Artikel 41
1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, an den öffentlichen Angelegenheiten ihres Herkunftsstaates mitzuwirken und bei Wahlen in diesem Staat zu wählen und gewählt zu werden, entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Staates.
2. Die betreffenden Staaten haben, soweit angebracht und entsprechend ihren Rechtsvorschriften, die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern.