[1] Siehe das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und das Übereinkommen über die Rechte von Men-schen mit Behinderungen.
[2] Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (1958) und Übereinkommen der UNESCO gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen.
[3] Siehe die Allgemeine Bemerkung Nr. 18 (1989) des Menschenrechtsausschusses über Nichtdiskriminierung.
[4] Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 4 (1991): Das Recht auf angemessenen Wohnraum; Allgemeine Bemerkung Nr. 7 (1997): das Recht auf angemessenen Wohnraum: Zwangsräumung (Artikel 11 Absatz 1); Allgemeine Bemerkung Nr. 12 (1999): Das Recht auf angemessene Nahrung; Allgemeine Bemerkung Nr. 13 (1999): Das Recht auf Bildung (Art. 13); Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2000): Das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit (Art. 12); Allgemeine Bemerkung Nr. 15 (2002): Das Recht auf Wasser (Art. 11 und 12); Allgemeine Bemerkung Nr. 17 (2005): Das Recht eines jeden, den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen (Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c); Allgemeine Bemerkung Nr. 18 (2005): Das Recht auf Arbeit (Art. 6) und Allgemeine Bemerkung Nr. 19 (2008): Das Recht auf soziale Sicherheit.
[5] Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 5 (1994): Menschen mit Behinderungen; und Allgemeine Bemerkung Nr. 6 (1995): Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte älterer Menschen.
[6] Eine ähnliche Definition findet sich in Art. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Art. 1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und Art. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der Menschenrechtsausschuss gelangt in den Ziffern 6 und 7 seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 18 zu einer ähnlichen Auslegung. In früheren Allgemeinen Bemerkungen nahm der Ausschuss eine ähnliche Position ein.
[7] Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 16 (2005): Die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Art. 3)
[8] Siehe auch Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 16.
[9] Siehe Ziff. 27 dieser Allgemeinen Bemerkung über die intersektionelle Diskriminierung.
[10] Siehe Ziffer 6 des Ergebnisdokuments der Durban-Überprüfungskonferenz: „bekräftigt, dass alle Völker und Menschen eine einzige Menschheitsfamilie von reicher Vielfalt bilden und dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind, und verwirft mit Nachdruck jede Lehre rassischer Überlegenheit zusammen mit Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz sogenannter getrennter menschlicher Rassen nachzuweisen.“
[11] Siehe Art. 3 des Paktes sowie die Allgemeine Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
[12] Siehe auch die in Resolution 36/55 der Generalversammlung vom 25. November 1981 verkündete Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung.
[13] Siehe Ziff. 25, 26 und 35 dieser Allgemeinen Bemerkung.
[14] Siehe Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkungen Nr. 15 beziehungsweise 4.
[15] Eine umfassende Übersicht über die diesbezüglichen Verpflichtungen der Staaten findet sich in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 29 (2002) des Ausschusses für die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu Art. 1 Abs. 1 betreffend die Abstammung.
[16] Siehe Ziff. 15 dieser Allgemeinen Bemerkung.
[17] Eine Definition findet sich in Art. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinde-rungen: "Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können".
[18] Siehe Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 5, Ziff. 15.
[19] Nach Art. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen "bedeutet 'angemessene Vorkehrungen' notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können".
[20] Siehe Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 5, Ziff. 22.
[21] Siehe ferner Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 6.
[22] Dieser Absatz berührt nicht die Anwendung von Art. 2 Abs. 3 des Paktes, der wie folgt lautet: "Ent-wicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen."
[23] Siehe außerdem die Allgemeine Bemerkung Nr. 30 (2004) des Ausschusses zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung über Nicht-Staatsangehörige.
[24] Siehe Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkungen Nr. 14 und 15.
[25] Definitionen finden sich in Die Yogyakarta-Prinzipien. Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität.
[26] Siehe Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 14, Ziff. 12 b), 18, 28 und 29.
[27] Siehe die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Gemeinsamen Programm der Vereinten Nationen für HIV/Aids (UNAIDS) 2006 veröffentlichten Leitlinien International Guidelines on HIV/AIDS and Human Rights, 2006 Consolidated Version (PDF, 910 KB).
[28] Siehe Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkungen Nr. 3 und 9. Siehe auch die Praxis des Ausschusses in seinen Abschließenden Bemerkungen zu den Berichten der Vertragsstaaten des Paktes.
[29] Siehe Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkungen Nr. 13, 14, 15, 17 und 19 sowie seine neuen Leitlinien für die Berichterstattung (E/C.12/2008/2).