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Abschlussphase EU-Lieferkettengesetz: Zugang zu Recht für Betroffene stärken

Die finalen Trilogverhandlungen zum EU-Lieferkettengesetz haben begonnen. © iStock.com/artJazz

· Meldung

Im Februar 2022 legte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDD-Richtlinie) vor. Sie erlegt bestimmten in Europa tätigen Unternehmen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt auf.

Das EU-Lieferkettengesetz: Finale Verhandlungsphase 

Der Europäische Rat legte im November 2022 seine sogenannte allgemeine Ausrichtung zum Kommissionsvorschlag vor (im Folgenden: Vorschlag oder Entwurf des Rates) und das Europäische Parlament reagierte im April 2023 mit Abänderungen (im Folgenden: Vorschlag oder Entwurf des Parlaments). Die Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament über die CSDD-Richtlinie werden voraussichtlich bis Anfang 2024 andauern. Sobald die CSDD-Richtlinie in Kraft tritt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sie durch Anpassung der nationalen Gesetzgebung umzusetzen. 

Zugang zu Recht

Die drei derzeitigen Entwürfe zur CSDD-Richtlinie enthalten sowohl eine zivilrechtliche Haftungsklausel als auch Klauseln zur behördlichen Aufsicht. Sobald die CSDD-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Rechtsbehelfe durch zivilrechtliche Haftung und behördliche Aufsicht vorzusehen. Einen wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen für Menschen, die von negativen Auswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeit betroffen sind, sehen nicht zuletzt auch die einschlägigen Soft Law-Standards, die UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze vor. In Gerichtsverfahren in Fällen von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen gibt es immer wieder erhebliche Hürden für Kläger*innen – zum Beispiel in Bezug auf Kosten der Verfahren und Prozesskostenhilfe, bei der Vertretung durch zivilgesellschaftliche Organisationen oder bei der Frage, wie unternehmensinterne Beweise erlangt werden sollen. Eine robuste zivilrechtliche Haftungsklausel und gut strukturierte Rechtsbehelfe könnten die Hürden für Kläger*innen deutlich reduzieren und ihnen so effektiven Zugang zu Recht gewähren.

Wege zur Stärkung des Zugangs zu Recht

Das Institut fasst in seiner Stellungnahme „Access to justice under the CSDD Directive “ die Schlüsselelemente für den Zugang zu Recht sowohl bei der Gestaltung als auch bei der Umsetzung der CSDD-Richtlinie zusammen. Aus menschenrechtlicher Sicht sollten die Klauseln zur zivilrechtlichen Haftung und zur behördlichen Aufsicht folgende Elemente enthalten:

  • Beweislast: Erleichterung der Beweislast, idealerweise durch Einführung einer Beweislastumkehr, zumindest aber durch Verweis auf eine Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln. 
  • Unterlassungsklagen: Regelung für Unterlassungsklagen für die Zeit zwischen der Feststellung eines Schadens und der Beilegung des diesbezüglichen Gerichtsverfahrens. 
  • Prozessstandschaft: Recht für Organisationen, im eigenen Namen für Rechteinhabende vor Gericht zu handeln.  
  • Verjährungsfrist: Klare Anforderungen für alle Mitgliedstaaten für den Beginn der Verjährungsfrist mit der Feststellung des Schadens sowie klare Bedingungen für die Aussetzung der Verjährungsfrist.  
  • Anhang Menschenrechtskonventionen: Definition des Begriffs „nachteilige Auswirkung auf die Menschenrechte“ als  „jede Maßnahme, die einer Einzelperson oder einer Gruppe die Möglichkeit nimmt oder einschränkt, die Rechte zu genießen oder durch die Verbote geschützt zu werden, die in den im Anhang aufgeführten internationalen Übereinkommen und Instrumenten verankert sind“. Darüber hinaus sollte der Anhang bei künftigen Überarbeitungen geändert werden können und eine umfassende Liste der einschlägigen und weltweit ratifizierten Menschenrechtsinstrumente enthalten.  
  • Verwaltungsaufsicht: Die Aufsichtsbehörden müssen leicht zugängliche Kanäle für die Übermittlung von Informationen über Menschenrechts- und Umweltverletzungen einrichten. Nationale Gesetze müssen die Möglichkeit vorsehen, dass sich Betroffene während des Beschwerdeverfahrens vertreten lassen können.

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