Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen – Europäische Demokratie weiter gestärkt
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Pressemitteilung
Berlin. Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (2 BvQ 22/19), dass alle Menschen mit Behinderungen bereits an der Europawahl am 26. Mai teilnehmen können.
Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte erklärt: „Es ist der Initiative von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu verdanken, dass nun bei der Europawahl über 84 000 deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei der Wahl zum Europäischen Parlament mit entscheiden dürfen. Karlsruhe hat damit einen massiven Rechtsverlust abgewendet. Durch Inklusion aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger stärkt die Entscheidung auch die europäische Demokratie.“
Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von Ende Februar 2019. Das Gericht hatte entschieden, dass der Ausschluss vollbetreuter Menschen von Wahlen und von Personen im Maßregelvollzug gegen das Grundgesetz verstößt. Die Koalition aus Union und SPD leitete daraufhin die Änderung des Wahlrechts für Bundestagswahlen und für Europawahlen ein. Diese tritt jedoch erst am 1. Juli in Kraft.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist mit dem Monitoring der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention betraut worden und hat hierfür die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention eingerichtet. Es hat gemäß der UN-Konvention (Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK) den Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit 2009 in Deutschland rechtsverbindlich.
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