CRPD, Mitteilung Nr. 11/2013 (Beasley vs. Australia)
CRPD, Auffassungen vom 01.04.2016, Gemma Beasley (vertreten durch Australian Centre for Disability Law) gegen Australien
1. Sachverhalt (Rz. 2.1-2.4)
Gemma Beasley (G. B.) ist gehörlos und bei förmlicher Kommunikation auf eine*n (australische*n) Gebärdensprachdolmetscher*in (Auslan-Dolmetscher*in) angewiesen. 2012 wurde sie zum Schöff*innendienst in der Region Neusüdwales geladen. Der zuständige Sheriff informierte G. B. auf ihre Nachfrage, dass man ihr keine*n Gebärdensprachdolmetscher*in bereitstellen könne. Weder könne man ihr aufgrund des Schöffengesetzes eine*n Auslan-Dolmetscher*in noch eine Simultan-Untertitelung für ihre Schöff*innentätigkeit bereitstellen. Die Hinzuziehung eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in verstoße gegen das Schöffengesetz. Danach sei die Schöff*innenberatung streng vertraulich, was verbiete, unvereidigte Personen, wie eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in, in das Verfahren einzuführen.
Auf Anraten des Sheriffs erschien G. B. zu ihrer Ladung, um ihr Anliegen mit dem leitenden Richter zu besprechen. Im Gericht teilte der Sheriff G. B. mit, dass ihr keine Hilfe zur Verfügung gestellt werde, um sich mit dem Richter verständigen zu können. Da ihre eigenen technischen Vorrichtungen nicht hinreichend aufgeladen waren, musste G. B. das Gericht verlassen, ohne sich mit dem Richter verständigt zu haben.
G. B. legte keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe ein.
2. Verfahren vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
G. B. reichte 2013 vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) eine Mitteilung unter Berufung auf Artikel 2, 4, 5, 9, 12, 13, 21 und 29 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention; BRK/CRPD) ein.
Ihre Beschwerde sei zulässig, da die Einlegung innerstaatlicher Rechtsbehelfe vorliegend keine wirksame Abhilfe hätte erwarten lassen. Weder die Anrufung des Menschenrechtskomitees noch der Gerichte hätte ihr in ihrem Anliegen weiterhelfen können. Das Menschenrechtskomitee sei nicht ermächtigt, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, und die Anrufung der Gerichte würde sich erübrigen, weil diese keine Diskriminierung ihrer Person hätten feststellen können. Dies liege an der australischen Behindertengesetzgebung, die vor Diskriminierung in vielen Lebensbereichen schütze, nicht aber im Rahmen des Schöff*innendienstes. Zudem habe die Regierung in Neusüdwales mehrfach abgelehnt, wichtige Reformvorschläge in das Schöffengesetz aufzunehmen, wie etwa die Bereitstellung eine*r Auslan-Dolmetscher*in für gehörlose Schöff*innen. Auch verbiete das Schöffengesetz in Neusüdwales die Bereitstellung einer Auslan-Dolmetscher*in. Gegen die Anrufung nationaler Gerichte spreche weiterhin die Präjudizienrechtsprechung, die mehrfach Anpassungen und Änderungen für gehörlose Schöff*innen abgelehnt habe.
Weiterhin seien ihr nicht die hohen Rechtsverfolgungskosten, die mit der Anrufung der Bundesgerichte verbunden seien, zuzumuten gewesen. Diese hätte sie im Fall ihres Unterliegens tragen müssen, was zu ihrem wirtschaftlichen Ruin geführt hätte. Daneben hätte sie keinen Antrag auf Kostenerstattung stellen können. Die Bewilligung eines solchen Antrags hänge von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Erfolgsaussicht der Klage. Diese sei aber bei ihr aus den oben genannten Gründen gering gewesen. Schließlich sei die Anwaltschaft nach nationalem Recht verpflichtet, offensichtlich erfolglose Zivilklagen nicht vor Gericht einzubringen. Andernfalls riskiere sie, die gesamten Verfahrenskosten selbst tragen zu müssen und gegen das Berufsrecht zu verstoßen. Letzteres könne zum Verlust der Anwaltszulassung führen (Rz. 2.5; 2.7; 5.2-5.4).
Ihre Beschwerde sei auch begründet, da sie durch die Nichtbereitstellung einer Auslan-Dolmetscher*in vom Schöff*innendienst ausgeschlossen worden sei.
