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CRPD, Mitteilung Nr. 19/2014 (Given vs. Australia)

CRPD, Auffassungen vom 16.02.2018, Fiona Given (vertreten durch Phillip French, the Australian Centre for Disability Law) gegen Australien

1. Sachverhalt (Rz. 2.1-2.5)

Fiona Given (F. G.), geboren 1978, ist wegen einer Zerebralparese (Bewegungsstörungen, deren Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung liegen) körperlich beeinträchtigt. Sie wollte an den australischen Bundeswahlen 2013 teilnehmen, erhielt jedoch die aus ihrer Sicht erforderliche Unterstützung dafür nicht. Aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung ist sie nicht in der Lage, einen Stimmzettel anzukreuzen und in eine Wahlurne zu legen. Um eine unabhängige und geheime Abstimmung durchführen zu können, benötigt sie Zugang zu einer elektronischen Abstimmungsanlage. In Ermangelung einer elektronischen Abstimmungsanlage entschied sich F. G., ihr Recht als Person mit körperlichen Behinderungen gemäß Artikel 234 des Wahlgesetzes wahrzunehmen und bat die*den Wahlleiter*in dementsprechend um Unterstützung bei der Stimmabgabe. Die erforderliche Unterstützung hätte beinhaltet, dass eine Person den Wahlzettel nach den Angaben der Beschwerdeführenden ausfüllt, faltet und in die Wahlurne legt. Die*der Wahlleiter*in lehnte jedoch diesen Antrag von F. G. ab, weil er*sie „zu beschäftigt“ sei und ordnete an, dass die erforderliche Unterstützung durch ihre*n Begleiter*in erfolgen solle. F. G. antwortete, dass sie ihrer Begleiter*in ihre Wahlentscheidung nicht mitteilen wolle, da es sich hierbei um die*den Betreuer*in handle und es folglich eine Person sei, mit der sie in einer engen, dauerhaften Beziehung stehe. Die*der Wahlleiter*in verweigerte gleichwohl die Unterstützung; und dies obwohl das Gesetz vorsieht, dass die*der Wahlleiter*in Unterstützung leisten soll, wenn ein*e Wahlberechtigte*r keine andere Person ernennen kann.

2. Verfahren vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)

F. G. reichte 2013 vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) eine Mitteilung unter Berufung auf die Artikel 29 Buchstabe a Unterabsatz 1 bis 3  und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b, d, e, g sowie Artikel 5 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) ein. Diese Artikel seien verletzt, da der Vertragsstaat Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Unterstützung versage und damit die Ausübung des Wahlrechts.

F. G. trug vor, dass die in Artikel 29 BRK verankerten Rechte unter anderem aus Artikel 25 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) abgeleitet seien und sofort, also seit dem Inkrafttreten der Konvention im Vertragsstaat, umzusetzen seien.

3. Entscheidung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)

Der Fachausschuss stellte eine Verletzung von Artikel 29 Buchstabe a Unterabsatz i und ii allein und in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b, d und g und Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe g des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) fest.

3.1 Zulässigkeit (Rz. 4.1-6.2)

Bevor ein Antrag in einer Mitteilung geprüft wird, muss der Ausschuss gemäß Artikel 2 des Fakultativprotokolls und Artikel 65 seiner Geschäftsordnung entscheiden, ob dieser gemäß dem Fakultativprotokoll zulässig ist.

Der Ausschuss stellte, wie in Artikel 2 Buchstabe c des Fakultativprotokolls gefordert, fest, dass dieselbe Angelegenheit noch nicht vom Ausschuss geprüft worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsverfahren geprüft wurde oder wird.

Der Ausschuss nahm das Vorbringen der australischen Regierung zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführende die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht vollständig ausgeschöpft habe und die Mitteilung daher gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Fakultativprotokolls unzulässig sei. Die australische Regierung sagte, dass F. G. vor dem Abschluss der Wahl am 07.09.2013 einen Antrag auf rechtliche Überprüfung des Verhaltens der*des Wahlleiter*in hätte stellen können. Der Ausschuss stellte insofern fest, dass F. G. dadurch, dass sie weder eine Beschwerde bei der Wahlkommission noch beim Bundesgerichtshof eingereicht hatte, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in dieser Hinsicht nicht ausgeschöpft habe. Der Ausschuss kam daher zu dem Schluss, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus Artikel 29 Buchstabe a Unterabsatz iii BRK gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Fakultativprotokolls unzulässig sei.

