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Recht auf Kontakt nach Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention Das Wohl von Kindern inhaftierter Eltern berücksichtigen

© DIMR/D. Ferenczy

· Meldung

Wenn eine Mutter oder ein Vater in Haft muss, ist dies häufig ein zentraler Einschnitt im Leben der Kinder. Untersuchungen zeigen, dass der regelmäßige persönliche Umgang mit dem inhaftierten Elternteil Kindern helfen kann, die Situation besser zu bewältigen. Kontakt zum inhaftierten Elternteil ist für betroffene Kinder indes weit mehr als die Chance, besser mit der Belastung zurechtzukommen: Er ist ein Menschenrecht, das von Seiten der Gesetzgebung zu achten, zu respektieren und zu verwirklichen ist. 

Das Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Eltern ist in Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verankert. Dieses Recht gilt auch dann, wenn durch staatliches Handeln, wie beispielsweise eine Inhaftierung, dies nur erschwert möglich ist. Gemäß dem Recht auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (best interests of the child, Artikel 3 UN-KRK), sind die Vertragsstaaten dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes zufolge verpflichtet, besonderes Augenmerk auf die Regelungen zum Umgang und Kontakt von inhaftierten Eltern mit ihren minderjährigen Kindern zu legen.

Die neue Information der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention erläutert, welche Vorgaben die UN-Kinderrechtskonvention hierzu macht, was eine Haft für das Kindeswohl bedeutet und wie eine kinderrechtliche Abwägung im Sinne des „best interests“ in typischen Fallkonstellationen aussehen könnte.

Die Information ist im Rahmen eines Kooperationsprojekts „Netzwerk Kinder von Inhaftierten“ (KvI) mit Treffpunkt e.V. entstanden.

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