Artikel 13
1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
2. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
3. Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten Einschränkungen unterworfen werden, die jedoch gesetzlich vorgesehen und erforderlich sein müssen:
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit der betreffenden Staaten, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit;
c) um jede Kriegspropaganda zu verhindern;
d) um jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass zu verhindern, das zu Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt aufstachelt.