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Das Recht auf Leben – Artikel 6 des UN-Zivilpaktes

Allgemeine Bemerkung Nr. 36 des UN-Menschenrechtsausschusses

Der UN-Menschenrechtsausschuss beschreibt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 36 die Pflichten der Vertragsstaaten aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) hinsichtlich des Rechtes auf Leben. Die Allgemeine Bemerkung erläutert namentlich das Verbot der willkürlichen Tötung sowie den Regelungsgehalt des Artikels 6 des UN-Zivilpaktes hinsichtlich der
Verhängung der Todesstrafe. Sie beleuchtet ferner sein Verhältnis zu Artikeln anderer Menschenrechtsverträge. Die vorliegende Information fasst die Allgemeine Bemerkung Nr. 36 zusammen.

Nicht gedruckt erhältlich

Autor*in: Jascha Noltenius, Dr. Anna Würth
Themen: Rechtsstaat
Herausgeber*in: Deutsches Institut für Menschenrechte

Größe: (PDF, 69 KB)
ISSN: 25099493 (PDF)
URN: urn:nbn:de:0168-ssoar-66543-2
Seiten: 6
Erschienen: 10/2019

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