Mit seinen Handlungen habe der Sheriff zunächst gegen Artikel 12 Absatz 2 BRK (Recht auf Anerkennung der Rechts- und Handlungsfähigkeit) verstoßen. Integraler Bestandteil der Rechts- und Handlungsfähigkeit eine*r erwachsenen Bürger*in sei es, als Schöff*in tätig sein zu können. Dagegen spreche ihr der Sheriff die Fähigkeit ab, den Sinn und Zweck eines Gerichtsverfahrens begreifen zu können. Auch gehe er davon aus, dass ihre Beteiligung das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren einschränken würde. Die Regierung in Neusüdwales teile diese Haltung. Sie habe es abgelehnt, entsprechende Änderungen und Anpassungen des Schöffengesetzes vorzunehmen. So habe sie beispielweise die Empfehlungen der Kommission für Gesetzesreform, Auslan-Dolmetscher*innen zum Schöff*innendienst zuzulassen, ausdrücklich abgelehnt. Weiterhin verletze die Nichtbereitstellung einer Auslan-Dolmetscher*in auch Artikel 12 Absatz 3 BRK, wonach der Vertragsstaat ihr geeignete Maßnahmen zugänglich machen müsse, damit sie als Schöffin tätig sein könne. Sie sei in diesem Zusammenhang in ihren Rechten aus Artikel 5 BRK (Nichtdiskriminierung) und Artikel 21 BRK (Zugang zu Informationen, Beschaffung, Empfang und Weitergabe von Informationen und Gedankengut) verletzt.
Ein Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 BRK (Gleicher Zugang zur Justiz) liege vor, da ihr als Schöffin kein wirksamer Zugang zur Justiz und keine angemessenen, verfahrensbezogenen Vorkehrungen gewährt würden. Hierdurch sei sie aus Artikel 13 Absatz 1 BRK allein und in Verbindung mit Artikel 5 und 21 BRK verletzt.
Auch werde ihre Freiheit, sich Informationen und Gedankengut zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben und im Umgang mit Behörden auf alle von ihr gewählten Formen der Kommunikation zurückgreifen zu können, verletzt (Artikel 21 Buchstabe b BRK). Die Auslan-Gebärdensprache sei als „Kommunikation“ im Sinne des Artikels 21 BRK anzusehen. Durch die Nichtbereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscher*in werde sie aus Artikel 21 BRK allein und in Verbindung mit Artikel 5 BRK verletzt.
Weiterhin liege ein Verstoß gegen die Vorschrift des Artikels 29 Buchstabe b BRK (Mitwirkung bei der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten) vor. Die Teilnahme am Schöff*innendienst sei ein „politisches Recht“ und stelle einen integralen Bestandteil bei der „Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten“ im Sinne des Artikels 29 BRK dar. Die gleichberechtigte Teilnahme am politischen Leben werde ihr aber genommen, wenn ihr kein*e Auslan-Dolmetscher*in bewilligt werde. Dies verletzte Artikel 29 Buchstabe b BRK allein und in Verbindung mit Artikel 5 BRK.
Schließlich werde sie durch die Nichtbereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscher*in aus Artikel 5, 9, 12, 13, 21 und 29 BRK allein und in Verbindung mit Artikel 2 BRK (Begriffsbestimmung) und Artikel 4 BRK (Allgemeine Verpflichtungen) verletzt (Rz. 2.6.; 3.1-3.6).
Die australische Regierung, an die die Beschwerde gerichtet war, wies diese als unzulässig und unbegründet zurück.
Die Beschwerde sei gemessen an Artikel 2 Buchstabe d des fakultativen Zusatzprotokolls zur UN-BRK unzulässig, da G. B. nicht alle ihr zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft habe. G. B. habe weder das australische Menschenrechtskomitee noch ein Gericht angerufen. Die Beschwerde sei weiterhin nach Artikel 2 Buchstabe e des fakultativen Zusatzprotokolls unzulässig, da sie im Hinblick auf Artikel 2, 4, 5 und 9 BRK nicht hinreichend begründet worden sei (Rz. 4.2-4.3).
