Dokumentation zum Fachtag „Die Europaratsleitlinien für eine kindgerechte Justiz in der deutschen Rechtspraxis“
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Meldung
Kinder und Jugendliche sind auf vielfältige Weise von Justizverfahren betroffen. Manche sind wichtige Zeug*innen in Strafprozessen, andere sollen in Sorgerechtsverfahren erklären, warum sie lieber bei der Mutter oder bei dem Vater wohnen wollen. Kinder und Jugendliche haben genauso wie Erwachsene das Recht auf Information, auf Unterstützung vor Gericht und auf Anhörungen, die auch sie verstehen. Doch selbst für Heranwachsende (Personen zwischen 18 und 21 Jahren) ist die Arbeitsweise von Anwält*innen, Richter*innen und Staatsanwält*innen oft unverständlich. Das Rechtssystem scheint für Kinder und Jugendliche häufig undurchschaubar. Die Ampelregierung möchte deshalb laut Koalitionsvertrag eine „kindersensible Justiz“ schaffen. Soweit das Ziel. Doch wie sieht die Umsetzung der Kinderrechte in der Praxis tatsächlich aus? Das diskutierten die Koordinierungsstelle Kinderrechte des Deutschen Kinderhilfswerks gemeinsam mit der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) Ende Juni 2022 mit Expert*innen aus der Praxis. Grundlage der digitalen Fachtagung: die Präsentation der Ergebnisse des gemeinsame Pilotprojekts "Kinderrechtsbasierte Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren".
Informationen für Kinder und Jugendliche
Wenn Kinder und Jugendliche von Gewalt und Vernachlässigung in der Familie oder von Gewalt an und unter Gleichaltrigen betroffen sind, stellt sich zunächst die Frage, wie sie sich als Zeug*in, Opfer oder gar Täter*in informieren können. Hierfür eignet sich die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Broschüre „ich habe Rechte“ als Wegweiser für jugendliche Zeug*innen in Strafverfahren. Diese erklärt, was geschieht, wenn jemand bei der Polizei Anzeige erstattet, wie eine Verhandlung vor Gericht abläuft und wie Jugendliche im Verfahren unterstützt werden. Für jüngere Kinder eignet sich die ebenfalls vom Bundesministerium der Justiz neu herausgegebene und als Bilderbuch gestaltete Vorlese-Broschüre „Du bist nicht allein“. Sie beschreibt anschaulich, wie eine psychosoziale Prozessbegleiterin einem Kind in einem Strafverfahren zur Seite steht. Anfängliche Vorbehalte, wonach durch psychosoziale Prozessbegleiter*innen „Kinder in ihren Aussagen negativ beeinflusst werden“, würden bei Richter*innen, die mit diesem wichtigen instrument der Opferunterstützung in der Praxis arbeiten, nicht mehr bestehen, berichtete Martina Peter, Referatsleiterin für Opferschutz im Bundesministerium der Justiz.
Familien vor Gericht
Wenn sich Eltern scheiden lassen und sich streiten, wer künftig das Sorgerecht hat oder wie das Umgangsrecht ausgestaltet wird, kommt es in der Regel zu familiengerichtlichen Verfahren. Doch was will das Kind? Hier kommt der oder die Verfahrensbeiständ*in ins Spiel – diese*r soll laut den gesetzlichen Regelungen über das Verfahren in Familiensachen und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 158 ff. FamFG) das Interesse des Kindes feststellen und in einem Gerichtsverfahren „zur Geltung“ bringen. Kinder drücken das beispielsweise so aus: Verfahrensbeistände sind Menschen, an die man „sich halten kann“ und die sie „bei der richterlichen Anhörung unterstützen, das Eigene noch besser vorzubringen“ - so ein vom Institut herausgegebenes Policy Paper, das Teil der Studie „Child friendly justice“ der Europäischen Grundrechteagentur FRA von 2015. Kritisiert wurde, dass ein*e Verfahrensbeiständ*in noch immer kein Standard ist. In drei Bundesländern liegt die Quote im Bereich der Kindschafts-, Abstammungs- und Adoptionsverfahren knapp über 50 Prozent, in allen anderen teils deutlich darunter. Weiteren Handlungsbedarf lässt sich bei der Auswahl der geeigneten Person der*des Verfahrensbeiständ*in erkennen. So erfolgt die Auswahl von Verfahrensbeiständ*innen ohne transparente Kriterien und ohne Beteiligung des Kindes. Es bleibt zudem abzuwarten, wie sich die erhöhten Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung von Verfahrensbeiständ*innen im Rahmen des neuen Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (§158a FamFG) tatsächlich nachhaltig in der Praxis umsetzen lassen.
