Auftrag

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte

DIMRG - Gesetzestext

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015

Vollzitat:

„Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1194)“

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 8 Satz 2 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten

§ 1 Rechtsstellung und Finanzierung

(1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für Menschenrechte ist die unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, wenn und solange der Verein die sich aus den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, U.N. Doc.A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt.

Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 und 5 stehen dem Deutschen Institut für Menschenrechte e.V. Mittel zur Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt sind.

(2) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).

§ 2 Aufgaben

(1) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. soll die Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland informieren und zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte beitragen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. handelt unabhängig von Vorgaben und Weisungen der Bundesregierung oder anderen öffentlichen und privaten Stellen in eigener Initiative oder auf Ersuchen der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages unter eigenverantwortlichem Einsatz seiner Ressourcen.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende:

  1. Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland, in geeigneten Fällen in vergleichender Perspektive, sowie Einrichten und Betreiben einer fachspezifischen Bibliothek,
  2. wissenschaftliche Forschung und Publikation,
  3. Politikberatung,
  4. Bildungsarbeit im Inland,
  5. Förderung des Dialogs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit menschenrechtsrelevanten Stellen und
  6. Erstellen von Analysen zu weiterwirkenden menschenrechtlichen Folgen totalitärer Diktaturen sowie von Kriegs- und Nachkriegsgeschehen in Ergänzung der Arbeit bestehender Institutionen.

(3) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. nimmt daneben die folgenden Aufgaben wahr, wenn und soweit zusätzliche Finanzmittel verfügbar sind:

  1. Unterstützung der Bundesregierung bei der Erstellung von Berichten über die Menschenrechte in Drittstaaten, bei der Erstellung von Länderanalysen und Fragekatalogen zu menschenrechtlichen Defiziten in Drittstaaten,
  2. Erstellen von Analysen der Wirkung von europäischer und deutscher Politik, insbesondere Entwicklungspolitik, auf die Lage der Menschenrechte in Adressatenländern.

(4) Als unabhängiger Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. die in dem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben wahrnehmen.

(5) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Arbeit der Institution sowie die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland vor, zu dem der Deutsche Bundestag Stellung nehmen soll.

§ 3 Organe

Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. hat in seiner Satzung folgende Organe:

  1. das Kuratorium,
  2. den Vorstand und
  3. Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder des Deutschen Instituts für Menschenrechte e.V. sind.

(2) Zur Durchsetzung der Pariser Prinzipien, insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen Vertretung der an der Förderung und am Schutz der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte, werden weitere Mitglieder, die sich beruflich oder ehrenamtlich für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten einsetzen, auf deren Antrag durch eine Entscheidung des Kuratoriums aufgenommen. Die Auswahl der Mitglieder soll zudem mit Blick auf die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e.V. getroffen werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, z. B. wegen Unvereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Pariser Prinzipien. Das nähere Verfahren regelt die Satzung.

(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass natürliche oder juristische Personen, die für das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringen, als fördernde Mitglieder aufgenommen werden können.

(4) In der Satzung muss bestimmt werden:

  1. das Kuratorium entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder,
  2. die Aufnahme eines Mitgliedes durch das Kuratorium wird von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt; bei Nichtbestätigung endet die Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte e.V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien. Juristische Personen werden als Mitglied durch einen von diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes gemäß § 7 benannten Bevollmächtigten vertreten. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung werden in der Satzung geregelt.

§ 6 Kuratorium

(1) In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind. Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums werden für vier Jahre ernannt. Sie können erneut für eine weitere Zeitperiode bestätigt werden. Eine nachfolgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.

(2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden

  1. aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder Vertreterinnen,
  2. vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder eine Vertreterin,
  3. aus dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mitglieder,
  4. drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit menschenrechtlichem Bezug,
  5. drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der Zivilgesellschaft,
  6. vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Vertreterinnen.

(3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren ohne Stimmrecht benannt werden je ein Vertreter oder eine Vertreterin

  1. von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,
  2. von dem Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe,
  3. von der Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen,
  4. von der Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten,
  5. von der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,
  6. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
  7. des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
  8. des Bundesministeriums der Verteidigung,
  9. des Bundesrates.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Am 10. Juli 2015 beschloss der Bundesrat das „Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)“. In dem Gesetz werden im Sinne der „Pariser Prinzipien“ der UN den internationalen Maßstäben der Vereinten Nationen für Nationale Menschenrechtsinstitutionen, die Rechtsstellung, die Aufgaben und die Finanzierung des Instituts geregelt.