Der Ausschuss stellte ferner fest, dass die australische Regierung das Argument der Beschwerdeführenden nicht bestritten habe, dass sie ihre Ansprüche nach Artikel 29 Buchstabe a Unterabsatz i und ii BRK nach innerstaatlichem Recht nicht unmittelbar anfechten konnte. Der Ausschuss war daher der Ansicht, dass die Anforderungen aus Artikel 2 Buchstabe d des Fakultativprotokolls in Bezug auf die Ansprüche der Beschwerdeführenden gemäß Artikel 29 Buchstabe a Unterabsätze i und ii allein und in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und g, Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 9 des Übereinkommens erfüllt seien.

Da keine weiteren Hindernisse für die Zulässigkeit bestünden, erklärte der Ausschuss die Mitteilung für zulässig, soweit sie die Ansprüche der Verfasserin gemäß Artikel 29 Buchstabe a Unterabsätze i und ii beträfen, allein und in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und g, Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 BRK.

3.2 Begründetheit (Rz. 8.1-8.10)

Der Ausschuss prüfte die Mitteilung gemäß Artikel 5 des Fakultativprotokolls und Artikel 73 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung unter Berücksichtigung aller erhaltenen Informationen.

Die Ansprüche der Beschwerdeführenden nach Artikel 29 Buchstabe a Unterabsatz i und ii BRK betreffend, musste der Ausschuss prüfen, ob der Vertragsstaat ihre Rechte verletzt hatte, indem er ihr keine zugänglichen Abstimmungsverfahren und -einrichtungen zur Verfügung gestellt hatte, einschließlich des Einsatzes unterstützender Technologien.

Der Vertragsstaat, Australien, war der Auffassung, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe zugänglicher und angemessener Wahlmöglichkeiten nach dem innerstaatlichen Wahlgesetz hätten und dass F. G. die Möglichkeit gehabt hatte, auf verschiedene Arten abzustimmen, unter anderem in vollständig zugänglichen Wahllokalen. Der Ausschuss nahm auch das Argument des Vertragsstaates zur Kenntnis, dass, wenn eine Person von einer Person ihrer Wahl oder von einer anderen Person unterstützt werde, die als unabhängig betrachtet werden könne, diese Abstimmung noch geheim sei, da sie vor Offenlegung geschützt sei.

Die Beschwerdeführende hingegen trug vor, dass sie, um eine unabhängige und geheime Abstimmung durchführen zu können, Zugang zu einem elektronischen Abstimmungssystem, beispielsweise einer computergenerierten Schnittstelle, benötige: Eine Abstimmung könne nicht geheim sein, wenn die Abstimmungsabsicht des*der Wähler*in mindestens einer Person oder möglicherweise mehreren Personen zugänglich gemacht werden müsse. Auch verpflichte das Wahlrechtsgesetz Personen, die einer Person bei der Stimmabgabe behilflich sind, nicht zur Vertraulichkeit.

In Bezug auf die Frage der Verwendung von unterstützender Technologie hielt der Ausschuss das Argument der australischen Regierung fest, dass die Verpflichtung nach Artikel 29 Buchstabe a Unterabsatz ii BRK die Vertragsstaaten des Übereinkommens nicht dazu verpflichte, jeder Person neue Technologien zur Verfügung zu stellen, die nicht ohne Hilfe abstimmen kann. Die Forderung, den Einsatz von Hilfstechnologien zu erleichtern, stelle eine allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten dar, die jedoch nur dann erfüllt werden müsse, wenn es angemessen sei. Auch entscheide der Staat, wie er die eigenen begrenzten Ressourcen verteile. Barrieren für den Zugang zu bestehenden Objekten und Dienstleistungen seien, so die australische Regierung, schrittweise abzubauen, und zwar in einer systematischen und kontinuierlich überwachten Weise, die darauf abziele, die volle Zugänglichkeit zu erreichen. Der Ausschuss nahm den Vortrag der Beschwerdeführenden zur Kenntnis, der Vertragsstaat habe es versäumt, dem Ausschuss Material vorzulegen, das die Behauptung stütze, dass die Nutzung einer elektronischen Wahlmöglichkeit eine unverhältnismäßige oder unzumutbare Belastung darstellen würde, insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine solche Wahlmöglichkeit Personen mit Sehbehinderungen gewährt werde und das elektronische Wahlsystem „iVote“, das seit 2011 bei den Landtagswahlen in New South Wales zum Einsatz komme, hätte zur Verfügung gestellt werden können.

Der Ausschuss nahm auch das Argument des Vertragsstaates zur Kenntnis, die Beschwerdeführende habe die Möglichkeit gehabt, eine Unterstützungsperson ihrer Wahl zu benennen. Er stellte jedoch fest, dass keine der Optionen, die F. G. bei der Bundestagswahl 2013 zur Verfügung standen, ihr ermöglicht hätte, ihr Wahlrecht so auszuüben, wie sie es wollte, nämlich ohne der sie begleitenden Person ihre politische Entscheidung preisgeben zu müssen. Der Ausschuss stellte ferner fest, dass der Zugang zur Nutzung eines elektronischen Abstimmungssystems der Beschwerdeführenden ermöglicht hätte, eine unabhängige und geheime Abstimmung durchzuführen, ohne dass sie ihre politische Entscheidung hätte offen legen müssen, gleichberechtigt mit anderen.

