Artikel 30
Alle Kinder von Wanderarbeitnehmern haben auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Staates das grundlegende Recht auf Zugang zur Bildung. Der Zugang zu öffentlichen Vorschuleinrichtungen oder Schulen darf wegen des nicht geregelten Status eines Elternteils in Bezug auf Aufenthalt oder Beschäftigung oder wegen der Irregularität des Aufenthalts des Kindes im Beschäftigungsstaat nicht verweigert oder eingeschränkt werden.