Im Zusammenhang mit dem geplanten „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland“ hat die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention beim zuständigen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Stellungnahme eingereicht.
Darin begrüßt sie ausdrücklich die Initiative des BMJV zur Modernisierung des § 20 StGB. Diese zielt nicht nur auf diskriminierungsfreie Sprache als wichtigen Schritt hin zum Abbau von Stigmatisierung und Stereotypen, sondern bietet auch die Chance, eine zentrale strafrechtliche Bestimmung in Einklang mit der UN-BRK zu bringen.
Die Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ sprachlich zu modernisieren und durch die Begriffe „Intelligenzminderung“ und „Störung“ zu ersetzen, reicht jedoch allein nicht aus. Im Lichte der UN-BRK sollten darüber hinaus die Regelungen zu Schuldausschluss und –minderung insgesamt neu justiert und Schuldunfähigkeit nicht mehr an Diagnosen geknüpft werden. Die Monitoring-Stelle schlägt hierzu vor, Artikel 19 und 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs als Orientierung heranzuziehen.
Außerdem wird in der Stellungnahme unterstrichen, wie wichtig es ist, die Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen, in den weiteren Gesetzgebungsprozess einzubinden. Um einen diskriminierungsfreien Gesetzeswortlaut zu erreichen, wäre dies auch im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten bedeutsam.
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Menschen mit Behinderungen sind stärker von Diskriminierung betroffen und in ihren Teilhabemöglichkeiten eingeschränkt als Menschen ohne Behinderungen.
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