Artikel 16
1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit.
2. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf den tatsächlichen Schutz des Staates vor Gewalt, körperlicher Schädigung, Drohungen und Einschüchterung, sei es durch Amtspersonen oder Privatpersonen, Gruppen oder Institutionen.
3. Alle Überprüfungen der Identität von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen durch Polizeibeamte sind gemäß den gesetzlich vorgesehenen Verfahren durchzuführen.
4. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen nicht, weder einzeln noch in Gruppen, willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden; ihre Freiheit darf ihnen nicht entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
5. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die festgenommen werden, sind bei ihrer Festnahme, soweit möglich in einer ihnen verständlichen Sprache, über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen sind ihnen unverzüglich in einer ihnen verständlichen Sprache mitzuteilen.
6. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten werden, müssen unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und haben Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, dass für das Erscheinen zur Verhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.
7. Wird ein Wanderarbeitnehmer oder einer seiner Familienangehörigen festgenommen oder in Strafhaft oder Untersuchungshaft genommen oder auf sonstige Weise in Haft gehalten:
a) sind die konsularischen oder diplomatischen Behörden seines Herkunftsstaates oder eines Staates, der die Interessen dieses Staates vertritt, auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich von seiner Festnahme oder seiner Haft und den Gründen dafür zu unterrichten;
b) ist der Betroffene berechtigt, mit den genannten Behörden in Verbindung zu treten. Jede von dem Betroffenen an die genannten Behörden gerichtete Mitteilung ist unverzüglich weiterzuleiten, und der Betroffene ist auch berechtigt, Mitteilungen dieser Behörden unverzüglich zu erhalten;
c) ist der Betroffene unverzüglich über dieses Recht zu unterrichten sowie über die aus einschlägigen Verträgen, soweit sie zwischen den betreffenden Staaten anwendbar sind, herrührenden Rechte, mit den Vertretern der genannten Behörden zu korrespondieren und zu sprechen und mit ihnen Vorkehrungen für seine rechtliche Vertretung zu treffen.
8. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, denen ihre Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, haben das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und ihre Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Bei diesem Verfahren ist, erforderlichenfalls unentgeltlich, ein Dolmetscher beizuziehen, wenn die Betroffenen die gesprochene Sprache nicht verstehen oder nicht sprechen.
9. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden sind, haben Anspruch auf Entschädigung.