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Beschwerde-Nr. 34462/97

EGMR, Urteil vom 04.06.2002, Beschwerde-Nr. 34462/97, Wessels-Bergervoet gegen die Niederlande

1. Sachverhalt (Rz. 11-31)

Der Ehemann von Rika Wessels-Bergervoet (W.) arbeitete von 1957 bis 1977 in Deutschland und war in dieser Zeit nicht in den Niederlanden rentenversichert. Beide wohnten die ganze Zeit über in den Niederlanden. Das damalige niederländische Altersrentengesetz ließ die Arbeitszeit im Ausland bei der Rentenbemessung unberücksichtigt. Die niederländischen Behörden setzten die Rente des Mannes 1984 deswegen endgültig rechtskräftig auf 62% der Normalrente fest.
Das Altersrentengesetz sah eine Kopplung der Altersrente der Ehefrau an diejenige des Ehemannes vor. Wurde die Rente des Mannes also mangels durchgängiger Versicherung reduziert, galt dies auch für seine Ehefrau. Umgekehrt sah das Gesetz keine Minderung der Rente eines Mannes vor, dessen Ehefrau im Ausland gearbeitet hatte. Zum 1. April 1985 wurde die Kopplung für die Zukunft aufgehoben; Ehefrauen erhielten einen selbstständigen Rentenanspruch. Das Änderungsgesetz sah keinen Ausgleich für vergangene Einbußen vor.
Als W. 1989 das Rentenalter erreichte, wurde ihr – wie ihrem bereits vor dem Stichtag pensionierten Ehemann – eine gegenüber der Normalrente um 38% reduzierte Rente zugesprochen. Gegen die Festsetzung klagte W. wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das erstinstanzliche niederländische Gericht hob die Behördenentscheidung 1990 unter Berufung auf die Neuregelung von 1985 auf, da ein Verstoß gegen das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot aus Artikel 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) vorliege.
Auf Berufung der Sozialversicherungsbank hob das niederländische Berufungsgericht das Urteil auf und hielt den behördlichen Bescheid aufrecht. Das Diskriminierungsverbot der EG-Richtlinie 79/7/EEC zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit sei nicht anwendbar, da W. nicht in den Anwendungsbereich falle. Auch Artikel 26 des Zivilpakts greife nicht, da der Versicherungszeitraum von 1957 bis 1977 unterbrochen gewesen sei, der Zivilpakt aber erst danach in Kraft getreten sei.
Das oberste Gericht der Niederlande wies 1996 die Klage rechtskräftig ab. Die Diskriminierungsverbote aus Artikel 26 des Zivilpakts und Artikel 1 der Verfassung seien damals noch nicht anwendbar gewesen. Auch auf ein Diskriminierungsverbot aus allgemeinen Grundsätzen könne sich W. nicht berufen, da die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Aufgrund des gesellschaftlichen Gefüges jener Zeit habe die Regierung damals annehmen dürfen, dass der Ehemann die Familie ernähre. Deswegen habe sie mangels Relevanz keine Sonderregelung für den Fall, in dem die Ehefrau die Familie ernährt, schaffen müssen.

2. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

W. erhob 1996 Beschwerde vor der (damals als Vorinstanz anzurufenden) Europaratskommission und berief sich auf Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verbindung mit Artikel 1 (Schutz des Eigentums) des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK. Die Kommission leitete die Beschwerde 1998 an den EGMR weiter. Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2000 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig.
W. brachte vor, dass die Herabsetzung ihrer Rente eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle, da die Rentenversicherung verheirateter Frauen zur damaligen Zeit von der Versicherung ihres Mannes abhing. Umgekehrt habe es für verheiratete Männer keine solche Regelung gegeben (Rz. 37).
Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK sei anwendbar, da es sich bei der Altersrente um Eigentum im Sinne der Vorschrift handele. Auch im Fall "Gaygusuz gegen Österreich" (Beschwerde-Nr. 17371/90) habe der Gerichtshof den Anwendungsbereich auf beitragsunabhängige Grundleistungen (dort: Unfallhilfe) erstreckt. Gesetzlich vorgesehene Ansprüche auf Geldleistungen seien eng mit der sozialen Sicherheit einer Person verbunden, hätten daher das gleiche Gewicht wie andere Eigentumsrechte und verdienten damit den gleichen Schutz (Rz. 41).
Frau W. brachte ferner vor, dass die niederländische Regierung das Vorliegen einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung nicht bestreite. Sie betont, dass die Ungleichbehandlung mangels Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt sei. Der niederländische Gesetzgeber habe die Gesetze ändern müssen. Zudem habe der gesellschaftliche Wandel schon viel früher eingesetzt. Selbst 1957 – also zu Beginn der Phase ohne niederländische Versicherung – sei das Diskriminierungsverbot ein allgemeiner Grundsatz im niederländischen wie im internationalen Recht gewesen. Zum Beleg führt sie Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), Artikel 14 EMRK (1950), das niederländische Gesetz zur Beseitigung der Geschäftsunfähigkeit von Frauen (1956) und Artikel 12 Absatz 4 der Europäischen Sozialcharta (1961) an.
Es gebe schließlich keine gewichtigen Gründe, eine kleine Gruppe von Frauen, die nicht in den Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 79/7/EEC falle, für den Rest ihres Lebens die Folgen eines für sie nicht abgeschafften, diskriminierenden Gesetzes spüren zu lassen (Rz. 45).

