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Neue Allgemeine Bemerkung des Menschenrechtsausschusses zum Recht auf Leben

© Rainer Sturm/pixelio.de

· Meldung

Der UN-Menschenrechtsausschuss beschreibt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 36 die Pflichten der Vertragsstaaten hinsichtlich des Rechtes auf Leben, die sich aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (kurz: Zivilpakt) ergeben.

Die Allgemeine Bemerkung umfasst Aspekte zur Bedeutung und strukturellen Einordnung des Artikels 6 des UN-Zivilpaktes. Das darin verbriefte Recht auf Leben stellt das höchste Recht jedes Menschen dar, welches selbst in bewaffneten Konflikten und anderen Ausnahmezuständen nicht willkürlich eingeschränkt werden darf. Entsprechend erläutert die Allgemeine Bemerkung das Verbot der willkürlichen Tötung allgemein und in Bezug auf die Verhängung der Todesstrafe. Sie beleuchtet ferner das Verhältnis des Artikels 6 zu Artikeln anderer Menschenrechtsverträge.

Darüber hinaus stellt der Menschenrechtsausschuss klar, dass die die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen sollen, um die allgemeinen Bedingungen in der Gesellschaft zu verbessern, die zu direkten Bedrohungen des Lebens führen können oder Menschen daran hindern, das Recht auf ein Leben in Würde zu genießen. Hierzu gehören Umweltzerstörung oder Hungersnöte und Unterernährung sowie extreme Armut und Obdachlosigkeit.

Diese und weitere Aspekte der Allgemeinen Bemerkung Nr. 36 fasst die neu erschienene Information des Instituts zusammen.

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