Satzung des eingetragenen Vereins Deutsches Institut für Menschenrechte

Präambel

Dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte sollen alle Staaten und Gesellschaften weltweit hohe Priorität einräumen. Das hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1993 in den sog. Pariser Prinzipien nachdrücklich gefordert und zur Einrichtung unabhängiger nationaler Menschenrechtsinstitutionen aufgerufen (Entschließung 48/134).

Auch das Ministerkomitee des Europarats hat 1997 unabhängige nationale Institutionen zur Förderung der Menschenrechte empfohlen (Recommendation No. R (97) 14) und dies 2021 bekräftigt (Recommendation CM/Rec(2021)1. Das umfassende menschenrechtliche Schutzsystem, das sich auf der Basis der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten des Europarats entwickelt hat, soll gesichert und ausgebaut werden. Nationale Menschenrechtsinstitutionen sollen hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.

Im Bewusstsein seiner Verantwortung für eine Politik zum Schutz der Menschenrechte in Deutschland und im Ausland hat sich der Deutsche Bundestag am 7. Dezember 2000 einstimmig für die Gründung eines unabhängigen Deutschen Instituts für Menschenrechte ausgesprochen (BT-Drucksache 14/4801). Es soll im Verhältnis zu den bereits bestehenden staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen als nationale Menschenrechtsinstitution eine wichtige Mittler- und Katalysatorfunktion übernehmen und deren Arbeit unterstützen und vernetzen.

Diesen Beschluss des Bundestags aufgreifend haben zwei Mitglieder des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages, drei vom Forum Menschenrechte benannte Persönlichkeiten, je eine unabhängige Persönlichkeit mit Bezug zu internationalen Organisationen, zur Wissenschaft und zu den Medien sowie von der Bundesregierung benannte Persönlichkeit am 8. März 2001 das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. als gemeinnützigen Verein gegründet. Als Gründungsmitglieder wirkten Friederike Bauer, Rudolf Bindig, MdB, Hermann Gröhe, MdB, Prof. Dr. Eckart Klein, Barbara Lochbihler, Werner Lottje, Klaus Stoltenberg, Bruno Thiesbrummel und Barbara Unmüßig.

Mit dem einstimmig von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetz über die Rechtsstellung und die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG) vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015 S. 1194) haben die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes das Deutsche Institut für Menschenrechte gemäß den Pariser Prinzipien auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit die Unabhängigkeit des Instituts bekräftigt. Nach § 1 DIMRG ist das Deutsche Institut für Menschenrechte die Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands, wenn und solange es die sich aus den Pariser Prinzipien ergebenden Aufgaben des § 2 des DIMRG wahrnimmt und die §§ 3-7 des DIMRG erfüllt. Das Institut hat zugleich die Funktion eines unabhängigen Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der UNBehindertenrechtskonvention. Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat die Mitgliederversammlung die notwendigen Satzungsänderungen vorgenommen, um die Anforderungen des DIMRG zu erfüllen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins ist "Deutsches Institut für Menschenrechte". Er führt die Kurzbezeichnung "DIMR".

2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er führt seinen Namen mit dem Zusatz "e.V.".

3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Aufgaben

1. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. soll als unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution im Sinne der Pariser Prinzipien die Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland informieren und zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte beitragen.

2. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. soll seine Ziele verwirklichen, indem es insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

(a) Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland, in geeigneten Fällen in vergleichender Perspektive, Dokumentation, sowie Einrichten und Betreiben einer fachspezifischen Bibliothek:

Durch eine über das Internet zugängliche Dokumentation von Datenbeständen wird der Zugang zu Informationen für Abgeordnete, Ressorts, Nichtregierungsorganisationen, Medien, für die Wissenschaft, die juristische Praxis und die interessierte Öffentlichkeit verbessert. Darüber hinaus werden der elektronische Zugang zu den Bibliotheks-verbünden in Deutschland sichergestellt und die online verfügbaren Menschenrechts-dokumente und Veröffentlichungen erschlossen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. unterhält zudem eine fachspezifische Präsenzbibliothek mit einer Sammlung grundlegender Werke, Verträge, Rechtsprechungen, Resolutionen internationaler Menschenrechtsschutzorgane und parlamentarischer Entschließungen zu Menschenrechten.

