Artikel 7
Jeder Vertragsstaat dieser Konvention verpflichtet sich gemäß den internationalen Instrumenten über die Menschenrechte, die in dieser Konvention niedergelegten Rechte zu achten und sie allen in seinem Hoheitsgebiet befindlichen und seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen zu gewähren, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Alter, wirtschaftlichen Verhältnissen, Vermögen, Familienstand, Geburt oder sonstigem Stand.