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Kinder und Jugendliche als Selbstvertreter*innen

Während des Online-Fachgesprächs im Oktober 2022 wurde unter anderem besprochen, wie und wo sich Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen zusammenfinden und selbst organisieren können. © iStock/Nutthaseth Vanchaichana

· Meldung

Das 2021 in Kraft getretene „Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz“ (KJSG) beinhaltet, dass selbst organisierte Zusammenschlüsse von Kindern und Jugendlichen beteiligt und gefördert werden (§ 4a SGB VIII). Das bedeutet: Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen sollen an Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe beteiligt werden, die sie betreffen. Das Gesetz beinhaltet auch den Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe, mit selbst organisierten Zusammenschlüssen von Jugendlichen und Kindern zu kooperieren und diese zu fördern. In einem Fachgespräch tauschten sich Expert*innen und Selbstvertreter*innen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenpolitik darüber aus, wie diese Zusammenschlüsse konkret gestaltet und gefördert werden können. Eingeladen hatten die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention und die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Barrierefreiheit ist zentral

Während des Online-Fachgesprächs im Oktober 2022 wurde unter anderem besprochen, wie und wo sich Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen zusammenfinden und selbst organisieren können. Wie können sie an Entscheidungsprozessen in der Kinder- und Jugendhilfe partizipieren? Diskutiert wurde, wie eine Entwicklung von einer bisher häufig paternalistisch geprägten Fürsorge hin zu mehr Selbstbestimmung in einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gelingen kann. Die Teilnehmer*innen berichteten von ihren ganz unterschiedlichen Erfahrungen und erarbeiteten Anforderungen: So sollten Angebote und Formate zur Förderung von selbst organisierten Zusammenschlüssen niedrigschwellig sein, um tatsächlich von Kindern und Jugendlichen genutzt zu werden. Förderung von selbst organisierten Zusammenschlüssen könne auch bedeuten, dass diese ohne vorher festgelegten Ergebnisplan ermöglicht werde.

Unklar sei bislang, wie notwendige Förderkonzepte nachhaltig umgesetzt werden könnten. Vor allem müssten alle Angebote zur Partizipation in einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe barrierefrei sein, lautete ein Ergebnis des Fachgesprächs. Das bedeute auch, dass die Kosten für umfassende Barrierefreiheit schon frühzeitig mit eingeplant werden müssten.

Aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wie aus der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ließen sich für viele Fragestellungen wichtige staatliche Verpflichtungen ableiten, die auch in der Umsetzung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im Blick behalten werden müssten. Besonders wichtig seien hier die Vorgaben zum Vorrang des Kindeswohls, verbunden mit dem Recht auf Gehör (Artikel 3(3) und Artikel 12 UN-KRK), sowie Partizipation von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen an Entscheidungsprozessen, die sie betreffen (Artikel 4(3) und Artikel 7(3) UN-BRK). Aber auch die Allgemeinen Bemerkungen der beiden UN-Fachausschüsse böten wichtige Anhaltspunkte.

Fazit des Fachgesprächs: Das Zusammenwachsen der Kinder- und Jugendhilfe mit der Eingliederungshilfe stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Darin liegen aber auch große Chancen. Es gebe viele Bereiche, in denen man voneinander lernen könne. Wichtig sei insbesondere, wahrzunehmen, wo es bereits Zusammenschlüsse gebe, von deren Erfahrungen andere Gruppen profitieren könnten.

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