Die Beschwerde sei auch nicht begründet. Es liege kein Verstoß gegen Artikel 12 BRK vor. Zunächst habe die Regierung in Neusüdwales eine Reihe von erforderlichen Anpassungen vorgenommen, um gehörlosen Personen den Schöff*innendienst zugänglich zu machen. Gehörlose Personen könnten am Schöff*innendienst durch die Bereitstellung von Induktionsschleifen-Anlagen und Infrarot-Technik teilnehmen. Daneben fördere die Regionalregierung die Inklusion von Menschen mit Behinderungen durch einen zehnjährigen Aktionsplan. Dazu zähle auch, zu prüfen, ob gehörlosen Schöff*innen ein*e Auslan-Dolmetscher*in bereitgestellt werden könne. Das neue Schöffengesetz, das 2014 in Kraft getreten sei, schließe Personen nicht mehr wegen ihrer „Untauglichkeit“ vom Schöff*innendienst aus. Stattdessen sehe das neue Gesetz vor, dass Personen aus „gutem Grund“, etwa wegen ihrer Behinderung, vom Schöff*innendienst freigestellt werden könnten. Im Übrigen falle die Teilnahme am Schöff*innendienst nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 12 BRK. Artikel 12 Absatz 2 BRK beziehe sich nicht auf die Durchführung einer Tätigkeit, wie etwa die Teilnahme am Schöff*innendienst, sondern nur auf die Fähigkeit, sich rechtlich verantworten zu können. Dafür spreche auch, dass die Teilnahme am Schöff*innendienst nicht in Artikel 12 Absatz 5 BRK aufgelistet werde. Aus diesem Grund müsse der Vertragsstaat auch keine geeigneten Maßnahmen im Sinne des Artikel 12 Absatz 3 BRK treffen, um G. B. die Ausübung des Schöff*innenamtes zu erleichtern.
Der Zugang zum Schöff*innendienst falle ebenso aus dem Anwendungsbereich des Artikels 13 BRK heraus. Die Vorschrift beziehe sich darauf, Menschen mit Behinderungen das Gerichtssystem zugänglich zu machen, wenn sie ein Rechtsproblem hätten, und nicht darauf, ihnen Zugang zu seinen einzelnen Bestandteilen zu verschaffen. Schöff*innen seien weiterhin weder unmittelbare noch mittelbare Teilnehmer*innen im Sinne des Artikels 13 BRK. Daneben habe G. B. keinen Anspruch auf „angemessene Vorkehrungen“ nach Artikel 13 Absatz 1 BRK. Artikel 13 Absatz 1 sei im Lichte des Artikels 31 der Wiener Vertragskonvention auszulegen, wonach Verträge nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihnen zukommenden Bedeutung und im Lichte ihres Zieles und Zweckes auszulegen seien. Dies führe dazu, dass Artikel 13 Absatz 1 BRK nur die Gewährleistung von „verfahrensbezogenen und altersgemäßen Vorkehrungen“, nicht aber von „angemessenen Vorkehrungen“, wie etwa der Bereitstellung einer Auslan-Dolmetscher*in, vorsehe.
Im Hinblick auf Artikel 21 Buchstabe b BRK stimme die Regierung zu, dass die Auslan-Gebärdensprache eine Form der Kommunikation im Sinne des Artikels 21 BRK sei. Jedoch sei die Region Neusüdwales allen Anforderungen des Artikels 21 BRK gerecht geworden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass den Vertragsstaaten in diesem Rahmen ein Beurteilungsspielraum zukomme und diese nur schrittweise, gemessen an den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, geeignete Anpassungen und Änderungen vornehmen müssten. Weiterhin falle das Schöff*innenamt nicht „in den Umgang mit Behörden“ im Sinne des Artikels 21 Buchstabe b BRK.
Aus demselben Grund sei der Schutzbereich von Artikel 29 BRK nicht berührt. Der Begriff „Politische Rechte“ beziehe sich nur auf die Teilhabe im politischen Prozess, wie etwa das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Dies schließe nicht die Teilhabe am Schöff*innendienst ein. Daneben stehe es den Vertragsstaaten zu, die Umsetzung der in der BRK verankerten Rechte von Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen. Davon habe Australien Gebrauch gemacht. So sehe das Schöffengesetz der Region Neusüdwales vor, dass Personen aus „gutem Grund“ vom Schöff*innendienst ausgeschlossen werden können.
