Die für § 37 SächsSchulG-E und § 2 Abs. 2a SächsKitaG-E vorgesehenen Regelungen sind nicht diskriminierungsfrei ausgerichtet, sondern beziehen sich ausschließlich auf das „islamische Kopftuch“. Allein durch diese Ausrichtung sind die vorgesehenen Regelungen des Entwurfs – unter Beachtung völkerrechtlicher Vorgaben, insbesondere der UN-Kinderrechtskonvention – evident verfassungswidrig.