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Institut begrüßt Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts

· Pressemitteilung

Alle Menschen haben ein Recht auf vertrauliche Kommunikation

Berlin. Anlässlich des heutigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2835/17) zur sogenannten Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND), erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte:

„Das Gericht hat heute klargestellt, dass auch für Nicht-Deutsche im Ausland das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Grundgesetz sowie die Pressefreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz gilt, und der BND sie somit nicht schrankenlos überwachen darf. Wir begrüßen, dass Karlsruhe damit der Linie internationaler Menschenrechtsgremien folgt. Diese hatten nach den Enthüllungen Edward Snowdens betont, dass staatliche Behörden das Recht auf Privatsphäre und vertrauliche Kommunikation auch dann zu achten haben, wenn sie jenseits der eigenen Staatsgrenzen handeln. Zudem dürfen Eingriffe lediglich legitimen Zwecken wie der Wahrung von Sicherheitsinteressen dienen und müssen gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig sein.

Damit ist der Gesetzgeber nun bis Ende 2021 aufgefordert, nicht nur die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung an inländischen Kommunikationsknoten, sondern auch die Aktivitäten des BND im Ausland stärker zu beschränken. So ist etwa die Speicherung von Metadaten auf maximal sechs Monate zu befristen und eine Datenerhebung zu Zwecken der Gefahrenerkennung auf schwerwiegende Zwecke zu begrenzen.

Darüber hinaus sollte sorgfältig geprüft werden, was die Entscheidung auch für andere Formen der Ausübung deutscher Staatsgewalt im Ausland bedeutet und ob auch hierfür eine gesetzliche Grundlage und effektive Kontrollmöglichkeiten geschaffen werden müssen. Diese Frage stellt sich beispielsweise für das militärische Nachrichtenwesen, so es denn die Rechte von Einzelpersonen berührt. Auch hier könnte eine gesetzliche Normierung nun erforderlich sein.

Zentral für eine Neuregelung ist, dass die Überwachung von Nicht-Deutschen im Ausland unabhängig und wirksam kontrolliert werden kann. Hierzu müssen die zuständigen Aufsichtsgremien uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten, IT-Systemen und Anlagen bekommen sowie personell und technisch angemessen ausgestattet sein. Dies gilt auch dann, wenn dabei die Interessen ausländischen Partnerdienste betroffen sind. Zudem ist ein freier Austausch der Aufsichtsgremien zu gewährleisten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Problem zu beanstanden.“

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