Berlin. Anlässlich der Diskussionen um einen Gesetzentwurf zur Triage erklärt Leander Palleit, Leiter der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte:
„Die bislang bekanntgewordenen Regelungsvorschläge für Triage-Situationen des Bundesgesundheitsministeriums sind menschenrechtlich bedenklich. Zwar soll die menschenrechtswidrige Ex-Post-Triage nun doch nicht kommen, aber es gibt noch andere Problempunkte im bisherigen Entwurf eines Triage-Gesetzes. In dieser Form wäre das Gesetz nicht geeignet‚ dafür Sorge zu tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.12.2021 (1 BvR 1541/20) formuliert hat.
Vorgesehen ist, dass nach der ‚aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit‘ entschieden werden soll, wer behandelt werden soll und wer nicht. So scheinbar neutral dieses Kriterium formuliert ist, so sehr birgt es dennoch die Gefahr, in der Praxis ungewollt zum Einfallstor unbewusster Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu werden. Das hohe Lebensalter oder die starke körperliche Beeinträchtigung einer Person sind zwar für sich genommen keine Entscheidungsgrundlage, aber könnten indirekt als negativer Indikator in die medizinische Bewertung ihrer kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit einfließen, jedenfalls im direkten Vergleich mit jüngeren oder vermeintlich ‚gesünderen‘ Menschen, die um dasselbe Intensivbett konkurrieren.
Dieses immanente Risiko in Gesetzesform zu gießen, ist mit der gleichen Würde jedes menschlichen Lebens unvereinbar. Die Garantie der Menschenwürde im Grundgesetz umfasst den Wert- und Achtungsanspruch eines jeden Menschen um seiner selbst willen. Selbst das sichere Wissen um den Tod bestimmter Menschen in sehr naher Zukunft erlaubt es nicht, das Leben anderer, die längere Lebensaussichten haben, zu priorisieren. So hat es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. Februar 2006 zum Luftsicherheitsgesetz (1 BvR 357/05) entschieden.
Im Übrigen ist eine konkret zu bemessende Überlebenswahrscheinlichkeit schon deswegen kein taugliches Letztentscheidungs-Kriterium, weil es keine Lösung für folgenden Fall bietet: Wonach soll entschieden werden, wenn zwei oder mehr Personen, die um dasselbe Intensivbett konkurrieren, nach medizinischen Maßstäben die gleiche Überlebenswahrscheinlichkeit haben?
Zum anderen sind auch die bislang vorgesehenen verfahrensmäßigen Absicherungen unzureichend. So taugt ein Vier- oder auch Sechs-Augen-Prinzip dann nicht zur Verhinderung unbewusst diskriminierender Entscheidungen, wenn es sich um zwei oder drei Intensivmedizinerinnen und Intensivmediziner mit gleicher Sozialisation und in der Regel auch dem gleichen medizinischen, defizitorientierten Blick auf Behinderungen und höheres Alter handelt, die gemeinsam die Entscheidung treffen. Für einen effektiven Diskriminierungsschutz ist es erforderlich, dass es verpflichtend wird, Fachpersonal mit praktischer Erfahrung im Bereich Beeinträchtigung und Behinderungen und Geriatrie hinzuzuziehen.
Außerdem werden auch die vorgesehenen allgemeinen Dokumentationspflichten der besonderen Situation der Triage keinesfalls gerecht. Angesichts der Tatsache, dass es um Leben und Tod geht, sind hier verschärfte Dokumentationspflichten einzuführen. Zudem braucht es für praktische Zuständigkeiten und Entscheidungsabläufe eine externe Prüfinstanz, die deren Einhaltung sicherstellt und überwacht. Dies darf nicht allein den ausführenden Krankenhäusern überlassen bleiben.
Der vorliegende Entwurf sollte deshalb im Sinn der Nicht-Diskriminierung und der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundlegend überarbeitet werden.“
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