Der Ausschuss erinnerte daran, dass Artikel 29 die Vertragsstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen tatsächlich und gleichberechtigt am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können. Dazu gehöre auch das Wahlrecht. Gemäß Artikel 29 BRK, so der Ausschuss, müssten die Vertragsstaaten ihr jeweiliges Wahlverfahren anpassen, sodass es geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen sei. Im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Wahlverfahrens erklärte der Ausschuss, dass die Zugänglichkeit sich auf Gruppen beziehe, während sich „angemessene Vorkehrungen“ auf den Einzelfall bezögen. Daher sei die Pflicht, für Zugänglichkeit zu sorgen, eine ex-ante-Pflicht, also eine Pflicht, die bestehe, bevor eine bestimmte Person eine Anfrage stelle oder komme, um eine Einrichtung oder Dienstleistung zu nutzen.

Weiterhin erklärte der Ausschuss, dass die Vertragsstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 BRK alle geeigneten Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Zugang zu Informationen und Kommunikation haben, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien. Auch der Zugang zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien sei zu fördern. In diesem Zusammenhang erinnerte der Ausschuss daran, dass die Bedeutung von Informations- und Kommunikationstechnologien darin zu sehen sei, dass hierdurch eine weite Spannbreite von Dienstleistungen eröffnet werde, gerade auch für unterversorgte und ausgeschlossene Bevölkerungsteile, zu denen beispielsweise Menschen mit Behinderungen häufig zählten. Diesbezüglich könnten neue Technologien die volle und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern, allerdings nur, wenn sie zugänglich konzipiert und produziert seien. Neue Investitionen, Forschung und Produktion sollten zum Abbau von Barrieren beitragen und nicht neue Barrieren aufbauen. Auch sei zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 BRK Diskriminierung aufgrund von Behinderung verboten sei. Wenn der Zugang zur physischen Umwelt, zu öffentlichen Beförderungsmitteln, Informationen und Kommunikation oder öffentlichen Dienstleistungen versagt werde, solle dies klar als ein verbotener Akt der Diskriminierung definiert werden.

Im vorliegenden Fall nahm der Ausschuss das Argument des Vertragsstaates zur Kenntnis, dass F. G. die Möglichkeit hatte, eine Person ihrer Wahl zur Unterstützung ins Wahllokal mitzunehmen. Jedoch wies der Ausschuss auch daraufhin, dass F. G. bei keiner der ihr angebotenen Möglichkeiten tatsächlich so hätte wählen können, wie sie es wollte, nämlich ohne ihre politische Wahl preisgeben zu müssen. Der Zugang zu einem elektronischen Wahlsystem hätte ihr die Möglichkeit gegeben, gleichberechtigt, unabhängig und geheim abzustimmen, ohne einer anderen Person ihre Wahlentscheidung mitteilen zu müssen.

Bezogen auf das Argument der australischen Regierung, dass Hindernisse beim Zugang zu bestehenden Objekten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung begrenzter Ressourcen schrittweise beseitigt werden sollten und dass ein signifikanter Anstieg der Kosten eine unverhältnismäßige Belastung darstellen könne, wies der Ausschuss darauf hin, dass die Verpflichtung zur Zugänglichkeit uneingeschränkt gelte. Die zur Erbringung der Barrierefreiheit verpflichtete Stelle könne daher die Unterlassung nicht dadurch entschuldigen, dass sie sich auf die Belastung berufe, die die Bereitstellung von Zugang für Menschen mit Behinderungen bedeute.

Der Ausschuss wies außerdem darauf hin, dass die elektronische Wahlmöglichkeit seit 2011 bei den Wahlen im Bundesstaat New South Wales bei Menschen mit Sehbehinderungen weit verbreitet sei. Die australische Regierung habe nicht ausreichend dargelegt, warum die Bereitstellung einer solchen elektronischen Wahlmöglichkeit eine unverhältnismäßige Belastung bedeutet hätte. Der Ausschuss erinnerte auch daran, dass in Artikel 5 BRK der Grundsatz des gleichen Schutzes aller Personen vor und nach dem Gesetz verankert ist. Die Vertragsstaaten müssten jede behinderungsbedingte Diskriminierung verbieten und Menschen mit Behinderungen einen wirksamen und gleichberechtigten Schutz vor Diskriminierung aus allen Gründen bieten. Diese Verpflichtung setze voraus, dass die Vertragsstaaten die Verwirklichung der Rechte aus dem Übereinkommen für alle Menschen mit Behinderungen gewährleisteten und keine diskriminierenden Rechtsvorschriften und Praktiken festlegten, die je nach Art der Beeinträchtigung zu Diskriminierung führen könnten.