Im Hinblick auf Artikel 5 BRK erläuterte die Regierung, dass es nicht Zweck der BRK sei, neue Rechte zu schaffen, sondern Menschen mit Behinderungen auf ihre (bereits existierenden) Rechte hinzuweisen. Die BRK sei ein wesentlicher Schritt für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, auf diese aufmerksam zu machen sowie deutlich zu machen, dass ein Bedürfnis für ein Umdenken bestehe. Die BRK schaffe aber keine neuen Rechte, sondern stelle nur klar, welche Rechte für Menschen mit Behinderungen existieren, damit diese von ihren Rechten Gebrauch machen könnten. Dem folgend führe eine Ungleichbehandlung, nach herkömmlichem Verständnis, nicht zwangsläufig zu einer Diskriminierung im Sinne der BRK. Dies gelte auch für das Schöffengesetz. Dass das Schöffengesetz Menschen mit und ohne Behinderung ungleich behandle, sei damit zu rechtfertigen, dass in einem Schöff*innenverfahren nicht nur die Rechte von Personen mit einer Behinderung zu berücksichtigen seien. Auch das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren spiele hierbei eine wesentliche Rolle. Beide Interessen seien gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen habe die Regionalregierung in Neusüdwales angemessene Vorkehrungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 BRK getroffen, um Menschen mit Hörbehinderungen den Schöff*innendienst zugänglich zu machen. Davon ausgenommen seien nur Personen, deren Behinderung derart schwerwiegend sei, dass sie das Schöff*innenamt nicht effektiv ausüben könnten.
Hinsichtlich Artikel 2, 4 und 9 BRK sei die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Die Regierung habe dargelegt, dass sie die Inklusion von Menschen mit Behinderungen fördere (Rz. 4.1; 4.4-4.10).
G. B. erwiderte, dass die Regierung nicht dargelegt habe, inwiefern die Einlegung einer Beschwerde vor dem Menschenrechtskomitee ein wirksamer Rechtsbehelf für sie hätte sein können. Auch sei ihre Beschwerde hinsichtlich Artikel 2, 4, 5 und 9 BRK zulässig. Artikel 2 diene der Auslegung der BRK, wonach die Auslan-Gebärdensprache als eine Form der „Kommunikation“ anzusehen und die Bereitstellung „angemessener Vorkehrungen“ für sie erforderlich sei, um am Schöff*innendienst teilnehmen zu können. Dies gelte auch für Artikel 4 BRK. Die Vorschrift lege die allgemeinen Verpflichtungen fest, die die Vertragsstaaten bei der Verwirklichung spezifischer Rechte, wie etwa Artikel 12, 13, 21 und 29 BRK, zu beachten hätten. Australien sei diesen allgemeinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Regierung sei zuständig gewesen, Reformen auf den Weg zu bringen, um Gehörlosen die Teilnahme am Schöff*innendienst zu ermöglichen. Im Hinblick auf Artikel 9 BRK beziehe sich die allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten auf die Bereitstellung von adäquaten Kommunikationstechnologien und -systemen sowie menschlichen Hilfen, worunter auch Auslan-Dolmetscher*innen fielen (Rz. 5.1-5.5).
Im Hinblick auf Artikel 12 BRK allein und in Verbindung mit Artikel 5 BRK trug G. B. vor, dass Artikel 12 das Recht von Menschen mit Behinderungen schütze, ihre Rechte und Rechtsansprüche, einschließlich ihrer damit verbundenen Pflichten, ausüben zu können. Dagegen lasse der Wortlaut des Artikels 12 eine restriktive Auslegung, wie sie die Regierung vorgenommen habe, nicht zu. Weiterhin habe die Regierung in Neusüdwales die Bereitstellung eine*r Auslan-Dolmetscher*in weder im Schöffengesetz aufgeführt noch sei diese Gegenstand aktueller Reformprojekte. Dagegen seien die Maßnahmen, die die Regierung unternommen habe, um Gehörlosen den Zugang zum Schöff*innendienst zu erleichtern, für sie ohne Relevanz. Für sie sei nur ein*e Gebärdensprachdolmetscher*in eine „geeignete Hilfe“ im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 BRK. Dabei sei der Begriff „geeignete Maßnahmen“ im Zusammenhang mit anderen Vorschriften, wie etwa Artikel 2, 4, 5 und 9 BRK, zu sehen, die den Vertragsstaaten allgemeinere Verpflichtungen auferlegen würden. Artikel 12 BRK müsse im Lichte des Artikels 5 Absatz 1 und Absatz 3 BRK ausgelegt werden. Danach sei ein*e Auslan-Dolmetscher*in als eine „angemessene Vorkehrung“ anzusehen, die ihre Gleichbehandlung vor dem Gesetz und damit ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit fördere, so G. B.
