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KG Berlin, 04.08.2022, Az. 17 UF 6/21

KG Berlin, Beschluss vom 04.08.2022, Az. 17 UF 6/21

Orientierungssätze

I. Das Kammergericht (KG) Berlin stellt in seinem Beschluss vom 04.08.2022 klar, dass bei der Prüfung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) berücksichtigt werden müssen. Danach sei auch die Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt zu berücksichtigen.

II. Dem Beschluss liegt ein Fall von häuslicher Gewalt zugrunde, bei dem es zu erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Kindesmutter gekommen war. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention sei sicherzustellen, dass die Ausübung des Umgangsrechts nicht die Rechte und Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährde, so das Gericht. Eine längerfristige Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts komme nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordere, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Die Rechte der Mutter seien in die Abwägung mit einzubeziehen. Ein schematischer Umgangsausschluss bei häuslicher Gewalt könne aus der Istanbul-Konvention jedoch nicht gefolgert werden. Die mit einem schweren elterlichen Konflikt verbundene Stressbelastung des Kindes sowie die aus der Gewaltausübung des Vaters resultierenden Belastungen der Mutter stellten eine Gefährdung des Kindeswohls dar.

III. § 1684 Abs. 4 BGB, § 1697a BGB, Art. 31 Istanbul-Konvention.

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