Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen [vom 18. Dezember 1990; von Deutschland nicht ratifiziert]
International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families [General Assembly resolution 45/158 of 18 December 1990; entry into force 1 July 2003]
Artikel 24
Jeder Wanderarbeitnehmer und jeder seiner Familienangehörigen hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Article 24
Every migrant worker and every member of his or her family shall have the right to recognition everywhere as a person before the law.
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