Im Hinblick auf Artikel 13 BRK allein und in Verbindung mit Artikel 5 BRK ergänzte G. B., dass „unmittelbare und mittelbare Teilnehmer“ alle Individuen einschließe, die Teil des Justizsystems seien. Dazu würden auch Schöff*innen zählen. Die Bereitstellung eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in sei auch eine angemessene Anpassung, die ihr ermögliche, an Gerichtsverfahren teilzunehmen. Verfahrensbezogene Änderungen, die in diesem Rahmen erforderlich wären, würden zum Beispiel die Einführung eines Eides für die Gebärdensprachdolmetscher*innen umfassen, um die Vertraulichkeit der Schöff*innenberatungen zu gewährleisten. Auch habe die Regierung nicht dargelegt, dass die geforderte Anpassung für sie eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde.
Die Weigerung, eine solche Hilfe bereitzustellen, verstoße auch gegen Artikel 21 Buchstabe b BRK allein und in Verbindung mit Artikel 5 BRK. Der Schöff*innendienst falle auch in den Anwendungsbereich des Artikels 21 Buchstabe b BRK. Gerichte seien öffentliche Einrichtungen und führten, als Teil ihres Wirkens, Geschworenenverfahren durch.
Hinsichtlich Artikel 29 Buchstabe b BRK erläuterte G. B., dass der Begriff „Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten“ weit auszulegen sei und alle Einrichtungen erfasse, die Regierungsgewalt ausüben. Dazu zähle auch das Justizwesen, in welchem Schöff*innen, die über die Schuld von Angeklagten entscheiden, eine wesentliche Rolle spielten.
Allgemein seien die in der BRK verankerten Rechte, dem Zweck der BRK folgend, weit auszulegen. Der Vorwurf, „neue Rechte“ zu schaffen, könne nicht dazu gebraucht werden, um bei der Auslegung der in der BRK verankerten Rechte nur am herkömmlichen Rechtsverständnis festzuhalten (Rz. 5.6-5.12).
Die Regierung fügte hinzu, dass die Nutzung von Auslan-Dolmetscher*innen die Komplexität, Kosten und Dauer von Gerichtsverfahren erhöhe und damit auch die erforderlichen Mittel (Rz. 6.2).
3. Entscheidung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
Der Fachausschuss stellte eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 3 (Diskriminierungsverbot, Bereitstellung angemessener Vorkehrungen), Artikel 9 Absatz 1 (Teilhabe in allen Lebensbereichen) und Artikel 13 Absatz 1 (Gleicher Zugang zur Justiz) allein und in Verbindung mit Artikel 3 (Allgemeine Grundsätze), Artikel 5 Absatz 1 (Diskriminierungsverbot) und Artikel 29 Buchstabe b (Mitwirkung bei der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten) als auch eine Verletzung von Artikel 21 Buchstabe b (Verwendung aller alternativen und ergänzenden Kommunikationsformen beim Austausch mit Behörden) allein und in Verbindung mit Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Artikel 4 (Allgemeine Verpflichtungen) sowie Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) fest.
Eine Verletzung der Rechte allein aus Artikel 2 und 4 BRK (Begriffsbestimmungen und Allgemeine Verpflichtungen) sowie aus Artikel 12 BRK (Rechts- und Handlungsfähigkeit) hielt er für unzulässig (Rz. 7.5-7.6).
Der Ausschuss empfahl der australischen Regierung, die Teilnahme von G. B. am Schöff*innendienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ausschusses zu ermöglichen, G. B. angemessen zu entschädigen und Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden (Rz. 9).
3.1 Zulässigkeit (Rz. 7.1-7.7)
Der Fachausschuss erklärte die Beschwerde für teilweise zulässig.
Die Beschwerde sei gemessen an Artikel 2 Buchstabe d des fakultativen Zusatzprotokolls zulässig. G. B. habe weder ein Menschenrechtskomitee noch ein Gericht anrufen müssen. Von diesen hätte keine wirksame Abhilfe erwartet werden können. Innerstaatliche Rechtsbehelfe hätten in diesem Fall keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da Entscheidungen der Menschenrechtskomitees nicht rechtsverbindlich gewesen wären beziehungsweise der Schöff*innendienst nicht in den Anwendungsbereich der nationalen Behindertengesetzgebung falle.
