und keinen Aktionsplan zur Förderung einer solchen Bildung gibt“. Nun unterstreicht er erneut die Bedeutung eines inklusiven Bildungssystems auf allen Ebenen und erinnert an die Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 4 UN-BRK, das Recht auf inklusive Bildung zu garantieren. Im vorliegenden Fall seien angemessene Vorkehrungen nicht effektiv geprüft worden, um den Verbleib von Rubén im allgemeinen Bildungssystem zu gewährleisten. Der Ausschuss fordert die spanische Regierung auf, den Beschwerdeführern eine wirksame Wiedergutmachung und Entschädigung zu gewähren sowie die Reformen in Richtung inklusiver Bildung zu beschleunigen, insbesondere jegliche pädagogische Segregation von Schüler_innen mit Behinderungen zu beenden.

Die Entscheidung wird im Diskussionsforum Reha- und Teilhaberecht in einer nichtamtlichen Übersetzung erstmals in deutscher Sprache zugänglich gemacht.

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