Beschwerde-Nr. 43577/98 und 43579/98
EGMR, Urteil vom 06.07.2005 Große Kammer, Beschwerde-Nr. 43577/98 und 43579/98, Nachova und andere gegen Bulgarien
1. Sachverhalt
Kuncho Angelov (K. A.) und Kiril Petkovreichten (K. P.), die der Volksgruppe der Roma angehörten, absolvierten ihren Wehrdienst. Beide waren wegen Diebstahls vorbestraft und wegen wiederholter unerlaubter Abwesenheit von der Truppe zu Haftstrafen verurteilt worden. Während der Haft waren sie zur Arbeit auf einer Baustelle außerhalb des Gefängnisses eingeteilt. Im Juli 1996 gelang ihnen die Flucht von der Baustelle. Durch einen anonymen Anruf wurde ein paar Tage später die Polizei über den Aufenthaltsort der beiden informiert. Die Beamt_innen, die damit beauftragt wurden, die beiden zu finden und zu verhaften, wurden angewiesen, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um die zwei Flüchtenden festzunehmen. Als die beiden unbewaffneten Männer versuchten, erneut zu entkommen, nahmen die Militärpolizist_innen die Verfolgung auf. Trotz mehrfacher Warnschüsse liefen K. A. und K. P. weiter und wurden dann vom kommandierenden Major erschossen. Während der Polizeiaktion bedrohte der Major eine_n Nachbar_in, der sein kleines Enkelkind in Sicherheit bringen wollte, mit der Waffe und rief ihm zu: "Ihr verdammten Zigeuner".
Noch am selben Tag wurde eine militärgerichtliche Untersuchung eingeleitet. Die Autopsie ergab, dass beide Opfer durch Schüsse in die Brust beziehungsweise den Rücken getötet wurden. Die an der Aktion beteiligten Militärpolizist_innen, mehrere Nachbar_innen und die Angehörigen der Getöteten wurden befragt. Im Ergebnis wurden im April 1997 die Ermittlungen gegen den_die Todesschütz_in mit der Begründung eingestellt, die beiden Opfer hätten eine Straftat begangen und der Major habe alles getan, um ihr Leben zu schützen. Er habe versucht, die lebenswichtigen Organe nicht zu verletzen. Darüber hinaus seien die Schüsse gerechtfertigt gewesen und hätten im Einklang mit den relevanten Vorschriften gestanden, da sie im Zuge der Festnahme von straffälligen Wehrpflichtigen und erst nach einem vorausgegangenen Warnruf und -schuss erfolgt seien. Die durch die Beschwerdeführenden - Familienangehörige der beiden Getöteten - erhobenen Rechtsmittel gegen die Einstellung der Ermittlungen blieben alle erfolglos.
2. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Die Familienangehörigen der beiden Getöteten reichten 1998 Beschwerde beim EGMR ein. Sie machten die Verletzung der Artikel 2, 13 und 14 EMRK geltend. Sie argumentierten, K. A. und K. P. seien in Verletzung von Artikel 2 erschossen worden, da die Anwendung von Waffengewalt durch staatliche Organe in Bulgarien nicht in einer Weise geregelt sei, die der Europäischen Menschenrechtskonvention entspreche. Ferner seien die Ermittlungen nicht wirksam gewesen, was eine Verletzung der Artikel 2 und 13 EMRK darstelle. Die Beschwerdeführenden brachten weiter vor, die beanstandeten Ereignisse resultierten aus diskriminierenden Einstellungen gegenüber Roma-stämmigen Personen, in Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2 EMRK. In diesem Zusammenhang wiesen sie auch darauf hin, dass die Behörden es versäumt hätten, mögliche rassistische Motive zu untersuchen.
Mit Urteil vom 26.02.2004 gab eine Kammer der 1. Sektion des EGMR der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Artikel 2 und 14 EMRK verletzt wurden. Daraufhin beantragte die bulgarische Regierung erfolgreich die Verweisung an die Große Kammer des EGMR gemäß Artikel 43 EMRK.
In dem Verfahren vor der Großen Kammer beanstandete die Regierung nicht, dass eine Verletzung von Artikel 2 EMRK festgestellt worden war. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Artikel 14 aber argumentierte die Regierung, dass keine ausreichenden Beweise für die Rassismusvorwürfe vorlägen. Daher sei Bulgarien auch nicht verpflichtet, zu untersuchen, ob die Gewalt rassistisch motiviert war. Es könne nicht verlangt werden, dass ein Staat jeden einzelnen Fall auf rassistische Beweggründe überprüfe, ohne dass jegliche Beweise gegeben seien.
