Grundgesetzänderung: Geltende Kinderrechte müssen klarer benannt werden
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Meldung
Ende Januar 2021 stellte die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zur ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte vor. Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes soll dabei um vier Sätze ergänzt werden.
Die Monitoring-Stelle der UN-Kinderrechtskonvention weist in ihrer Stellungnahme zum Entwurf auf erhebliche Defizite hin.
Der Entwurf bleibt hinter internationalen und europarechtlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich zurückund steht nicht im Einklang mit denbereits geltenden völkerrechtlichen- und europarechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 12 und Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sowie Artikel 24 Grundrechtecharta (GRC).
Kindeswohl vorrangig berücksichtigen
In dem Entwurf werden Kinder nicht klar als Träger_innen von Rechten benannt:Eine Errungschaft der UN-KRK war es, die Rechte des Kindes zu stärken und das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Die im Entwurf vorgesehene Formulierung „angemessene Berücksichtigung“ wird dem Anliegen der UN-KRK nicht gerecht und stellt eine verfassungsrechtlich leere Formulierung dar, da schon aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass jede grund- und menschenrechtliche geschützte Rechtsposition im Rahmen von Abwägungsprozessen angemessen zu berücksichtigen ist.
Beteiligungsrechte verankern
Auch die in der UN-KRK enthaltenen starken Teilhabe- und Beteiligungsrechte finden sich im Entwurf nicht wieder. Dort wird lediglich auf den „verfassungsrechtlichen Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör“ verwiesen. Dieser wird jedoch schon durch Artikel 103 Grundgesetz gewährleistet. Artikel 12 UN-KRK garantiert aber gerade, dass die „Meinung des Kindes in allen das Kind berührende Angelegenheiten zu berücksichtigen“ ist und beschränkt sich somit nicht nur auf Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Auch wenn die Monitoring-Stelle grundsätzlich die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz begrüßt, sieht sie erheblichen Nachbesserungsbedarf beim aktuellen Gesetzentwurf. Aus einer kinderrechtlichen Perspektive wäre eine wirkliche Stärkung der Kinderrechte erst dann erreicht, wenn die vier Grundprinzipien der Konvention – Nichtdiskriminierung, Vorrang des Kindeswohls (best interests of the child), Recht auf Leben und Entwicklung, Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Beteiligung) – Eingang in das Grundgesetz finden. Der vorliegende Entwurf wird diesem Anspruch nicht gerecht.
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