Die niederländische Regierung, an die sich die Beschwerde richtete, hält die Beschwerde für unbegründet. Der Anwendungsbereich des Artikels 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK sei auch nach der Entscheidung "Gaygusuz gegen Österreich" nicht eröffnet. Danach seien rein steuerfinanzierte, auf dem Solidarprinzip beruhende Sozialleistungen im Gegensatz zu beitragsabhängigen Leistungen gerade kein geschütztes Eigentum. Die Regierung legt dar, dass das Altersrentensystem keine Verbindung zwischen Beitragszahlung beziehungsweise Einkommenshöhe und Steuerlast auf der einen und Rentenanspruch auf der anderen Seite vorsehe. Damit greife Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht ein (Rz. 39 f.).
Abgesehen davon liege eine objektive und vernünftige Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vor. Die Unterscheidung falle in den staatlichen Beurteilungsspielraum. Aufgrund der gesellschaftlichen Umstände durfte die Regierung seinerzeit davon ausgehen, dass der Ehemann die Familie ernährte. Nach der Änderung der Umstände hätten Frauen mit Wirkung von April 1985 einen eigenen Rentenanspruch erhalten. Wegen der graduellen Änderung gesellschaftlicher Zustände sei es unmöglich, ihren genauen Zeitpunkt festzustellen. Da deswegen nicht festgelegt werden könne, zu welchem Zeitpunkt die Ungleichbehandlung nicht mehr gerechtfertigt war, seien die Versicherungsperioden anhand der jeweils gültigen Regelungen zu bestimmen.
Zudem diene die angefochtene Regelung dem legitimen Zweck, mehrfache Altersrenten zu vermeiden. Frau W. erhalte deshalb neben der Rente aus einem anderen Staat für die 19 dort verbrachten Jahre eine reduzierte Rente in den Niederlanden (Rz. 44).

3. Entscheidung des EGMR

Der Gerichtshof stellt eine Verletzung von Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls (Recht auf Eigentum) fest, da die Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Männern und verheirateten Frauen bei der Altersrentenbemessung keine objektive und vernünftige Rechtfertigung aufweise. Da die niederländischen Behörden diese Regelung auf Frau W. angewendet haben, sei sie in ihren Rechten verletzt (Rz. 54 f.).

3.1 Anwendbarkeit von Artikel 14 EMRK in Verbindung mit Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Rz. 39 ff.)

Der EGMR bestätigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach das unselbstständige Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 14 EMRK erfordere, dass der Anwendungsbereich eines Rechts aus der EMRK oder aus einem Zusatzprotokoll eröffnet ist. Eine Verletzung des Rechts sei dagegen nicht erforderlich ("Thlimmenos gegen Griechenland", Große Kammer, Beschwerde-Nr. 34369/97; Rz. 42).