Hinsichtlich Artikel 5, 9, 13, 21 und 29 BRK sei die Beschwerde hinreichend begründet (Artikel 2 Buchstabe e des fakultativen Zusatzprotokolls).
Der Ausschuss erklärte sich ratione materiae, also bezogen auf die Anwendbarkeit der UN-BRK, unzuständig im Hinblick auf Artikel 12. Der zuständige Sheriff habe nicht die Rechts- und Handlungsfähigkeit von G. B. infrage gestellt. Er habe seine Entscheidung, G. B. keine*n Auslan-Dolmetscher*in bereit zu stellen, damit begründet, dass die Einführung einer Nicht-Schöff*in in das Gerichtsverfahren den im Schöffengesetz verankerten Grundsatz der Vertraulichkeit der Schöff*innenberatungen verletzen würde (Artikel 2 Buchstabe b des fakultativen Zusatzprotokolls).
Ferner sei die Beschwerde unter Artikel 2 und 4 BRK, soweit diese Vorschriften allein geltend gemacht werden, unzulässig. Artikel 2 und 4 stellten allgemeine Vorschriften dar, die nicht selbstständig und nur im Zusammenhang mit anderen Rechten geltend gemacht werden könnten.
3.2 Begründetheit (Rz. 8.1-8.9)
Der Ausschuss stellte eine Verletzung der Rechte von G. B. aus Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 BRK allein und in Verbindung mit Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 29 Buchstabe b BRK fest. Weiterhin stellte er eine Verletzung von G. B. aus Artikel 21 Buchstabe b allein und in Verbindung mit den Artikeln 2, 4 und 5 Absatz 1 und Absatz 3 fest. Es liege eine Diskriminierung vor, weil die australischen Stellen es ablehnten, „angemessene Vorkehrungen“ im Sinne von Artikel 2 Absätze 3 und 4 BRK zu treffen.
Es liege ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 3 BRK vor. Der Ausschuss führte zunächst aus, dass die Diskriminierung aufgrund von Behinderung alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen, umfassen könne. Auch ein neutral angewendetes Gesetz könne diskriminierende Auswirkungen haben, wenn die besonderen Umstände der betroffenen Person nicht berücksichtigt würden. Vorliegend habe G. B. mehrfach deutlich gemacht, dass sie willens sei, am Schöff*innendienst teilzunehmen, dazu aber eine*n Auslan-Dolmetscher*in benötige. Sie habe den Sheriff kontaktiert und den Vorsitzenden Richter treffen wollen. Ihr Anliegen sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Schöffengesetz die Einführung einer Auslan-Dolmetscher*in in das Verfahren verbiete. Seine beziehungsweise ihre Hinzuziehung verstoße gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Schöff*innenberatung. Der Ausschuss stellte klar, dass die Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscher*in eine notwendige und geeignete Änderung und Anpassung im Sinne des Artikels 2 BRK sei, die auch keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung für den Vertragsstaat darstelle. Die Maßnahmen, die die Regierung in Neusüdwales bereits für gehörlose Schöff*innen getroffen habe, stellten nicht sicher, dass auch G. B. am Schöff*innendienst wirksam teilnehmen könne. Insbesondere habe die Regierung nicht vorgetragen, weshalb Anpassungen, die den Grundsatz der Vertraulichkeit der Schöff*innenberatung wahren würden, wie etwa die Einführung eines Eides für Auslan-Dolmetscher*innen, nicht vorgenommen werden könnten. Im Übrigen sei die Bereitstellung einer Auslan-Dolmetscher*in eine übliche Vorkehrung in Australien, die dort von vielen gehörlosen Personen zur Bewältigung ihres Alltags genutzt werde.
Die Nichtbereitstellung einer Auslan-Dolmetscher*in stelle weiterhin eine Verletzung des Artikels 9 Absatz 1 BRK allein und in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 3 BRK dar. Der Sheriff habe G. B. den Zugang zum Schöff*innendienst verweigert. Das Schöff*innenamt sei als ein Teilnahmerecht ein wichtiger Bestandteil des bürgerlichen Lebens im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 BRK. Die australische Regierung habe die Verpflichtung, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen an allen Lebensbereichen teilhaben können. Dies bedeute, dass sie wirksamen und gleichberechtigten Zugang zu allen Lebensbereichen haben. Die Zugänglichkeit müsse in all ihrer Komplexität gewährt werden, auch im Rahmen der Kommunikation. Ansonsten liege eine diskriminierende Handlung vor.
