Artikel 39
1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet des Beschäftigungsstaates frei zu bewegen und dort ihren Wohnsitz frei zu wählen.
2. Die in Absatz 1 genannten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in dieser Konvention anerkannten Rechten vereinbar sind.