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„Gewalt an Frauen ist keine Privatsache“

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Die aktuelle AnalyseHäusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht“ der Berichterstattungsstelle geschlechstspezifische Gewalt zeigt, dass das Thema Gewaltschutz im deutschen Umgangs- und Sorgerecht nicht ausreichend berücksichtigt wird. Welche zentralen Schutzlücken gibt es?

Müşerref Tanrıverdi: Gewalt in Partnerschaften ist ein riesiges Problem – und noch immer ein Tabu. Nehmen wir nur einen Aspekt, die physische Gewalt. Viele Betroffene erstatten keine Anzeige und schweigen aus Scham oder Angst. Aber die Zahlen, die wir haben, zeigen, dass häusliche Gewalt alles andere als ein Randphänomen ist: Jede Stunde werden mehr als 14 Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt. Bei über 70 Prozent der Betroffenen handelt es sich um Frauen, die überwiegende Mehrheit der Tatverdächtigen ist männlich. Das Risiko von Gewalt mit Todesfolge steigt gerade in der Phase der Trennung und kurz danach für Frauen wie für Kinder stark an und ist dann fünfmal so hoch wie während des gemeinschaftlichen Zusammenlebens. Trotzdem findet das Thema Gewaltschutz keine ausreichende Berücksichtigung im deutschen Umgangs- und Sorgerecht. Es kennt nicht einmal eine Definition von häuslicher Gewalt, es fehlen ausdrückliche Regelungen, in denen das Schutzinteresse gewaltbetroffener Personen berücksichtigt wird, und es beruht auf idealtypischen Grundannahmen, wie der gemeinsamen, kooperativen Elternschaft und dem Einigungsgebot der beiden Elternteile im Streitfall, was im Fall von Gewaltbeziehungen nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.

Können Sie dafür Beispiele nennen?

Tanrıverdi: Nehmen Sie das Familienrecht mit seinen Regelungen zu Sorge und Umgang. Hier wird an der Vermutung festgehalten, dass der Umgang mit beiden Elternteilen dem Wohl des Kindes „in der Regel“ am besten entspricht. In Fällen von häuslicher Gewalt muss das jedoch in jedem Einzelfall sorgsam geprüft und abgewogen werden. Viele rechtliche Maßnahmen haben Folgen, die dem Sinn des Gewaltschutzes geradezu entgegenstehen. Sofern sich zum Beispiel Betroffene aus Gewaltbeziehungen trennen und den Kontakt mit dem gewaltausübenenden Elternteil ablehnen, setzen sie sich dem Vorwurf aus, nicht genug für das Kindeswohl zu machen, keinen Einigungswillen zu zeigen und dem Kind das andere Elternteil entfremden zu wollen. Im Extremfall droht ihnen der Entzug des Sorgerechts. Während dieses umgekehrt vielen gewaltausübenden Elternteilen nicht einmal dann entzogen wird, wenn sich die Gewalt nicht nur gegen die Partnerin, sondern sogar gegen das Kind gerichtet hat.

Was muss sich mit Blick auf das Verhältnis von Kindeswohl und Gewaltschutz zukünftig ändern?

Tanrıverdi: Das Gebot des Kindeswohls in seinem derzeitigen Verständnis des Umgangs zum gewaltausübenden Elternteil führt in der Rechtspraxis dazu, dass der Gewaltschutz der Betroffenen dahinter zurücktritt. Oft werden die Betroffenen auf diesem Weg ebenfalls zum Umgang mit dem Gewalttäter veranlasst, zur Bekanntgabe ihres Aufenthaltsortes etc. Hinzu kommt, dass auch die Kinder einer Gefahr ausgesetzt sein können. Denn es fehlt ein breites Verständnis dafür, wie sehr sich schon das Beobachten und Miterleben häuslicher Gewalt negativ auf die Entwicklung von Kindern auswirken kann. Auch psychische Gewalt ist Gewalt im Sinne der Istanbul-Konvention und der UN-Kinderrechtskonvention. Neben den Gewaltschutzinteressen des betroffenen Elternteils ist eine verbesserte Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention – also die Ermittlung des Kindeswohls mittels Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren - ebenso elementar. Auf den Punkt gebracht: Um einen umfassenden Gewaltschutz zu gewährleisten, müssen die Kinderrechte aus der UN-Kinderrechtskonvention, der Gewaltschutz aus der Istanbul-Konvention und die Elternrechte gewährleistet und miteinander in Einklang gebracht werden.

