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Neue Maßnahmen gegen Menschenhandel: Die überarbeitete EU-Richtlinie

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· Meldung

Am 14. Juli 2024 trat die Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/36 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in Kraft. Diese neue Richtlinie ergänzt nicht nur die bestehenden Regelungen, sondern berücksichtigt auch die neuen Herausforderungen im Kampf gegen den Menschenhandel, wie die verstärkte Nutzung moderner Online-Kommunikation. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 15. Juli 2026 Zeit, um die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Wichtigste Änderungen

Die aktualisierte Richtlinie ergänzt die Straftatbestände des Menschenhandels um weitere Ausbeutungsformen. Neben sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit und erzwungenen Dienstleistungen werden nun auch die Ausbeutung von Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegale Adoption unter Strafe gestellt. Nach Angaben des Bundeskriminalamts (Bundeslagebild Menschenhandel 2023) waren alle für das Jahr 2023 bekannt gewordenen Betroffenen von Zwangsheirat Frauen und Mädchen. Es handelte sich zu mehr als zwei Dritteln um Kinder und Jugendliche.

Zudem erweitert die überarbeitete Richtlinie die Strafbarkeit der vorsätzlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die von Betroffenen des Menschenhandels erbracht werden, auf alle Ausbeutungsformen. Unter Strafe gestellt ist damit nicht mehr nur die vorsätzliche Inanspruchnahme von sexuell ausgebeuteten Betroffenen von Menschenhandel, sondern auch von Betroffenen von Arbeitsausbeutung, von denen Straftaten erzwungen wurden, deren Betteltätigkeit oder Organentnahme ausgebeutet wurde sowie von Betroffenen der neuen Ausbeutungsformen.

Die Nutzung von Technologie oder Informations- und Kommunikationsmitteln zur Begehung oder Erleichterung von Menschenhandel wird durch die Richtlinienänderung zu einem Strafschärfungsgrund.

Für die frühzeitige Erkennung und Identifizierung, Unterstützung und Betreuung identifizierter und mutmaßlicher Betroffener müssen nun Verweisungsmechanismen eingerichtet werden, deren Aufgabe es ist, Mindeststandards festzulegen, Betroffene an die am besten geeignete Unterstützung und Betreuung zu verweisen und Kooperationsvereinbarungen mit den Asylbehörden zu erstellen.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten darüber hinaus, nationale Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertige Mechanismen und unabhängige Stellen einzusetzen und nationalen Aktionspläne auszuarbeiten und umzusetzen. Auch die Erhebung vorgegebener Daten und ihre regelmäßige Übermittlung an die EU-Kommission sind erforderlich.

Weitere Details zu den neuen Regelungen finden Sie in unserem Factsheet.

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