3.2 Eröffnung des Schutzbereiches des Rechts auf Schutz des Eigentums (Rz. 3 der Zulässigkeitsentscheidung)

Der Gerichtshof verwies auf seine Zulässigkeitsentscheidung vom 3. Oktober 2000 (dort Rz. 3), in der er bereits entschieden hatte, dass der Pensionsanspruch der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK falle (Rz. 43). Dort hatte der EGMR betont, dass die EMRK keinen Anspruch auf eine Rente gewähre. Unter gewissen Umständen könne aber ein Eigentumsrecht entstehen, wenn die beschwerdeführende Person Pflichtbeiträge in einen Rentenfonds eingezahlt habe (Europaratskommission, "Müller gegen Österreich", Beschwerde-Nr. 7624/76). Dies setze jedoch voraus, dass die betreffende Person die nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ("Gaygusuz gegen Österreich"; "Bellet, Huertas und Vialatte gegen Frankreich", Beschwerde-Nrn.  40832/98, 40833/98, 40906/98).
Diese Voraussetzungen sieht der Gerichtshof als erfüllt an. Die Parteien seien sich einig, dass Frau W. nach nationalem Recht zumindest Anspruch auf eine reduzierte Rente habe. Damit sei der Pensionsanspruch als "Eigentum" im Sinne von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK anzuerkennen und dadurch der Anwendungsbereich eröffnet.

3.3 Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 Zusatzprotokoll 1 EMRK (Rz. 46 ff.)

Der Gerichtshof führt aus, dass das Diskriminierungsverbot verletzt sei, wenn Staaten Personen in vergleichbarer Situation ohne vernünftige und objektive Rechtfertigung unterschiedlich behandeln ("Thlimmenos gegen Griechenland"; Rz. 46).
Gemessen daran stellt der EGMR fest, dass grundsätzlich alle Menschen zwischen 15 und 65 mit Wohnsitz in den Niederlanden dort auch rentenversichert seien. Die Beschwerdeführerin habe immer in den Niederlanden gelebt. Sie sei nur deshalb 19 Jahre lang von der Rentenversicherung ausgeschlossen worden, weil sie mit einem Mann verheiratet war, der in diesem Zeitraum im Ausland arbeitete und deshalb nicht in den Niederlanden versichert war. Dagegen wäre ein Ehemann in der gleichen Situation nicht in gleicher Weise von der Rentenversicherung ausgeschlossen worden. Da W. alle anderen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfülle, folgert der EGMR, dass ihre Rente einzig deshalb herabgesetzt worden sei, weil sie eine verheiratete Frau ist (Rz. 46 f.).
Der Gerichtshof betont, dass der Staat sehr gewichtige Gründe vortragen müsse, wenn er eine Ungleichbehandlung allein auf Geschlecht und Ehestatus stütze (Rz. 49). Er stellt fest, dass das Vermeiden unerwünschter Mehrfachrenten einen objektiven und vernünftigen Grund darstelle, verweist aber darauf, dass Mehrfachrentenansprüche verheirateter Männer in der gleichen Lage durch das Gesetz nicht verhindert würden (Rz. 50). Der EGMR weist das Argument der niederländischen Regierung über die damaligen gesellschaftlichen Zustände zurück, weil die EMRK und das 1. Zusatzprotokoll seit 1954 in den Niederlanden gelten (Rz. 51).
Ferner verweist der Gerichtshof darauf, dass er bei der Überprüfung, ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, nicht nur den Zweck des maßgeblichen Gesetzes bei seiner Verabschiedung in Betracht ziehe, sondern auch die Auswirkungen des Gesetzes im Einzelfall. Daran gemessen sei die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt, da Frau W. ab ihrem Renteneintritt 1989 38% weniger Rente erhielt als ein verheirateter Mann. Damit trat die Ungleichbehandlung erst zu einem Zeitpunkt zutage, als die gesellschaftlichen Verhältnisse den Gesetzeszweck nicht mehr rechtfertigten (Rz. 52). Abschließend verweist der EGMR darauf, dass die niederländischen Vorschriften schon 1985 auf einen zeitgemäßen Stand gebracht worden seien, der die Gleichstellung von Männern und Frauen widerspiegelte, ohne dass der niederländische Gesetzgeber die diskriminierenden Auswirkungen der früheren Gesetzeslage beseitigt habe.

