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Verheerende Menschenrechtslage in Afghanistan Schutzbedürftige aufnehmen, Abschiebungen menschenrechtlich nicht vertretbar

„Die Menschenrechtslage in Afghanistan ist nach wie vor verheerend.“ Nele Allenberg, Leitung der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa © DIMR/B. Dietl

· Pressemitteilung

Berlin. Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt die für Mittwoch, den 5. März 2025, angekündigte Ankunft schutzbedürftiger Menschen aus Afghanistan und spricht sich entschieden gegen Abschiebungen nach Afghanistan aus. Nele Allenberg, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa erklärt dazu:

„Die Menschenrechtslage in Afghanistan ist nach wie vor verheerend. Besonders schutzbedürftige Personen wie Frauen und Mädchen, Menschen- und Frauenrechtler*innen, Journalist*innen, ehemalige Staatsanwält*innen und Richter*innen sind in großer Gefahr. Wer sich für Demokratie und Menschenrechte einsetzte – und damit für die Ziele der internationalen Gemeinschaft während des 20-jährigen Militäreinsatzes in Afghanistan einstand – muss unter der Herrschaft der Taliban die Konsequenzen dafür erleiden. Für die Sicherheit dieser Menschen muss auch Deutschland Verantwortung übernehmen. Deshalb begrüßen wir es, dass sich die Bundesregierung an ihre im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan erteilten Zusagen hält. Darüber hinaus sollten die Fälle der schon vorausgewählten Personen, die bereits von deutschen Behörden kontaktiert wurden, weiter geprüft werden. Diese Menschen haben alle Dokumente eingereicht und warten verzweifelt.

Vor Abschiebungen nach Afghanistan raten wir dringend ab, solange sich die Menschenrechtslage dort nicht fundamental ändert. Außerdem sollten keine direkten oder indirekten Verhandlungen über Rückführungen mit den Taliban aufgenommen werden. Das stärkt das internationale Ansehen des Regimes. Abschiebungen in Herkunftsländer, in denen Menschen Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, widersprechen dem menschenrechtlichen Zurückweisungsverbot der europäischen Menschenrechtskonvention. Denn es beruht auf dem Folterverbot, das absolut gilt, also ohne Ausnahmen – auch für Straftäter oder so genannte Gefährder.“

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