[1]Allgemeine Bemerkung Nr. 5 (2003) des Ausschusses: Allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Abs. 12, und Allgemeine Bemerkung Nr. 12 (2009): Das Recht des Kindes, gehört zu werden, Abs. 2
²Der Ausschuss geht davon aus, dass die Staaten Entwicklung im Sinne eines „ganzheitlichen Ansatzes, der die körperliche, geistige, spirituelle, moralische, psychische und soziale Entwicklung umfasst“, auslegen (Allgemeine Bemerkung Nr. 5, Abs. 12)
³Allgemeine Bemerkung Nr. 13 (2011): Das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt, Abs. 61
⁴Allgemeine Bemerkung Nr. 11 (2009): Indigene Kinder und ihre Rechte nach dem Übereinkommen, Abs. 30
⁵Allgemeine Bemerkung Nr. 10 (2007): Kinderrechte in Jugendgerichtsverfahren, Abs. 10
⁶Allgemeine Bemerkung Nr. 5 (2003): Allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Abs. 45
⁷Allgemeine Bemerkung Nr. 12 Abs. 70–74
⁸Ebd., Abs. 84
⁹Siehe Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Art. 2: „Angemessene Vorkehrungen“ sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können.
¹⁰Resolution 64/142 der Generalversammlung, Anlage
¹¹Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Art. 23 Abs. 4
¹²Unter anderem Nr. 28 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (1980), Nr. 33 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (1993), Nr. 23 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (1973), Nr. 24 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (1973).
¹³Siehe Empfehlungen des allgemeinen Diskussionstags über Kinder inhaftierter Eltern (2011)
¹⁴Allgemeine Bemerkung Nr. 13 (2011) über das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt
¹⁵Allgemeine Bemerkung Nr. 15 (2013): Das Recht des Kindes auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit (Art. 24 Abs. 31)
¹⁶Allgemeine Bemerkung Nr. 4 (2003): Gesundheit und Entwicklung von Jugendlichen im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
¹⁷Allgemeine Bemerkung Nr. 16 (2013): Die Verpflichtungen des Staates bezüglich der Auswirkungen des Unternehmenssektors auf die Kinderrechte, Abs. 78–81
¹⁸Der Bericht des Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung kann den Staaten als Orientierung dienen. Siehe: „Report of the Special Rapporteur on the right to food, Olivier De Schutter, on Guiding principles on human rights impact assessments of trade and investment agreements“ (Leitprinzipien für die Folgenabschätzung von Handels- und Investitionsabkommen bezüglich der Menschenrechte) (A/HRC/19/59/Add. 5)