Artikel 43
1. Wanderarbeitnehmer genießen die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Beschäftigungsstaates in Bezug auf den:
a) Zugang zu Bildungseinrichtungen und -angeboten, vorbehaltlich der Zulassungsbedingungen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Bildungseinrichtungen und -angebote;
b) Zugang zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung;
c) Zugang zu Angeboten und Einrichtungen der beruflichen Bildung und Umschulung;
d) Zugang zu Wohnungen, einschließlich Sozialwohnungen, und Schutz vor Mietwucher;
e) Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten, sofern die erforderlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Maßnahmen erfüllt sind;
f) Zugang zu Genossenschaften und selbstverwalteten Unternehmen, ohne dass sich deshalb ihr Status als Wanderarbeitnehmer ändert und nach Maßgabe der Vorschriften und Regelungen der betreffenden Stellen;
g) Zugang zum und Teilnahme am kulturellen Leben.
2. Die Vertragsstaaten fördern die Voraussetzungen für eine wirkliche Gleichbehandlung, um es den Wanderarbeitnehmern zu ermöglichen, in den Genuss der in Absatz 1 genannten Rechte zu kommen, wenn die Bedingungen für ihren Aufenthalt, wie vom Beschäftigungsstaat genehmigt, den entsprechenden Anforderungen genügen.
3. Der Beschäftigungsstaat hindert Arbeitgeber von Wanderarbeitnehmern nicht daran, Wohnraum oder soziale oder kulturelle Einrichtungen für diese zu schaffen. Vorbehaltlich des Artikels 70 kann ein Beschäftigungsstaat die Schaffung solcher Einrichtungen von den Bedingungen abhängig machen, die für deren Schaffung in diesem Staat im Allgemeinen gelten.