3. Entscheidung der Großen Kammer des EGMR
Die Große Kammer befand, dass der bulgarische Staat versäumt hat, die Todesfälle angemessen zu untersuchen, und stellte eine Verletzung des Rechts der Opfer auf Leben (Artikel 2 EMRK) sowohl in materiell-rechtlicher, als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht fest. Darüber hinaus stellte die Große Kammer fest, dass der Staat seine Verpflichtung aus Artikel 2, mögliche diskriminierende Motive zu untersuchen, in Verbindung mit dem Recht auf Schutz vor Diskriminierung (Artikel 14) verletzt hat.
Recht auf Leben – Tötung der beiden Opfer (Rz. 93)
Die Große Kammer erinnerte unter Verweis auf die frühere Rechtsprechung des EGMR ("McCann und Andere gegen Vereinigtes Königreich", Beschwerdenummer 18984/91, "Makaratzis gegen Griechenland" [Große Kammer], Beschwerdenummer 50385/99) daran, dass in Fällen von Gewaltanwendung durch staatliche Akteure nicht nur die Taten dieser Akteure, sondern auch alle Umstände einschließlich des gesetzlichen Rahmens geprüft werden müssen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 EMRK kann die Anwendung tödlicher Gewalt durch Polizeikräfte in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass die Gewaltanwendung absolut notwendig ist, das heißt, sie muss in einem strikt angemessenen Verhältnis zu der gegebenen Situation stehen. Im Fall einer Verhaftung ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die betroffene Person eine Gefahr für andere darstellt oder verdächtigt wird, eine Gewalttat begangen zu haben. Dies gilt auch, wenn durch Nicht-Anwendung tödlicher Gewalt die Verhaftung möglicherweise misslingt.
Aus Artikel 2 EMRK folgt auch eine Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben durch einen angemessenen gesetzlichen Rahmen, in dem die Gewaltanwendung durch die Strafverfolgungsbehörden entsprechend geregelt ist.
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt stellte die Große Kammer fest, dass die bulgarischen gesetzlichen Vorschriften eine Waffenanwendung sogar bei der Verfolgung kleinster Vergehen erlaubten. Die relevanten Vorschriften waren weder veröffentlicht noch enthielten sie einen Schutz vor willkürlicher Tötung. Dieser gesetzliche Rahmen genügte nach Ansicht der Großen Kammer nicht den Anforderungen aus Artikel 2 EMRK.
Darüber hinaus kritisierte die Große Kammer die Planung und Durchführung der polizeilichen Maßnahme. Die an der Aktion beteiligten Polizist_innen seien angewiesen worden, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um die zwei Flüchtenden festzunehmen. Die Tatsachen, dass sie unbewaffnet waren, keine Gewalt angewendet hatten und keine Gefahr für Leib und Leben anderer darstellten, seien nicht berücksichtigt worden.
Die Große Kammer prüfte die Vereinbarkeit der Handlungen der Polizist_innen mit Artikel 2 EMRK. Hierzu stellte sie fest, dass die Anwendung potenziell tödlicher Gewalt unter diesen konkreten Umständen nicht unbedingt erforderlich war. Die beiden Opfer verbüßten kurze Freiheitsstrafen für Delikte ohne Gewaltanwendung und hatten bei ihrer Flucht auch keine Gewalt angewendet. Die Große Kammer wies auf folgende Tatsachen hin: (a) Es gab offensichtlich andere Möglichkeiten, die beiden Flüchtenden festzunehmen, (b) durch Verwendung eines automatischen Gewehrs war ein präzises Zielen nicht möglich, (c) eines der Opfer wurde durch einen Schuss in die Brust getötet, was die Vermutung zulässt, dass es sich vielleicht im letzten Moment umgedreht hatte, um sich zu ergeben.
Im Ergebnis stellte die Große Kammer fest, dass der Staat seinen Verpflichtungen aus Artikel 2 EMRK, einen angemessenen gesetzlichen Rahmen zu errichten, nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus wurde in diesem Fall extrem exzessiv Gewalt angewendet.
Recht auf Leben - Ermittlungspflichten (Rz. 110 ff)
Die Große Kammer befand ferner, dass Bulgarien seiner Verpflichtung zur wirksamen Untersuchung der Tötungshandlungen ebenfalls nicht nachgekommen ist und dadurch Artikel 2 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt verletzt hat.
