1 Siehe A/HRC/25/29 und Korr. 1, Abs. 3 und 68.
2 Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
3 Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 13 (1999) zum Recht auf Bildung.
4 Siehe A/HRC/25/29 und Korr. 1 Abs. 4 und United Nations Children’s Fund (UNICEF), The Right of Children with Disabilities to Education: a Rights-based Approach to Inclusive Education (Geneva, 2012).
5 Im englischen Wortlaut steht hier „race“. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hält die Begrifflichkeit „Rasse“ im Deutschen für unangemessen. Diese Begrifflichkeit entbehre einer wissenschaftlichen Grundlage und fördere ein stereotypes Denken, dem gerade über den Diskriminierungsschutz begegnet werden möchte. Das Institut wirbt dafür, den Begriff nicht mehr zu verwenden. Es setzt sich auch für eine entsprechende Verfassungsänderung im Blick auf Art. 3 Grundgesetz ein.
6 Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 13.
7 Ausschuss für die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr. 1 (2001) über Bildungsziele.
8 Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 13.
9 Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Allgemeine Bemerkung Nr. 2.
10 Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 13.
11 Diese Übersetzung fußt auf der im Menschenrechtsbereich feststehenden Übersetzung von „adaptability“ im Bereich des Rechts auf Bildung (siehe u.a. DIMR (Hrsg.) (2005): Die „General Comments“ zu den VN-Menschenrechtsverträgen, Nomos: Baden-Baden, S. 266). Dem gängigen deutschen Sprachgebrauch entsprechend, ist nach der Auffassung des BMAS auch die Übersetzung „Anpassungsfähigkeit“ vertretbar.
12 Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Allgemeine Bemerkung Nr. 2.
13 Ibid.
14 Siehe Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 3 (1990) zum Charakter der Verpflichtungen der Vertragsstaaten Abs. 9.
15 Ibid.
16 Schreiben vom 16. Mai 2012 des Vorsitzenden des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte an die Vertragsstaaten des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
17 Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 3.
18 Ibid, Allgemeine Bemerkungen Nr. 11 (1999) zu Aktionsplänen für den Grundschulbereich und Nr. 13.
19 Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, Konzept für den Entwurf einer allgemeinen Empfehlung zum Recht auf Bildung von Mädchen und Frauen (2014).
20 Ausschuss für die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013) über das Recht des Kindes auf die vorrangige Berücksichtigung seines oder ihres Kindeswohls.
21 Ibid., Allgemeine Bemerkung Nr. 12 (2009) über das Recht des Kindes, gehört zu werden.
22 Ibid., Allgemeine Bemerkung Nr. 8 (2006) zum Recht des Kindes auf Schutz vor der Prügelstrafe und anderen grausamen oder erniedrigenden Formen der Bestrafung.
23 Ibid., Allgemeine Bemerkung Nr. 17 (2013) zum Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
24 Büro des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte Human Rights Indicators: A guide to measurement and implementation (New York and Geneva, 2012).