Weiterhin sei Artikel 21 Buchstabe b BRK allein und in Verbindung mit den Artikeln 2, 4 sowie Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 3 BRK verletzt. Nach Artikel 2 schließe der Begriff „Kommunikation“ Sprachen und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation ein, wozu auch die Auslan-Gebärdensprache zähle. Auf diese Form der Kommunikation sei G. B. angewiesen, um in ihrer öffentlichen Rolle als Schöff*in effektiv wirken und sich mit anderen Schöff*innen und Justizbeamt*innen verständigen zu können.
Es liege des Weiteren eine Verletzung des Artikels 13 Absatz 1 BRK allein und in Verbindung mit den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 und 29 Buchstabe b BRK vor. Der Schöff*innendienst sei ein integraler Bestandteil des australischen Rechtssystems und damit als „Teilnahme" am Gerichtsverfahren im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 BRK anzusehen. Im Hinblick auf Artikel 29 Buchstabe b müsse gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen wirksam an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten teilhaben können. Dies schließe die Teilhabe am Justizsystem ein, wozu neben Kläger*innen und Beklagten auch Schöff*innen gehörten.
3.3 Empfehlungen (Rz. 9)
Der Fachausschuss empfahl in Bezug auf G. B. die Teilnahme am Schöff*innendienst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ausschusses, die Begleichung der Rechtskosten sowie die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
Allgemein sei Australien verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern. Deshalb müsse der Staat auch sicherstellen, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen bei ihrer Ladung zum Schöff*innendienst zu treffen, entsprechende Anpassungen und Änderungen in Gesetzen und anderen Regelwerken vorzunehmen und Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme für betroffene Berufsgruppen durchzuführen.
4. Bedeutung für die Rechtspraxis
In seiner Entscheidung bestätigte der UN-CRPD, dass auch ein neutral angewendetes Gesetz diskriminierende Auswirkungen haben kann, wenn die besonderen Umstände der betroffenen Person nicht berücksichtigt werden. Menschen mit Behinderungen muss die Teilhabe an allen Lebensbereichen, inklusive dem Schöff*innendienst, ermöglicht werden. Der Ausschuss machte deutlich, dass die Verweigerung von „angemessenen Vorkehrungen“ eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 2 Absätze 3 und 4 BRK ist. In diesem Rahmen sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, solange diese keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung für den jeweiligen Staat darstellen. Wenn der Vertragsstaat geltend macht, dass eine solche Belastung einer Vorkehrung entgegensteht (zum Beispiel in Form eines finanziellen Engpasses), muss er dies nachweisen. Insbesondere muss er ausführlich vortragen, weshalb er keine Änderung beziehungsweise Anpassung vornehmen kann. Nur ein Verweis auf zum Beispiel einen finanziellen Engpass im Haushaltsbudget genügt nicht.
Zudem machte der Ausschuss mit dieser Entscheidung deutlich, dass Artikel 21 BRK nicht unter dem Progressionsvorbehalt des Artikels 4 Absatz 2 BRK steht. Das bedeutet, dass die Vertragsstaaten sich nicht darauf berufen können, nur zur schrittweisen und an den verfügbaren Mitteln orientierten Umsetzung der Rechte aus Artikel 21 BRK verpflichtet zu sein. Weiterhin betonte der Ausschuss, dass die Artikel 2 und 4 BRK für sich alleine aufgrund ihres allgemeinen Charakters keine eigenständigen Beschwerden begründen.
Die Argumentation des UN-CRPD kann zum Beispiel in Schriftsätzen oder im Dialog mit Behörden verwendet werden. Dies bietet sich etwa bei Konflikten mit Justizbediensteten an, die gehörlosen Personen keine geeigneten Hilfen bei der Ausübung des Amtes als Schöff*innen beziehungsweise als ehrenamtliche Richter*innen bereitstellen wollen.
5. Entscheidung im Volltext
CRPD_01.04.2016_Beasley_v._Australia_ENG (PDF, 234 KB, nicht barrierefrei)