Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat im Verfahren 1 BvL 2/11 vor dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme abgegeben. Die zu beantwortende Frage war, ob die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes den Vorgaben des Grundgesetzes entsprechen, insbesondere die Leistungen für Kinder. Das Institut kam bei der Prüfung, ob die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu vereinbaren sind, zu dem Schluss, dass die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.