Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [vom 19. Dezember 1966; in Kraft getreten am 23. März 1976]
International Covenant on Civil and Political Rights [General Assembly resolution 2200A (XXI) of 16 December 1966; entry into force 23 March 1976]
Artikel 7
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Artikel 7
No one shall be subjected to torture or to cruel, inhuman or degrading treatment or punishment. In particular, no one shall be subjected without his free consent to medical or scientific experimentation.
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