Der Ausschuss stellte daher fest, dass F. G. keinen Zugang zu einer bereits im Vertragsstaat verfügbaren elektronischen Wahlplattform erhalten habe. Der Umstand, dass man ihr keine Alternative geboten habe, die es ihr ermöglicht hätte, ihre Stimme abzugeben, ohne ihre Abstimmungsabsicht an eine andere Person weitergeben zu müssen, habe zu einer Verweigerung ihrer Rechte gemäß Artikel 29 Buchstabe a Unterabsätze i und ii geführt, allein und in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b, d, e und g und Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe g BRK.

3.3 Empfehlungen (Rz. 9)

Der Ausschuss gab der australischen Regierung folgende Empfehlungen:

a) In Bezug auf die Beschwerdeführende ist der Vertragsstaat verpflichtet:

(i) ihr einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, einschließlich des Ersatzes der bei der Einreichung der vorliegenden Mitteilung entstandenen Rechtskosten.

(ii) angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführende Zugang zu Abstimmungsverfahren und -einrichtungen hat, die es ihr ermöglichen, in geheimer Abstimmung abzustimmen, ohne bei allen künftigen Wahlen und Volksabstimmungen im Vertragsstaat ihre Absichten gegenüber anderen Personen preisgeben zu müssen.

(iii) die vorliegenden Ansichten zu veröffentlichen und sie in barrierefreien Formaten verbreiten, sodass sie für alle Bevölkerungsgruppen verfügbar sind.

(b) Grundsätzlich ist der Vertragsstaat verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um in Zukunft ähnliche Verstöße zu verhindern. In diesem Zusammenhang fordert der Ausschuss den Vertragsstaat auf:

(i) zu erwägen, das Wahlgesetz zu ändern, um sicherzustellen, dass elektronische Wahlmöglichkeiten für alle Menschen mit Behinderungen, die dies benötigen, verfügbar und zugänglich sind, ungeachtet der Art der Beeinträchtigung.

(ii) das Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 29 der Konvention in gleicher Weise aufrechtzuerhalten und zu garantieren, indem sichergestellt wird, dass das Wahlverfahren, die Einrichtungen und Materialien angemessen, zugänglich, einfach zu verstehen und zu nutzen sind, und dass das Recht geschützt wird, in geheimer Abstimmung durch den Einsatz unterstützender Technologien abzustimmen.

(iii) eine Änderung des Wahlgesetzes zu erwägen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die Unterstützung durch eine andere Person erforderlich ist, um die Stimmabgabe zu ermöglichen, die Person, die diese Unterstützung leistet, verpflichtet ist, die Vertraulichkeit der Abstimmung zu wahren.

Gemäß Artikel 5 des Fakultativprotokolls und Artikel 75 der Geschäftsordnung des Ausschusses sollte die australische Regierung dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort einschließlich etwaiger Informationen über Maßnahmen vorlegen, die im Lichte der vorliegenden Standpunkte getroffen wurden.

4. Bedeutung für die Rechtspraxis

In dieser Entscheidung bestätigte der UN-Ausschuss, dass das Recht zu wählen ohne Einschränkungen oder Ausnahmen allen Menschen mit Behinderungen gewährt werden muss. Die Verpflichtung des Staates, ihnen die Wahlen zugänglich zu machen, gilt uneingeschränkt. Der Ausschuss stellte eine Diskriminierung wegen Verweigerung der Rechte gemäß Artikel 29 Absatz a Unterabsätze i und ii, allein und in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und g und Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe g der BRK fest. Der Ausschuss stellte nochmals klar, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, allen Menschen mit Behinderungen, unabhängig von der Art und dem Grad ihrer Behinderung, zu ermöglichen, ihr aktives und passives Wahlrecht gleichberechtigt auszuüben, und ihnen dieses Recht durch angemessene Unterstützungsmaßnahmen zugänglich gemacht werden muss.

Die Argumentation des CRPD kann in Schriftsätzen oder im Dialog mit Behörden verwendet werden. Dies bietet sich etwa bei Konflikten mit Gemeindebehörden (Wahlämtern) an, wenn Menschen mit Behinderungen nicht die notwendigen Unterstützungsdienste erhalten, um selbstbestimmt ihr Wahlrecht ausüben zu können.

5. Entscheidung im Volltext

CRPD_16.02.2018_Fiona_Given_v._Australia_ENG (PDF, 397 KB, nicht barrierefrei)

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