Eine Auslagerung von Asylverfahren auf einen Drittstaat ist nur möglich, wenn die Rechte von Schutzsuchenden, die ihnen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert, gewahrt sind. In der Stellungnahme werden die Auslagerungsvorschläge aus Großbritannien und Italien vorgestellt und eine Übertragbarkeit der Pläne auf Deutschland geprüft und bewertet.