Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen [vom 18. Dezember 1990; von Deutschland nicht ratifiziert]
International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families [General Assembly resolution 45/158 of 18 December 1990; entry into force 1 July 2003]
Artikel 10
Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen nicht der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Article 10
No migrant worker or member of his or her family shall be subjected to torture or to cruel, inhuman or degrading treatment or punishment.
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