Hürden beim Familiennachzug zu minderjährigen Geflüchteten
Das Recht auf Familie gilt auch für Geschwisterkinder
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Pressemitteilung
Berlin. Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert in einer heute veröffentlichten Stellungnahme, dass Anträge auf Nachzug von Geschwistern zu unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten häufig abgelehnt werden – obwohl diese in Deutschland als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind. Dazu erklärt das Institut:
„Minderjährige Geschwister sollten den gleichen Nachzugsanspruch haben wie Eltern. Derzeit ist der Nachzug von Geschwistern gesetzlich nicht geregelt. Es ist nicht hinnehmbar, dass diese rechtliche Schutzlücke Familien auf unabsehbare Zeit voneinander trennt und die Integration der hier lebenden Kinder und Jugendlichen erschwert. Grund dafür ist, dass die Behörden beim Geschwisternachzug von den in Deutschland lebenden minderjährigen Schutzberechtigten in der Regel verlangen, Wohnraum für die ganze Familie und die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen. Diese Voraussetzungen können Kinder und Jugendliche nicht erfüllen. Eltern in Kriegsgebieten stellt diese Praxis vor die unzumutbare Entscheidung, entweder Kinder im Herkunftsland oder in Deutschland alleinzulassen oder sich als Eltern aufzuteilen.
Das Recht auf Familie gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention umfasst auch die Beziehung von Geschwistern zueinander. Die UN-Kinderrechtskonvention sieht die Wahrung der Familieneinheit als zentral für die Konkretisierung des Kindeswohlvorrangs an. Demnach muss das Kindeswohl bei allen Verfahren zum Familiennachzug, bei dem Kinder beteiligt sind, berücksichtigt werden.“
In seiner Stellungnahme geht das Institut auf weitere Hürden beim Familiennachzug für international Schutzberechtigte ein, etwa die bürokratischen Verfahren beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten oder die Schwierigkeiten bei der Beschaffung amtlicher Dokumente für den Nachweis der Familienzugehörigkeit.
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