Einheitliche Rahmenbedingungen sowie Unterstützung für Unternehmen
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Meldung
Am 25. Juli 2024 ist die EU-Richtlinie über unternehmerische Nachhaltigkeitspflichten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) in Kraft getreten. Sie folgt in vielen Punkten dem deutschen Lieferkettengesetz (2021). Die Bundesregierung muss die Regelungen der EU-Richtlinie nun bis zum 26. Juli 2026 in deutsches Recht überführen – das heißt im Wesentlichen, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) anpassen.
Viele Unternehmen setzen ihre Sorgfaltspflichten bereits ambitioniert um. Daneben gibt es jedoch auch kritische Stimmen, vereinzelt auch eine generelle Infragestellung der beschlossenen Regelungen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte nimmt in einer aktuellen Publikation Stellung zum Für und Wider des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und der neuen EU-Richtlinie und möchte damit die Debatte versachlichen.
Für und Wider des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und der neuen EU-Richtlinie
Eine häufig geäußerte Kritik am deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist, dass seine Umsetzung „papierlastig“ sei und dadurch zu hohem Aufwand bei den Unternehmen führe. Dies gelte sowohl für größere Unternehmen, die direkt unter das Gesetz fallen, als auch für kleinere und mittlere Unternehmen (KMUs). Diese fallen zwar häufig selbst nicht unter das Gesetz, wenn sie jedoch an größere Unternehmen zuliefern, reichen diese ihnen die entsprechenden Pflichten weiter.
Stärker als das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ermöglicht die EU-Richtlinie den Unternehmen, Risiko-basiert vorzugehen. Das LkSG ist geprägt vom Konzept der abgestuften Sorgfaltspflichten mit einem Fokus auf dem eigenen Geschäftsbereich sowie auf unmittelbaren Zulieferern. Dieser Fokus auf das erste Glied in der Lieferkette, wo häufig geringere menschenrechtliche Risiken bestehen, wird von vielen Akteuren als eine nicht zielführende Bürokratie kritisiert. Nach der EU-Richtlinie hingegen können sich Unternehmen stärker auf die menschenrechtlich schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten Risiken fokussieren und müssen ihre Ressourcen bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten nicht stärker als erforderlich auf den eigenen Geschäftsbereich und ihre direkten Zulieferer verwenden. Dies wird zu einer Entlastung der bisher vom LkSG umfassten Unternehmen führen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen entlasten, die als unmittelbare Zulieferer bisweilen zahlreiche Fragebögen ihrer direkten Auftraggeber*innen ausfüllen mussten.
Ein zentraler Vorteil der EU-Richtlinie liegt in der Schaffung eines „Level Playing Field“, das heißt, es gelten die gleichen Regeln für alle Unternehmen, die der Richtlinie unterliegen. Während sich das deutsche Gesetz primär auf deutsche Unternehmen konzentriert, gilt die EU-Richtlinie für alle Unternehmen ab einer bestimmten Größe und Umsatzschwelle, unabhängig davon, ob sie ihren Hauptsitz in Europa haben oder nicht. Damit unterliegen auch ausländische Unternehmen, die innerhalb der EU tätig sind, denselben Sorgfaltspflichten.
Zudem präzisiert die EU-Richtlinie Pflichten, die im deutschen LkSG bisher nicht eindeutig geregelt sind. Beispielsweise regelt sie klarer und damit rechtssicherer für Unternehmen, wie und bei welchen Prozessen Unternehmen externes Wissen zu berücksichtigen und Stakeholder einzubeziehen haben.
Flankierende Unterstützungsmaßnahmen
Die Regulierung menschenrechtlicher und Umwelt-bezogener Sorgfaltspflichten wird flankiert von Unterstützungsmaßnahmen für deren praktische Umsetzung – bereits jetzt in Deutschland sowie künftig auch EU-weit. In der Richtlinie sind ein Reihe von Begleitmaßnahmen verankert. Diese zielen auf die Unterstützung von Unternehmen, die selbst in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auf indirekt betroffene Wirtschaftsakteure, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen, aber auch auf Behörden und (potenziell) Betroffene von Menschenrechtsverletzungen. Zentraler Bestandteil der Unterstützungsmaßnahmen sind Leitlinien zu Einzelaspekten der Sorgfaltspflichten, die die EU-Kommission erst noch bereitstellen muss. Zudem wird die Kommission einen zentralen EU-„Helpdesk“ als Anlaufstelle für Fragen bei der Umsetzung einführen, an den sich Unternehmen wenden können.
Fazit des Instituts
Mit diesen und weiteren Maßnahmen schafft die EU-Richtlinie nicht nur einheitliche und EU-weit gültige Rahmenbedingungen, sondern bietet auch praktische Unterstützung für Unternehmen. Unter der neuen Richtlinie sollten Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten leichter erfüllen können, und dies sollte zum Ziel der Regulierung von Sorgfaltspflichten beitragen - der Verbesserung der Menschenrechtslage entlang von Lieferketten.
Auf das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) von 2021 folgte 2024 die EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD). Die vorliegende Stellungnahme beleuchtet einige Punkte der aktuellen Debatte über das Für und Wider…
Der Jahresbericht gibt einen Überblick über die Arbeitsschwerpunkte des Instituts im Jahr 2023, informiert über seine Aufgaben, gibt einen Überblick über Zahlen, Projekte, Veranstaltungen, Publikationen und enthält Informationen über Service-Angebote.
Darin…
Globalisierte Wirtschaftsstrukturen führen zu Lücken im Menschenrechtsschutz. Unternehmen – unabhängig von Größe, Sektor & Struktur – tragen Verantwortung, Arbeits-, Sicherheits- und Umweltstandards entlang ihrer Lieferketten einzuhalten.
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