Die Große Kammer wiederholte, dass sich aus der Verpflichtung aus Artikel 2 EMRK in Verbindung mit der allgemeinen Verpflichtung des Staates aus Artikel 1 EMRK, "allen (seiner) Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten" zuzusichern, die Pflicht ergibt, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn eine Person ihr Leben infolge einer Gewaltanwendung verloren hat. Der wesentliche Zweck einer solchen Untersuchung besteht darin, die wirksame Umsetzung der innerstaatlichen Gesetze zur Wahrung des Rechts auf Leben sicherzustellen und in Fällen, in denen staatliche Stellen oder Einrichtungen beteiligt sind, sicherzustellen, dass sie zur Verantwortung gezogen werden können.
Die Große Kammer fasste die wichtigsten Prinzipien bezüglich wirksamer Ermittlungen zusammen, die sie in ihrer früheren Rechtsprechung entwickelt hat. Danach müssen Behörden von Amts wegen tätig werden, sobald sie die entsprechenden Informationen erhalten. Wenn staatliche Akteure eine Tötung untersuchen, müssen die die Untersuchung durchführenden Personen unabhängig und unparteiisch sein, sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht. Eine wirksame Ermittlung beinhaltet auch, dass sie zu einer Feststellung führen kann, ob die verwendete Gewalt unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt war, und dass die Verantwortlichen identifiziert und bestraft werden. Die Behörden müssen alle geeigneten Maßnahmen treffen, um entsprechende Beweise zu sichern. Die Schlussfolgerungen der Untersuchung müssen auf einer gründlichen, objektiven und unparteiischen Analyse aller relevanten Elemente beruhen und einen Standard anwenden, der mit dem in Artikel 2 Absatz 2 EMRK geforderten Standard "nicht mehr [Gewalt] als absolut notwendig" vergleichbar ist.
Im vorliegenden Fall beurteilten die bulgarischen Ermittlungsbehörden die Anwendung der Gewalt als rechtmäßig. Dies ist auf mangelhafte Vorschriften zum polizeilichen Waffengebrauch zurückzuführen, so der EGMR. Da sich die Behörden auf den Wortlaut dieser Bestimmungen stützten, berücksichtigten sie für die rechtliche Beurteilung relevante Fakten nicht. Zum Beispiel ließen sie außer Betracht, dass die beiden Flüchtigen unbewaffnet waren und keine Gefahr für andere darstellten. Ferner wies die Große Kammer auf gravierende Fehler bei der Untersuchung hin. Beispielweise erfolgte die Vermessung des Tatorts nur lückenhaft und die Ereignisse wurden nicht rekonstruiert. Die Behörden suchten keine Erklärungen dafür, warum ein Opfer in die Brust getroffen oder warum die Waffe auf automatischen Schießmodus umgeschaltet worden war. Sie akzeptierten die Aussagen des kommandierenden Majors und schlossen die Untersuchung. Dies weckt nach Ansicht der Großen Kammer ernste Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit der Untersuchungsbehörden.
Eine rasche und wirksame Untersuchung solcher Fälle durch die Behörden ist für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit unentbehrlich und verhindert den Anschein, dass rechtwidrige Handlungen geduldet werden, so der EGMR.
Artikel 13 (Rz. 120 ff)
Angesichts der festgestellten Mängel im Verfahren hielt es der EGMR für nicht notwendig, dieses aus Sicht des Artikels 13 zu prüfen.
Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2 EMKR (Rz. 144)
Die Große Kammer prüfte auch die beiden Aspekte von Artikel 14 EMRK: ob die Tötungen aus rassistischen Einstellungen der Polizeibeamt_innen selbst resultierten und ob der Staat seinen Ermittlungspflichten in diesem Zusammenhang nachgekommen ist.
Den ersten Aspekt betreffend war die Große Kammer nicht von den Argumenten der Beschwerdeführenden überzeugt und erachtete es nicht als bewiesen, dass der kommandierende Major aus rassistisch motiviertem Hass handelte. Der_die Beamt_in habe aus dem automatischen Gewehr geschossen, weil dies mit den Dienstvorschriften und der Praxis vereinbar war. Aus dieser Tatsache kann nicht gefolgert werden, dass er in einer Siedlung, in der nicht überwiegend Roma leben, anders gehandelt hätte. Auch die Bezeichnung "Zigeuner" während der Ereignisse reichte für die Große Kammer allein nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 14 EMRK zu beweisen. Die Dokumente verschiedener internationaler Organisationen, die ähnliche Ereignisse bestätigen, liefern ebenso keine Beweise dafür, dass in dem hier vorliegenden Fall die Tötungen aus rassistischem Hass erfolgten.
