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Deutschland braucht umfassende Reformen für einen inklusiven Arbeitsmarkt

Es braucht in Deutschland dringend mehr inklusive Alternativen für Menschen mit Behinderungen bei Ausbildung und Beruf. © Andi Weiland/Gesellschaftsbilder.de

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Zu wenige Arbeitgeber erfüllen ihre gesetzliche Pflicht, Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen. Um dem entgegenzuwirken, wurde die neue vierte Stufe der Ausgleichsabgabe eingeführt. Arbeitgeber, die keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung einstellen, müssen nun eine deutlich höhere Abgabe zahlen.

Doch für einen inklusiven Arbeitsmarkt braucht es viel grundsätzlichere Reformen. Darauf wies der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bereits 2023 im Rahmen der zweiten Staatenprüfung Deutschlands zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hin und bezog sich dabei auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 8, die seit kurzem in deutscher Übersetzung vorliegt. Darin hat sich der UN-Fachausschuss im September 2022 zum Recht auf Arbeit und Beschäftigung nach Artikel 27 der UN-BRK geäußert.

Deutschlands Sonderbeschäftigungsformen sind konventionswidrig

Diese ist insbesondere für Deutschland mit seinen zahlreich etablierten Sonderbeschäftigungsformen für Menschen mit Behinderungen höchst relevant und in ihrer Bedeutung kaum zu überschätzen. Zu den Sonderformen gehören beispielsweise Werkstätten für behinderte Menschen, die mit einer Bezahlung unterhalb des Mindestlohns, mangelnder Förderung des Übergangs auf den offenen Arbeitsmarkt und dem Fehlen regulärer Arbeitsverträge gleich mehrfach konventionswidrig sind. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 8 zeigt auf, unter welchen Bedingungen solche und andere Beschäftigungsverhältnisse als segregiert und damit als nicht unzulässig anzusehen sind.

Erheblicher Reformbedarf auch in der schulischen und beruflichen Bildung

Aus der Allgemeinen Bemerkung Nr. 8 geht ferner deutlich hervor, dass es in Deutschland dringend mehr inklusive Alternativen für Menschen mit Behinderungen bei Ausbildung und Beruf braucht. So stehen etwa Förderschulen dem Aufbau eines inklusiven Bildungssystems entgegen und grenzen Schüler*innen mit Behinderungen aus. Bildungswissenschaftliche Studien belegen, dass die Beschulung in Förderschulen erhebliche Nachteile für die Schüler*innen bedeutet, da sie den Beginn von lebenslangen Exklusionsketten markiert. Grundlage zu Umsetzung des Rechts auf Arbeit ist eine inklusive Schulbildung, die zu einer anerkannten Ausbildung qualifiziert, vielen Kindern mit Behinderungen aber weiterhin versagt wird

Artikel 27 zu Recht und Arbeit bisher nicht umgesetzt

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 8 zeigt, dass Deutschland noch ein erhebliches Stück des Weges zu gehen hat, bis von einem inklusiven Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gesprochen werden kann. Bund, Länder und Kommunen dürfen deshalb nicht nachlassen, bisherige gute Ansätze konsequent weiterzudenken. Des Weiteren gilt es, auch etablierte Strukturen grundsätzlich zu hinterfragen und so umzugestalten, dass sie im Einklang mit den in der UN-BRK formulierten menschenrechtlichen Vorgaben stehen.

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