Menschenrechtsinstitut spricht sich gegen Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes aus
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Pressemitteilung
Berlin. Das Deutsche Institut für Menschenrechte spricht sich gegen eine Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) aus. Der Bundestag hatte sich am 13. Juni mit dem von der Unionsfraktion eingebrachten Gesetzentwurf zur Aufhebung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten befasst.
„Unternehmen, die im Zuge der Umsetzung des LkSG bereits in ihre Risikomanagementprozesse investiert haben, und das sind bereits viele, sollten jetzt nicht benachteiligt werden. Der Trend, dass deutsche Unternehmen ihre Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz ernst nehmen und dazu arbeiten, ist positiv und sollte weiter unterstützt werden“, erklärt Michael Windfuhr, Stellvertretender Direktor des Instituts. „Die Bundestagsabgeordneten sollten den Gesetzentwurf auch nach Befassung in den Ausschüssen ablehnen.“
Die europäische Richtlinie zur Sorgfaltspflicht in globalen Lieferketten (CSDDD) habe breite Unterstützung von führenden europäischen Unternehmen erhalten, darunter auch viele deutsche Firmen, so Windfuhr weiter. Windfuhr: „Viele Unternehmen haben längst Maßnahmen ergriffen, um Risiken zu identifizieren, zu mindern und transparent darüber zu berichten. Sie haben Personal eingestellt und weitere Umsetzungsschritte gestartet. Die Aufhebung des LkSG würde bedeuten, dass sie ihre Bemühungen für zwei Jahre unterbrechen und den Wettbewerbsvorteil gegenüber den europäischen Mitbewerbern einbüßen. Denn die deutschen Unternehmen und auch ihre Zulieferbetriebe in Lieferketten haben längst Fortschritte gemacht, beispielsweise indem sie Arbeitsbedingungen verbessert haben. Eine Unterbrechung dieser positiven Umsetzungsprozesse für zwei Jahre wäre auch für Menschen, die in den Lieferketten arbeiten oder von Aktivitäten der Unternehmen zum Beispiel als Anwohner*innen betroffen sind, kontraproduktiv.“
„Das Argument, die Aufhebung des Lieferkettengesetzes würde die Kosten für Unternehmen reduzieren, ist nicht überzeugend. Die bereits angebotene Kombination der Berichtspflicht aus dem Lieferkettengesetz mit den Vorgaben der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) wird bereits den Aufwand für Unternehmen bei der Berichterstattung deutlich reduzieren. Zudem würde eine Aufhebung des LkSG nicht die Kosten für Verletzungen von Menschenrechten reduzieren. Sie würden weiterhin von denen getragen, die sie schon immer tragen: Von den Beschäftigten und Betroffenen in globalen Lieferketten, die nicht selten unter ausbeuterischen und gesundheitsgefährdenden Bedingungen arbeiten, oder Gemeinden, die zum Beispiel von Bergbauprojekten negativ belastet sein können“, betont Windfuhr.
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