(b) wissenschaftliche Forschung und Publikation:

Der Forschungsbereich des Instituts soll zur Qualifizierung der Menschenrechtsarbeit beitragen. Diesem Anliegen sind insbesondere zeitnah zu veröffentlichende Studien förderlich, mit denen Strategien zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung menschenrechtsverletzender Situationen erarbeitet werden. Durch die Zusammenarbeit mit vorhandenen wissenschaftlichen Institutionen, an die (als Hilfspersonen im Sinne von § 57 der Abgabenordnung) auch Aufträge vergeben werden können, mit weiteren Einrichtungen der Politikberatung sowie mit den politischen Stiftungen sollen wertvolle Synergieeffekte erzeugt werden.

(c) Politikberatung:

Die anwendungsorientierte Ausrichtung des Instituts befähigt es u. a., Vertreter/innen von Politik und Gesellschaft in Menschenrechtsfragen zu beraten und Handlungsstrategien zu empfehlen. Dies kann eigeninitiativ oder auf Anforderung geschehen. Wissenschaft und Politik sollten einen ständigen Dialog und Meinungsaustausch in Menschenrechtsfragen führen. Vom Menschenrechtsinstitut organisierte Veranstaltungen können diesen Dialog unterstützen.

(d) Menschenrechtsbezogene Bildungsarbeit im Inland:

Der Zugang zu Informationen ist wichtig; nicht weniger wichtig ist die frühzeitige und emotionale Verankerung der Bedeutung der Menschenrechte in den Herzen und Köpfen, um zu einer unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten aufgeklärt-kritischen Öffentlichkeit in Deutschland beizutragen. Menschenrechtsbezogene Bildungsarbeit soll in erster Linie in der subsidiären Unterstützung anderer Einrichtungen bestehen. Das Institut kann mitwirken u. a. durch

  • seine Etablierung als nationale Koordinierungsstelle für Menschenrechtsbildung im Sinne der Richtlinien der Vereinten Nationen in Dokument A/52/469 Add.1,
  • die Erstellung von Lehrprogrammen und Materialien für und Mitwirkung bei Menschenrechtsbildung in sensiblen Bereichen, z. B. in Behörden wie Polizei, Strafvollzugsbehörden und psychiatrischen Einrichtungen,
  • die Erarbeitung von Anregungen für schulische Curricula,
  • die Mitwirkung bei der Qualifizierung von Fachkräften der zivilen Konfliktbearbeitung zu menschenrechtsbezogenen Sachverhalten und Themen,
  • menschenrechtsbezogene Veranstaltungen, Seminare und Symposien.

(e) Förderung des Dialogs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit menschenrechtsrelevanten Stellen:

Die staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen, die sich in Deutschland mit Menschenrechten beschäftigen, haben ihre spezifische Organisation, ihre Schwerpunkte und Arbeitsweisen. Unbeschadet der bewährten Strukturen wirkt das Menschenrechtsinstitut über die beschriebenen Aufgaben hinaus als Katalysator und stärkt die Menschenrechtsarbeit durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit menschenrechtlichen Denkens und Handelns geschärft werden.

Das Institut wird im Ausland aktiv, wenn dies für die sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben und für den menschenrechtlichen Erfahrungs- und Wissensaustausch notwendig ist. Mögliche Arbeitsfelder liegen im Bereich der Zivilgesellschaft und in der staatlichen Verwaltung, wobei das Zusammenwirken mit bestehenden staatlichen und nichtstaatlichen Trägern im Vordergrund steht. Zugleich besteht die internationale Arbeit des Instituts im Austausch mit anderen vergleichbaren Einrichtungen im Ausland sowie in der inhaltlichen Begleitung der EU-, Europarats-, OSZE- und UNMenschenrechtsmechanismen.

(f) Erstellen von Analysen zu weiterwirkenden menschenrechtlichen Folgen totalitärer Diktaturen sowie von Kriegs- und Nachkriegsgeschehen in Ergänzung der Arbeit bestehender Institutionen.

3. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. nimmt außerdem die Funktionen des unabhängigen Mechanismus (Monitoring-Stelle zur UN-BRK) gemäß Artikel 33 Absatz 2 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahr.

4. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. nimmt daneben die folgenden Aufgaben wahr, wenn und soweit zusätzliche Finanzmittel verfügbar sind:

(a) Unterstützung der Bundesregierung bei der Erstellung von Berichten über die Menschenrechte in Drittstaaten, bei der Erstellung von Länderanalysen und Fragekatalogen zu menschenrechtlichen Defiziten in Drittstaaten,

(b) Erstellen von Analysen der Wirkung von europäischer und deutscher Politik, insbesondere Entwicklungspolitik, auf die Lage der Menschenrechte in Adressatenländern.

5. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Arbeit der Institution sowie die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland vor, zu dem der Deutsche Bundestag Stellung nehmen soll

§ 3 Status

Der Verein ist politisch unabhängig. Er handelt eigeninitiativ und unabhängig von jedweden Vorgaben und Weisungen der Bundesregierung oder anderen öffentlichen und privaten Stellen in eigener Initiative oder auf Ersuchen der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages unter eigenverantwortlichem Einsatz seiner Ressourcen. Die Gremien werden mehrheitlich mit Vertretern/innen zivilgesellschaftlicher Bereiche besetzt. In ihnen sollen sich die gesellschaftliche und weltanschauliche Pluralität der mit Menschenrechtsfragen befassten staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und der umfassende Aufgabenbereich des Instituts widerspiegeln.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

§ 5 Finanzierung

1. Der Verein finanziert sich aus den öffentlichen Zuwendungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG) und zusätzlich aus Mitgliedsbeiträgen, projektbezogenen öffentlichen und privaten Zuwendungen sowie privaten Spenden.

2. Zur Förderung der Vereinszwecke darf der Verein Vermögen erwerben. Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind, wachsen dem Vereinsvermögen zu.

§ 6 Vermögensbindung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an Amnesty International Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

II. Organe des Vereins

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • das Kuratorium,
  • der Vorstand,
  • Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.

2. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Kuratorium und Vorstand ist unzulässig.

§ 8 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie ihnen gleichgestellte Personenvereinigungen werden, die sich durch beruflichen oder ehrenamtlichen Einsatz für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten ausgewiesen haben. Sie sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt wird.

2. Der Verein kann zur Würdigung besonderer Verdienste Einzelmitgliedern und langjährigen Vertreter/innen von Mitgliedsorganisationen mit deren Zustimmung die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind im Rahmen der Mitgliederversammlung rede-, jedoch nicht stimmberechtigt und können keine Anträge stellen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Kuratorium auf schriftlichen Antrag. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Die Auswahl der Mitglieder soll eine pluralistische Vertretung der an der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte im Verein sicherstellen und mit Blick auf die Aufgaben des Instituts getroffen werden. Die näheren Kriterien für die Auswahl werden durch gemeinsamen Beschluss von Kuratorium und Mitgliederversammlung festgelegt und in geeigneter Form veröffentlicht. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, z.B. wegen Unvereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Pariser Prinzipien.

2. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag nach der Entscheidung über die Aufnahme durch das Kuratorium. Die Aufnahme eines Mitgliedes durch das Kuratorium muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden; bei Nichtbestätigung endet die Mitgliedschaft unmittelbar im Anschluss an die Beschlussfassung. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums begründet die ablehnende Entscheidung schriftlich oder in Textform.

3. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 8 Abs. 2) entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriumsvorsitzes.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

  • bei Nichtbestätigung der Entscheidung des Kuratoriums über die Aufnahme eines Mitgliedes,
  • mit dem Tod eines Mitgliedes oder mit der Auflösung einer juristischen Person,
  • durch Ausschluss aus dem Verein oder
  • durch Austritt.

2. Der Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

§ 10a Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person ruht für die Dauer der jeweiligen Tätigkeit, wenn die Person

(a) Mitglied des Deutschen Bundestags oder eines Landtags wird,

(b) Mitglied der Regierung des Bundes oder eines Landes wird,

(c) in ein leitendes, insbesondere politisches Beamtenverhältnis berufen wird oder

(d) ein hauptamtliches Richteramt antritt.

§ 11 Ausschluss eines Mitglieds

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Kuratoriums wegen Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder aus einem anderen wichtigen Grund ausgeschlossen werden.

2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen (auch in Textform) Stellungnahme zu geben.

3. Der Beschluss über den Ausschluss ist vom Kuratorium zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

4. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang schriftlich beim Kuratorium die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums hat innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt er/sie die fristgerechte Einberufung, ist der Ausschlussbeschluss des Kuratoriums wirkungslos.