Welche Gesetzesänderungen schlagen Sie vor?

Tanrıverdi: Unsere Reformvorschläge beruhen auf den Vorgaben der Istanbul-Konvention, die rechtlich verbindlich sind. Deutschland hat sie inzwischen vorbehaltlos ratifiziert und hat die Pflicht, sie zügig umzusetzen. Aber deutsche Gerichte nehmen bislang immer noch zu selten Bezug auf die Vorgaben des völkerrechtlich verbindlichen Vertrags. Artikel 31 legt fest: Wenn es in der Partnerschaft zu häuslicher Gewalt gekommen ist und dann nach der Trennung Sorge und Umgang geregelt werden, dürfen die Rechte und Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils sowie der Kinder nicht gefährdet werden.

Es gilt also der Grundsatz: Safety first. Was muss Deutschland genau ändern?

Tanrıverdi: Zunächst einmal muss das aktuelle Recht konsequent und umfassend angewendet werden. Bereits jetzt gibt es Möglichkeiten, häusliche Gewalt im Rahmen der Prüfung des Kindeswohls in Verfahren und Entscheidungen zum Umgangs- und Sorgerecht zu berücksichtigen. Das geschieht aber noch viel zu selten, denn viele Beteiligte an Umgangs- und Sorgerechteverfahren – seien es Richter*innen, Verfahrensbeistände, Sachverständige oder Jugendamtsmitarbeitende – erkennen die Dynamiken von häuslicher Gewalt und die Auswirkungen auf Betroffene oft nicht. Da bedarf es verpflichtender Schulungen und Fortbildungen, einer Sensibilisierung für das Thema häusliche Gewalt, sowohl mit Blick auf den betroffenen Elternteil als auch auf das Kind.

Dann muss dringend im Umgangs- und Sorgerecht eine Definition von häuslicher Gewalt sowie der Grundsatz aufgenommen werden, dass die Interessen des Elternteils, der Gewalt erfahren hat, zu berücksichtigen sind. Dasselbe gilt für spezielle Regelungen des Umgangs- und Sorgerechts – da muss etwa in Fällen häuslicher Gewalt die Regelvermutung der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen umgekehrt und klargestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt, der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil nicht regelmäßig dem Kindeswohl dient. Das würde dazu führen, dass durch die Ergänzung die Kindeswohldienlichkeit in Fällen häuslicher Gewalt positiv festgestellt werden muss, wobei auch die Belange eines von häuslicher Gewalt betroffenen Elternteils zu berücksichtigen wären – dies nur als ein Beispiel aus dem Maßnahmenkatalog.

Das hört sich nach einem Paradigmenwechsel an?

Tanrıverdi: Wichtig ist insgesamt ein Bewusstseinswandel, ein verändertes Leitbild. Die Istanbul-Konvention betont zu Recht: Gewalt an Frauen stellt eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung dar. Sie ist keine Privatsache.

Zur Person:

Müserref Tanrıverdi ist Juristin und leitet die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

M. Tanrıverdi hat schlüsselbeinlange schwarze Haare. Sie trägt ein schwarzes Oberteil und darüber einen schwarz-weißen Blazer.
© DIMR/B. Dietl

Ansprechpartner*in

Portrait von Müşerref Tanriverdi. Müşerref Tanriverdi hat dunkle, schulterlange Locken, trägt dunkle Kleidung und einen grauen Blazer und steht vor einer grauen Wand.
© DIMR/B. Dietl

Müşerref Tanrıverdi

Leitung der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt

Telefon: 030 259 359 – 26

E-Mail: tanriverdi(at)institut-fuer-menschenrechte.de

Kurzbiografie Müşerref Tanrıverdi

Dunkelblauer Hintergrund mit einem Kopf und Körper gezeichnet mit weißen Strichen.

Lena Franke

Wissenschaftliche Mitarbeiterin
(abwesend bis April 2025)

Telefon: 030 259 359 - 482

E-Mail: franke(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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