„Das Recht auf Gehör“
Neben der Unterstützung durch Prozessbegleiter*in oder Verfahrensbeiständ*in ist es für Kinder und Jugendliche wesentlich, dass sie in einem Gerichtsverfahren als Geschädigte*r oder Zeug*in in allen Phasen des Strafverfahrens und in Familiengerichtlichen Verfahren „gehört“ werden. Das Pilotprojekt „Kinderrechtsbasierte Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren“ zeigt, dass die Anhörung „der zentrale Moment der Beteiligung“ ist. Fortbildungen zur kindgerechten Kommunikation würden durch die Richterschaft gut angenommen, so die Präsidentin des Amtsgerichts Pankow, Christiane Abel. Annemarie Graf-van Kesteren von der Universität Tübingen fordert, dass bei Videoaufzeichnungen von Vernehmungen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Ausstattung verbessert werden solle. Längst nicht alle Gerichte hätten die dafür notwendige Technik. Um möglichst viel Teilhabe für Kinder und Jugendliche in gerichtlichen Verfahren sicherzustellen, müssen alle Verfahrensbeteiligte und auch andere Multiplikator*innen, wie Erzieher*innen, Lehrer*innen, Ärzt*innen, möglichst niedrigschwellig zusammenarbeiten. „Es braucht integriertes Handeln bei der Vermittlung von Rechtswissen an Kindern, insbesondere im ländlichen Raum“, sagte van Kesteren.
Eltern in Haft
Erleben Kinder oder Jugendliche die Verhaftung von Eltern, kann dies zu enormen Belastungen führen, so die Beobachtung von Sylvia Vogt von Treffpunkt e.V. in Nürnberg. Sie kümmert sich um Straffällige und deren Angehörige. Auch die Haft eines Elternteils sei ein „prägendes Lebensereignis“, könne Bindungsstörungen hervorrufen und werde in vielen Familien als Tabu behandelt. Geschätzt gibt es 100.000 Kinder in deutschland, von den ein Elternteil in Haft sitzt. Deshalb sollten haftanstalten möglichst nah am wohnort der kinder sein, um besuche zu vereinfachen. Fachkräfte, von der polizist*in bis zur justizvollzugsbeamt*in müssten im umgang mit kindern geschult werden. Und auch hier gilt: die rechte von kindern inhaftierter eltern und ihr wohl werden am wirksamsten gefördert, unterstützt und geschützt, wenn die behörden zusammenarbeiten.
Kinder und Jugendliche in der Jugendgerichtsbarkeit
In Jugendstrafverfahren ist die Kooperation aller Verfahrensbeteiligten zentral, sagte Dr. Stephanie Ernst von der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ). Nach einer EU-Richtlinie von 2016 sollen Minderjährige „Verfahren verstehen, ihnen folgen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können, um zu verhindern, dass Kinder erneut straffällig werden und um ihre soziale Integration zu fördern.“ Durch das umsetzende Gesetz von 2019 ergeben sich wesentliche Änderungen vor allem in den Bereichen Mitwirkung der Verteidigung, Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren, Bild-Ton-Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen und der Beteiligung der Eltern.
Kinder und Jugendliche im Asylverfahren
Besonders vulnerabel seien Kinder und Jugendliche, die im Zuge des behördlichen Asylverfahrens mit der Justiz nach ihrer Ankunft in Deutschland in Kontakt kommen. Ein Asylverfahren sei ein „intensiver Eingriff in das Leben von Kindern“ und die Kinderrechte werden von der Unterbringung bis zur Beschulung tangiert, so Dr. Meike Riebau von Save the Children über das bei der Veranstaltung beleuchtete Verfahren in Deutschland. Bei der persönlichen Anhörung im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge müssten die Entscheider*innen „kindersensibel“ geschult werden. „Hier gibt es ganz viel Nachholbedarf“, sagte sie.
Es wird noch viel Austausch und Kooperation von Justizbehörden, Gesetzgeber*innen und Kinderrechtsexpert*innen nötig sein, bevor es heißen kann: Deutschland hat eine kindgerechte Justiz.
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Für alle Menschen unter 18 Jahren gilt die UN-Kinderrechtskonvention mit ihren Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten. Das Institut setzt sich für die Umsetzung und Einhaltung der UN-KRK ein.
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