5. Mit der Mitteilung des Ausschlusses erlöschen alle Ämter, die das Mitglied im Verein innehat.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Empfehlungen zu Grundsätzen der Arbeit des Vereins,

2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Geschäftsordnung und Wahlordnung,

3. Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

5. Bestätigung der Entscheidung des Kuratoriums über die Aufnahme neuer Mitglieder,

6. Entscheidungen über Einsprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern gegen Ausschlussbeschlüsse des Kuratoriums,

7. Wahl der sechs, gemäß § 24 Abs. 1 (e) zu entsendenden Mitglieder des Kuratoriums,

8. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung,

9. Wahl der zwei Kassenprüfer/innen und

10. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 12a Wahl der Kuratoriumsmitglieder (§ 24 Nr. 1e)

1. Über die Vertreter/innen der Mitgliederversammlung im Kuratorium wird in geheimer Wahl abgestimmt. Die Wahl erfolgt in persönlicher Eigenschaft. Bei Mitgliedern, die juristische Personen sind, ist ausschließlich der/die gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung benannte Bevollmächtigte wählbar. Wird die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt (§ 15a), wird ein elektronisches Wahlverfahren angewendet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit Stimmrecht. Als anwesend gilt, wer präsent ist oder sein/ihr Stimmrecht übertragen hat. Jede/r Stimmberechtigte hat maximal so viele Stimmen, wie Vertreter/innen in das Kuratorium zu wählen sind. Es können auch weniger Stimmen abgegeben werden, als Vertreter/innen zu wählen sind. Kumulieren ist nicht möglich, das heißt, ein/e Stimmberechtigte/r darf nicht mehrere Stimmen für eine/n Kandidat/in abgeben.

3. Für die Wahl in das Kuratorium bedarf es der Stimmen von mindestens Zweidrittel der Stimmberechtigten, die ihre Stimme abgegeben haben. Stimmberechtigte, die keine Stimme abgegeben haben (Stimmenthaltungen), werden bei der Berechnung des Zweidrittel-Quorums nicht berücksichtigt.

4. Gewählt sind diejenigen Kandidaten/innen, die, je nach Anzahl der zu besetzenden Kuratoriumsposten, die meisten Stimmen über dem Quorum gemäß Absatz 3 auf sich vereinen. Erreichen in einem Wahlgang mehr Kandidaten/innen, als jeweils Kuratoriumsposten zu besetzen sind, das Quorum, findet bei Stimmengleichheit für die zuletzt vergebenen Kuratoriumsposten eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidat/innen statt, welche hierfür die gleiche Stimmenanzahl aufweisen.

5. Erreichen in einem Wahlgang weniger Kandidat/innen, als jeweils Kuratoriumsposten zu besetzen sind, das Quorum, findet eine neuerliche Wahl um die noch verbliebenen Kuratoriumsposten statt, an der all jenen Kandidat/innen teilnehmen, die das Quorum nicht erreicht haben und ihre Kandidatur aufrechterhalten oder die sich neu zur Wahl stellen. Für die Wahl gelten anlog die Wahlbestimmungen der Absätze 1 bis 4.

6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Nachrücker/innen für den Fall, dass ein/e von der Mitgliederversammlung gewählte/r Vertreter/in aus dem Kuratorium ausscheidet (§ 24 Abs. 4). Für die Bestimmung der Nachrücker/innen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Reihenfolge der Nachrücker/innen wird bei der Wahl festgelegt.

7. Näheres zum Wahlverfahren regelt die Mitgliederversammlung in einer Wahlordnung, die auch Bestandteil der Geschäftsordnung sein kann.

§ 12b Wahl der Kassenprüfer/innen

1. Die Kassenprüfer/innen werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Wahl. Die Wahl erfolgt in persönlicher Eigenschaft. Bei Mitgliedern, die juristische Personen sind, ist ausschließlich der/die gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung benannte Bevollmächtigte wählbar.

2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit Stimmrecht. Als anwesend gilt, wer präsent ist oder sein/ihr Stimmrecht übertragen hat. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

3. Wird die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt (§ 15a) und eine geheime Wahl beantragt, kommt ein elektronisches Wahlverfahren zum Einsatz, das den Anforderungen aus § 6a der Geschäftsordnung genügt.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums beruft in jedem Jahr mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet.