4. Bedeutung für die Rechtspraxis

Die einstimmig ergangene Entscheidung des EGMR ist zwar kurz, enthält aber wichtige Anknüpfungspunkte für Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender.
Auch wenn sich das Urteil gegen die Niederlande richtet, sind die Feststellungen auch für Deutschland verbindlich. Zwar binden EGMR-Urteile unmittelbar nur die beteiligten Parteien, also hier Beschwerdeführerin und Vertragsstaat (Artikel 46 Absatz 1 EMRK). Die Wirkung geht aber mittelbar darüber hinaus, indem zur innerstaatlichen Rechts- und Entscheidungsfindung im Lichte der EMRK deren Inhalt und Entwicklungsstand in Betracht zu ziehen sind. Die EMRK wird als "living instrument" verstanden, das vom EGMR ausgelegt und fortentwickelt wird. Als der insoweit höchsten Autorität kommt dem EGMR die Befugnis zur Konkretisierung der Konventionsnormen zu, die innerstaatlich berücksichtigt werden muss – unabhängig davon, gegen welchen Staat die Entscheidung erging (ausdrücklich BVerfGE 111, 307, 319, 328; zuvor bereits BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 120). Die Argumente des EGMR können also bei Verhandlungen, vor deutschen Behörden sowie deutschen und internationalen Spruchkörpern vorgebracht werden.

Der EGMR deutet in diesem Urteil bereits an, dass auch nach nationalem Recht bestehende, beitragsunabhängige, rein steuerfinanzierte Sozialleistungen in den Anwendungsbereich des ersten Zusatzprotokolls fallen können und damit der Rechtsprechung des EGMR unterworfen sind (siehe ausdrücklich und weiterführend "Stec und andere gegen das Vereinigte Königreich", Beschwerde-Nrn.  65731/01 und 65900/01, und die Zusammenfassung dazu). Damit können sich Beschwerdeführende gerade in Fällen einer Diskriminierung beim Zugang zu Sozialleistungen an den EGMR wenden.
Der Gerichtshof bestätigt einmal mehr, dass eine staatliche Ungleichbehandlung allein aufgrund des Geschlechts oder des Familienstandes hohe Rechtfertigungsanforderungen erfüllen muss. Bemerkenswert ist, dass der EGMR es nicht ausreichen lässt, dass eine Maßnahme zum Erlasszeitpunkt gerechtfertigt war. Neben dem ursprünglichen Gesetzeszweck betrachtet er auch die faktischen Auswirkungen der Regelung im Einzelfall. Das Urteil lässt sich so lesen, dass der Staat bei der Abschaffung diskriminierender Regelungen, die sich auf eine bestimmte Gruppe noch immer nachteilig auswirken, Ausgleichsmaßnahmen schaffen muss. Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass Gesetzesänderungen rückwirkend erfolgen müssen. Jedoch genügt es nicht, eine nunmehr ungerechtfertigte Ungleichbehandlung für die Zukunft zu beseitigen. Vom Zeitpunkt des Wegfalls der Rechtfertigung an muss der Gesetzgeber auch die Fortwirkungen der alten Rechtslage auf bereits abgeschlossene Sachverhalte überprüfen. Ist die Ungleichbehandlung in diesen Altfällen nicht mehr zu rechtfertigen, müssen auch hier Maßnahmen ergriffen werden. Gerade im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen besteht also Anlass, dieses Urteil zu zitieren, wenn es um faktisch fortwirkende Benachteiligungen von Frauen aufgrund inzwischen abgeschaffter Regelungen geht.

5. Follow Up

Nachdem der Gerichtshof die Entscheidung über die Entschädigung mangels Entscheidungsreife aufgeschoben hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichteten sich die Niederlande zu einer Einmalzahlung von 68.040,08 Euro an Frau W. Dies entsprach der erlittenen Einbuße im Vergleich zur regulären Rentenzahlung. Ferner sollte sie ab dem 1. Juli 2002 eine reguläre, nicht um 38% herabgesetzte Rente erhalten.
Das Ministerkomitee des Europarates zeigte sich in seiner Resolution ResDH(2005)91 mit der Umsetzung des Urteils zufrieden. Es verwies auf den Bericht der Niederlande, wonach alle Frauen, deren (damalige) Ehemänner vor 1995 ohne volle Versicherung arbeiteten, rückwirkend zum 1. Januar 2002 eine reguläre Rente erhielten. Allen Frauen, die nunmehr gegen die Herabsetzung ihrer Rente vor dem 1. Januar 2002 klagten, sicherte die Regierung zusätzlich eine vollständige Rente ab dem Tag der Berentung zu. Alle anspruchsberechtigten Frauen wurden per Brief über ihre Rechte aufgeklärt. Ferner hatten die Niederlande das Urteil in drei großen juristischen Zeitschriften veröffentlichen lassen.

Entscheidung im Volltext:
deutschsprachige Fundstelle auf egmr.org: ÖJZ 2003, 516

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