In diesem Zusammenhang erklärte die Große Kammer die Beweislastverteilung in Diskriminierungsfällen. In dem Urteil der Kammer der 1. Sektion des EGMR wurde eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2 EMRK bejaht, da die Regierung keine Beweise dafür geliefert hat, dass bei den betreffenden Ereignissen rassistische Motive nicht ausschlaggebend gewesen wären. Diese Kammer ging davon aus, dass sich die Beweislast von den Beschwerdeführenden auf die Regierung verschiebt, wenn der Staat seine Pflicht zur wirksamen Untersuchung von behaupteten rassistisch motivierten Tötungen verletzt. Die Große Kammer folgte dieser Ansicht nicht und präzisierte die Beweislastverteilung: In Fällen, in denen die Behörden die beschwerdegegenständlichen Ereignisse zur Gänze oder zumindest zu einem größeren Teil unter ihrer Kontrolle haben, trägt die Regierung die Beweislast für die Erklärung der Todesursache. Dies kann dazu führen, dass in bestimmten Fällen, in denen der Staat den Vorwurf des Rassismus nicht widerlegen kann, eine Verletzung von Artikel 14 EMRK festgestellt wird. Das bedeutet aber nicht, dass in Fällen, in denen behauptet wird, dass eine Gewalttat durch rassistische Vorurteile motiviert war, der Staat verpflichtet ist, das Fehlen einer rassistischen Einstellung bei den betreffenden Personen zu beweisen. Daher verschiebt das Versäumnis, eine wirksame Untersuchung des angeblich rassistischen Motivs für die Tötung durchzuführen, nicht die Beweislast auf die Regierung in Bezug auf die angebliche Verletzung von Artikel 14 EMRK in Verbindung mit dem materiellen Aspekt von Artikel 2 EMRK. Die Frage, ob die Behörden ihrer Verfahrenspflicht nachgekommen sind, ist eine gesonderte Frage, so die Große Kammer.
Die Große Kammer befand hingegen, dass die Behörden versäumten, eine wirksame Untersuchung hinsichtlich rassistischer Motive durchzuführen und dadurch gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2 EMRK verstoßen haben. Wenn ein Verdacht vorliegt, dass gewaltsame Handlungen aus rassistischen Anschauungen motiviert waren, sind die Behörden verpflichtet, alle vernünftigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Frage aufzuklären.
In diesem Zusammenhang stützte sich die Große Kammer auf folgende Argumente: die Formulierung "Ihr verdammten Zigeuner!" stellte im Zusammenhang mit den Berichten einen ausreichenden Hinweis darauf dar, dass rassistische Diskriminierung im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt haben könnte. Jeder Beweis einer rassistischen verbalen Beschimpfung in Zusammenhang mit staatlich ausgeübter Gewalt gegen Personen einer ethnischen oder anderen Minderheit ist für die Frage relevant, ob ein Gewaltakt rassistische Beweggründe hatte. Daher war der Staat verpflichtet alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche rassistische Motive aufzudecken. Die Behörden hätten beispielsweise den Major befragen können, warum er die Anwendung von derart exzessiver Gewalt für notwendig erachtet hatte. Es hätte überprüft werden können, ob er schon früher in ähnliche Ereignisse verwickelt gewesen oder wegen abfälliger Äußerungen gegenüber Roma aufgefallen war.
Entschädigung
Die Große Kammer des EGMR sprach der Tochter und der Partner_in des verstorbenen K. A. eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro und den Eltern des verstorbenen K. P. 22.000 Euro für materiellen und immateriellen Schaden zu.
Abweichende Meinungen
Dem Urteil liegen ein im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter_in Bratza und ein abweichendes Sondervotum von sechs Richter_innen bei.
Richter_in Bratza bezieht sich auf den Paragraf des Urteils, in dem die Große Kammer die Beweislastverteilung zur rassitischen Motivation einer Gewalttat präzisiert. Seiner_ihrer Ansicht nach resultiert dies aber nicht aus Schwierigkeiten, die der Staat hätte, das Fehlen einer rassistischen Einstellung bei der betreffenden Person zu beweisen. Die Beweislast könne nicht verschoben werden, da die Beschwerdeführenden nach dem erforderlichen Nachweisstandard nicht bewiesen hätten, dass in diesem konkreten Fall die Gewalt rassistisch motiviert war.
In dem abweichenden Sondervotum kritisierten die Richter_innen vor allem die Unterteilung der Prüfung von Artikel 14 EMRK in zwei Aspekte, in Verbindung mit den materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben von Artikel 2 EMRK. Ihrer Ansicht nach wäre im vorliegenden Fall ein Gesamtansatz sinnvoller gewesen.