44. Jeder Mensch hat das Recht auf Kunstgenuss, sportliche Betätigung und Besuche in Hotels, Restaurants und Bars. Rollstuhlnutzer können ein Konzert jedoch nicht besuchen, wenn es im Konzerthaus nur Treppen gibt. Blinde Personen können ein Gemälde nicht genießen, wenn es in dem Ausstellungsraum keine für sie hörbare Beschreibung davon gibt. Schwerhörige Menschen können einen Film nicht genießen, wenn es keine Untertitel gibt. Gehörlose Menschen können eine Theatervorstellung nicht genießen, wenn es keine Gebärdensprachdolmetschung gibt. Menschen mit geistigen Behinderungen können ein Buch nicht genießen, wenn es keine Version in leichter Sprache oder in ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen gibt. Artikel 30 des Übereinkommens sieht vor, dass die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen anerkennen, am kulturellen Leben gleichberechtigt mit anderen teilzunehmen. Es wird von ihnen verlangt, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen:
(a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
(b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;
(c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.
Das Ermöglichen des Zugangs zu kulturellen und historischen Denkmälern, die Teil des nationalen Erbes sind, kann tatsächlich unter gewissen Umständen eine Herausforderung sein. Dennoch sind die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, sich zu bemühen, den Zugang zu diesen Stätten möglich zu machen. Viele Denkmäler und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung sind in einer Form zugänglich gemacht worden, die ihre kulturelle und historische Identität und Einzigartigkeit bewahrt.