Debatte um Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien
Menschenrechtsinstitut: Das Refoulement-Verbot gilt absolut
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Pressemitteilung
Berlin. Zu den jüngsten Äußerungen der Bundesregierung zur Abschiebung von Straftäter*innen und so genannten Gefährder*innen aus Syrien und Afghanistan erklärt Nele Allenberg, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland / Europa des Deutschen Instituts für Menschenrechte:
„Das Deutsche Institut für Menschenrechte weist auf die menschenrechtlichen Grundprinzipien hin, die bei Abschiebungen zu beachten sind. Dabei handelt es sich um Refoulement-Verbote, die in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geregelt sind. Das Refoulement-Verbot aus Art. 3 der EMRK gilt dabei absolut – für jeden und jede, unabhängig davon, ob die Person eine Straftat begangen hat oder aber die öffentliche Sicherheit des Aufnahmelandes gefährdet. Es verbietet die Rückführung in ein Land, in dem der Person Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Behörden und Gerichte müssen im Einzelfall im Wege einer Prognoseentscheidung prüfen, ob diese Gefahr im Falle der Rückführung besteht. Das kann zum Beispiel vorliegen, wenn die abgeschobene Person willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, aber auch, wenn sie in eine Lebenssituation kommt, in der sie sich nicht finanzieren kann und unterhalb des Existenzminimums vor sich hinvegetieren müsste. Droht einer Person im Herkunftsland eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, kann sie nicht abgeschoben werden.
Die Menschenrechtssituation und die Lebensbedingungen zum Beispiel in Afghanistan lassen das befürchten: Der UN-Sonderberichterstatter für die Lage der Menschenrechte in Afghanistan, Richard Bennett, hat in seinen Berichten mehrfach auf die Erosion des Rechtsstaats, die Gewalt und Rechtlosigkeit hingewiesen. Die Taliban gehen willkürlich gegen die Zivilbevölkerung vor, es gibt außergerichtliche Hinrichtungen und Übergriffe auf Inhaftierte in Polizeistationen. Außerdem herrscht in Afghanistan eine humanitäre Krise. Der Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen fehlt. Nahrungsmittel, Wasser und medizinische Versorgung sind Mangelware.
In der öffentlichen Debatte wird aktuell suggeriert, dass für bestimmte Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, andere Maßstäbe angewandt werden können. Eine Abstufung bei der Gefahrenprognose für bestimmte Gruppen wie Gefährder*innen oder Straftäter*innen ist jedoch völkerrechtlich unzulässig. Das Argument, das Sicherheitsinteresse Deutschlands wiege in solchen Fällen schwerer als das Schutzinteresse der Täter*innen, ist rechtlich nicht haltbar. Das absolut geltende Refoulement-Verbot ist eine Errungenschaft des Völkerrechts und Ausdruck der im Grundgesetz verankerten Unantastbarkeit der Menschenwürde.“
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