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Menschenrechtsinstitut begrüßt Einigung zum EU-Lieferkettengesetz

Die Richtlinie gilt für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 150 Millionen Euro. © iStock.com/alvarez

· Pressemitteilung

Berlin.  Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt die vorläufige Einigung über die Verabschiedung der EU-Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD oder EU-Lieferkettengesetz) zwischen dem Rat der EU und dem EU-Parlament bei ihren sogenannten Trilog-Verhandlungen.

„Die europaweite Regelung wird die Achtung der Menschen- und Umweltrechte entlang der wirtschaftlichen Wertschöpfungsketten verbessern. Sie wird auch den Unternehmen helfen, denn sie beendet die unfaire Konkurrenz zwischen Unternehmen, die die Menschenrechte achten, und solchen, die aus ihrer Missachtung Wettbewerbsvorteile ziehen“, sagte Michael Windfuhr, stellvertretender Direktor des Instituts.

Künftig können sich Menschen, deren Rechte verletzt wurden, sowohl in verwaltungsrechtlichen Verfahren über die Verstöße der unternehmerischen Sorgfaltspflichten beschweren als auch vor Zivilgerichten klagen. „Unter anderem durch Beweiserleichterungen, gesenkte Verfahrenskosten und eine Frist von fünf Jahren zur Geltendmachung von Ansprüchen wird es für Betroffene leichter sein, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen“, erklärte Windfuhr.

Die EU-Richtlinie enthält nach Einschätzung des Instituts jedoch auch Kompromisse, die hinter einem ambitionierten Menschenrechtsschutz zurückbleiben. So ist die Finanzwirtschaft teilweise von den Sorgfaltspflichten der Richtlinie ausgenommen. „Die Finanzindustrie hat jedoch eine enorme Hebelwirkung, um positive Menschenrechtsentwicklungen in der Realwirtschaft voranzutreiben“, so Windfuhr. „Wir bedauern es, dass diese Chance nun im Rahmen der CSDDD zumindest vorläufig verpasst wurde.“ Die Richtlinie sieht eine Überprüfung und Analyse der Auswirkungen auf den Finanzsektor vor; im Lichte der Ergebnisse könnte zu einem späteren Zeitpunkt eine Einbeziehung des Finanzsektors beschlossen werden.

Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen auch zur Verabschiedung und Umsetzung eines Übergangsplan für den Klimaschutz.

Die Richtlinie gilt für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 150 Millionen Euro. Für Nicht-EU-Unternehmen gilt sie nur dann, wenn sie drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Nettoumsatz von 300 Millionen Euro in der EU erwirtschaften. Bis zuletzt drohte das Gesetzesvorhaben zu scheitern, nicht zuletzt wegen der Widerstände aus Deutschland und Frankreich.

In den folgenden Wochen wird nun der finale Text der EU-Richtlinie verhandelt. Die finale Einigung muss vom EU-Parlament und dem Rat der EU formell verabschiedet werden, was in der Regel ohne Änderungen geschieht. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von voraussichtlich zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Für Deutschland bedeutet das, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie weitere Gesetze an die neuen EU-Vorgaben angepasst werden müssen.

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