2. Die Mitglieder sind unter Angabe von Ort, Zeit und der vorläufigen Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich oder in Textform einzuladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3. Sitzungsunterlagen können in gesichertem Format elektronisch in Textform bereitgestellt werden.

§ 14 Anträge zur Mitgliederversammlung

1. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung mit schriftlicher (auch in Textform) Begründung einzureichen. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen.

2. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums versendet die endgültige Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an die Mitglieder.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie wird von ihm/ihr geleitet.

2. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums oder ein Viertel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich oder in Textform einzuladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.

3. Die §§ 13 Abs. 2 und 3 sowie § 14 gelten entsprechend.

§ 15a Virtuelle Mitgliederversammlung

1. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können als virtuelle Versammlungen einberufen werden.

2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 22) entsprechend.

3. Näheres zu virtuellen Versammlungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 16 Stimmrecht und Stimmenmehrheit

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann sich nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, das jeweils nur die Stimme eines anderen Mitglieds ausüben darf. Mitglieder, die ihr Stimmrecht übertragen haben, gelten als anwesend. Bevollmächtigte juristischer Personen sowie ihnen gleichgestellter Personenvereinigungen können sich im Verhinderungsfall in einer Mitgliederversammlung durch eine/n fachlich geeignete/n Stellvertreter/in aus ihrer Organisation vertreten lassen; das Mitglied gilt dann ebenfalls als anwesend. Stimmrechtsübertragungen sowie Stellvertretungen gemäß Satz 4 sind schriftlich oder in Textform bei dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums anzuzeigen.

2. Juristische Personen sowie ihnen gleichgestellte Personenvereinigungen werden als Mitglied durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten, den sie für die Dauer der Amtszeit des Vorstands benennen. Sie können Untervollmacht erteilen (§ 16 Absatz 1 Satz 4). Fällt die Amtszeit der Vorstandsmitglieder auseinander, so ist die Amtszeit des Direktors/der Direktorin maßgebend. Scheidet der/die Bevollmächtigte vor Ende dieses Zeitraums aus dem Dienst der juristischen Person aus oder tritt er/sie zurück, so benennt die juristische Person eine/n neue/n Bevollmächtigte/n gemäß Satz 1.

3. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit zu ihr form- und fristgerecht eingeladen wurde und ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 18 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt ist. Der Einladung muss sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Text beigefügt sein.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

3. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung anwesend, bei der die Satzungsänderung auf der Tagesordnung steht, oder wird die Mitgliederversammlung aus diesem Grund abgesagt, ist über die Satzungsänderung auf einer nachfolgenden Sitzung zu entscheiden. Zu dieser erneuten Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende bereits mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung einladen, auf der die Satzungsänderung auf der Tagesordnung steht. Die weitere Versammlung kann auf denselben Tag gelegt werden. Bei dieser Versammlung kann diese Satzungsänderung mit Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Die Einladung muss Abs. 1 entsprechen und einen Hinweis auf die vorstehende Regelung enthalten.

4. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln aller Mitglieder.

§ 19 Ergänzung der Tagesordnung

Die Tagesordnung kann während der Mitgliederversammlung durch Dringlichkeitsanträge ergänzt werden; dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins. Über eine Ergänzung ist abzustimmen. Sie ist mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen angenommen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Für Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen bedarf es keiner Ergänzung.

§ 20 Niederschrift

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Vorsitzende des Kuratoriums und der/die Protokollführer/in unterzeichnen. Abweichende Meinungen sind auf Antrag zu Protokoll zu nehmen.

§ 21 Teilnahme bei Mitgliederversammlungen

1. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands einzuladen. Sie sollen teilnehmen und haben beratende Stimme.

2. Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, soweit deren Gegenstand seine persönlichen Angelegenheiten betrifft.

§ 22 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der in der Sitzung abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Mitglieder aufgelöst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

2. Zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss das Kuratorium abweichend von § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 zwei Monate vor der Sitzung schriftlich oder in Textform einladen.

3. Zum Nachweis der Einladung kann der Vorstand in der Mitgliederversammlung versichern, dass er auf Veranlassung des/der Vorsitzenden des Kuratoriums den Mitgliedern eine Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief zugesandt hat.

4. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 23 Aufgaben des Kuratoriums

1. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

(a) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder nach § 8 i.V.m. § 9 sowie Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 11,

(b) Bestellung und Abberufung des Vorstands und Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,

(c) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand,

(d) Beschlussfassung über die Richtlinien für die inhaltliche Arbeit des Instituts,

(e) Beschlussfassung über die vom Vorstand vorbereiteten mittel- und langfristigen Planungen,

(f) Beschlussfassung über die vom Vorstand aufgestellten Entwürfe der Wirtschafts-, Finanz-, Stellen- und Investitionspläne,

(g) Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Jahresberichts des Vorstands sowie Empfehlung an die Mitgliederversammlung hinsichtlich der Entlastung des Vorstands,

(h) vorherige Zustimmung zu Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands von grundsätzlicher Bedeutung,

(i) Erlass der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Vorstands,

(j) Bestellung und Abberufung der Mitglieder der nach Bedarf einzurichtenden fach- oder projektbezogenen Beiräte.

2. Die Geschäftsordnung des Kuratoriums legt fest, welche Rechtsgeschäfte nach Abs. 1 (h) der Art oder der Höhe nach seine Zustimmung erfordern. In Einzelfällen kann die Zustimmung im Umlaufverfahren eingeholt werden.

3. Der Vorstand hat auf Verlangen des/r Vorsitzenden oder des Kuratoriums diesem Auskünfte über alle Angelegenheiten zu geben, welche die Führung der Geschäfte des Instituts betreffen.

§ 24 Mitglieder des Kuratoriums

1. Das Kuratorium besteht aus 18 Mitgliedern mit Stimmrecht:

(a) drei Vertretern/innen des FORUMS MENSCHENRECHTE,

(b) zwei Mitgliedern des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestags,

(c) drei vom Deutschen Bundestag benannten Vertretern oder Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit menschenrechtlichem Bezug sowie drei vom Deutschen Bundestag benannten Mitgliedern der Zivilgesellschaft,

(d) einem/einer vom Deutschen Behindertenrat benannten Vertreter/in,

(e) sechs Vertreter/innen der Mitgliederversammlung.

Zu Mitgliedern des Kuratoriums mit Stimmrecht sollen Personen bestimmt werden, die sich durch beruflichen oder ehrenamtlichen Einsatz in besonderer Weise für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten ausgewiesen haben. Entsprechend den Pariser Prinzipien sollen die jeweiligen Mitglieder nach einem Verfahren bestimmt werden, welches den Grundsätzen der öffentlichen Bekanntmachung, Transparenz und Partizipation gerecht wird.

2. Außerdem gehören dem Kuratorium neun weitere Mitglieder ohne Stimmrecht an:

je ein/e Vertreter/in benannt von dem/der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, von dem/der Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe, von dem/der Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen, von dem/der Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, von dem/der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, vom Bundesministerium der Verteidigung sowie ein/e vom Bundesrat benannte/r Vertreter/in.

3. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums werden für eine Amtszeit von vier Jahren berufen, beginnend mit dem 1. Juni 2016. Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums können erneut für eine weitere Amtszeit berufen werden. Eine nachfolgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.

4. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Organisation oder der Institution aus, die es gewählt oder benannt hat, oder tritt es zurück, so erfolgt eine Nachwahl oder Nachbenennung für die verbleibende Dauer der Amtszeit des Kuratoriums. Eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung ist nur dann erforderlich, wenn kein/e Nachrücker/in (§ 12a Abs. 4) mehr verfügbar ist. Nachrücker/innen gehören dem Kuratorium ebenfalls für die verbleibende Dauer der Amtszeit des Kuratoriums an.

5. Ein stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums kann sich nur durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums vertreten lassen, das jeweils die Stimme eines weiteren Mitglieds ausüben darf. Bei der Bestimmung von Quoren gelten die Mitglieder, die ihr Stimmrecht wirksam übertragen haben, als anwesend. Stimmrechtsübertragungen sind schriftlich oder in Textform bei dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums anzuzeigen.

6. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Falls erforderlich, werden entstehende Aufwendungen nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

§ 25 Wahl des/der Kuratoriumsvorsitzenden

1. Das Kuratorium wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von vier Jahren eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertretende Vorsitzende.

2. Endet die Amtszeit des Kuratoriums (§ 24 Abs. 3), bleiben der/die bisherige Vorsitzende sowie Seine/ihre stellvertretenden Vorsitzenden bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Kuratoriums kommissarisch im Amt, vorausgesetzt, sie gehören auch dem jeweils neuen Kuratorium an.

§ 26 Aufgaben des/der Kuratoriumsvorsitzenden

Der/die Vorsitzende des Kuratoriums hat - außer den sonst in der Satzung genannten - folgende Aufgaben:

1. Er/sie repräsentiert den Verein unbeschadet der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands.

2. Er/sie beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein und leitet sie.

3. Er/sie vertritt das Kuratorium zwischen den Sitzungen.

4. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen des Vorstands, die der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen, kann er/sie die Zustimmung anstelle des Kuratoriums erteilen. In diesem Fall hat er/sie dem Kuratorium unverzüglich zu berichten.

5. In besonderen Eilfällen kann er/sie Entscheidungen des Kuratoriums im Umlaufverfahren herbeiführen. Er/sie stellt fest, dass ein Beschluss des Kuratoriums zustande gekommen ist, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums schriftlich oder in Textform zugestimmt hat.

6. Er/sie kann an Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte teilnehmen.

§ 27 Sitzungen des Kuratoriums

1. Die Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens zweimal jährlich statt. Sie werden von seinem/seiner Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zu Beginn einer neuen Amtszeit erfolgt durch den/die kommissarische/n Kuratoriumsvorsitzende/n oder in seiner/ihrer Abwesenheit durch den/die kommissarische/n Stellvertretende/n Kuratoriumsvorsitzende/n (§ 25 Abs. 2). Ist kein Mitglied des bisherigen Kuratoriumsvorstandes kommissarisch im Amt, beruft der Vorstand die konstituierende Sitzung ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich oder in Textform verlangen.

2. Das Kuratorium fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein nach § 23 Abs. 1 lit a) bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

3. Zur Vorbereitung seiner Sitzungen kann das Kuratorium aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.

4. Ein Mitglied des Kuratoriums nimmt an den Beratungen und Abstimmungen nicht teil, soweit deren Gegenstand seine persönlichen Angelegenheiten betrifft.

5. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums können mit einer Mehrheit von zehn Mitgliedern beschließen, dass Beratungen und Beschlussfassungen zu strategischen Fragen im Zusammenhang mit der unabhängigen Erfüllung des Institutsmandats ohne die nichtstimmberechtigten Mitglieder stattfinden können.

6. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums außer an ihrer Ernennung, ihrer Abberufung und der Beratung sie persönlich betreffender Angelegenheiten mit beratender Stimme teil. Der/die Vorsitzende kann auch andere Personen zu den Sitzungen des Kuratoriums einladen.

7. Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Vorsitzende des Kuratoriums und der/die Protokollführer/in unterzeichnen. Abweichende Meinungen sind auf Antrag zu Protokoll zu nehmen.

§ 28 Beiräte

Das Kuratorium kann bei Bedarf zu seiner Beratung und derjenigen des Vorstands fach- und projektbezogene Beiräte berufen, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise von ihm in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 29 Jahresbericht und Jahresabschluss

Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand unverzüglich den Jahresbericht und den Jahresabschluss aufzustellen und schriftlich zu erläutern. Der vom Kuratorium festzustellende Jahresabschluss wird durch die Kassenprüfer/innen geprüft und der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands vorgelegt.

§ 30 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Instituts. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 31 Zusammensetzung des Vorstands

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/r bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/in, von denen nur eine/r Jurist/in sein sollte. Eine der beiden Positionen sollte eine Frau bekleiden.

2. Die Mitglieder des Vorstands haben Alleinvertretungsmacht. Bei Meinungs-verschiedenheiten zwischen ihnen gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Das Kuratorium bestellt jeweils auf der Grundlage von Ausschreibungen den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n, die die Bezeichnungen Direktor/in und Stellvertretende/r Direktor/in führen. Die Bestellung erfolgt jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

4. Scheidet der/die Vorsitzende des Vorstands oder sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der/die Vorsitzende des Kuratoriums bis zur Bestellung eines/einer Nachfolgers/in eine/n kommissarische/n Vertreter/in berufen.

5. Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein nur wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

III. Genehmigungs- und Mitteilungspflichten

§ 32 Finanzamt

Beschlüsse, durch welche eine für steuerliche Begünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder gestrichen wird, sind dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen und dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 33 Vereinsregister

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister mitzuteilen.

(revidierte Fassung vom 23.02.2023)

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