Als zentrale Verbunddateien führen die Antiterrordatei (ATD) und die Rechtsextremismusdatei (RED) Informationen von 38 bzw. 36 Polizeibehörden und Nachrichtendiensten sowie weiteren lokalen Polizeidienststellen zum Zweck der Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus bzw. gewaltbezogenen Rechtsextremismus zusammen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Antiterrordateigesetz am 24. April 2014 in seinen Grundstrukturen für verfassungskonform. Allerdings sah das Gericht in dem Informationsaustausch zwischen den mit deutlich unterschiedlichen Aufgaben und Befugnissen ausgestatteten Nachrichtendiensten auf der einen und Polizeibehörden auf der anderen Seite einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und erkannte verschiedene Vorschriften als unverhältnismäßig.
Die Chance für eine umfassende Revision der informationellen Beziehungen zwischen Polizei und Nachrichtendiensten hat die Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze leider nicht genutzt. Sowohl der Bundesrat als auch die Bundesbeauftragte für Datenschutz haben sich inzwischen kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert. Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte hat mehrfach zu den Konsequenzen, die aus dem Verfassungsgerichtsurteil zu ziehen sind, Stellung genommen und möchte hiermit die Gelegenheit nutzen, dem Innenausschuss des Bundestages seine Argumente vorzutragen.