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Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe: Monitoring-Stelle bezieht international Stellung

© DIMR/D. Ferenczy

· Meldung

Anlässlich der Frist zur Einreichung von Beiträgen zum „Day of General Discussion 2021: Children´s Rights and Alternative Care“ des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes bezieht die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention international Stellung. Schwerpunkt des Beitrags sind Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hält bislang Freiheitsentziehende Maßnahmen als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit  für zulässig – in ihrem Beitrag bittet die Monitoring-Stelle darum, diese Vorgabe zu überdenken.

Bekräftigt wird diese kinderrechtliche Perspektive auch durch die UN-Behindertenrechtskonvention, die jede Form freiheitsentziehender Maßnahmen aufgrund einer Behinderung verbietet und damit weiter reicht. In der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist festgelegt, dass Bestimmungen des nationalen oder internationalen Rechts, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind, auch durch die UN-KRK nicht eingeschränkt werden sollen (Artikel 41 UN-KRK).

Beitrag junger Menschen zum „Day of General Discussion“

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes lädt Kinder und Jugendliche ausdrücklich dazu ein, ebenfalls Beiträge einzureichen. Die Monitoring-Stelle hat im Rahmen einer Losvergabe das Bundesnetzwerk BUNDI („Bundesnetzwerk der Interessenvertretungen in der (stationären) Erziehungshilfe“) organisatorisch in der Übersetzung des Beitrags unterstützt. Die Stellungnahme von BUNDI bündelt in einem siebenseitigen Papier verschiedene Perspektiven junger Menschen. Laut BUNDI soll auf Landes- als auch auf Bundesebene die Gleichberechtigung aller jungen Menschen gesichert werden. Dies zum Beispiel bei Themen im Bereich der LGBTQIA2S+ Szene, digitale Teilhabe und Partizipation.

Es ist ein Kernanliegen der UN-KRK, alle Kinder in ihrer Subjektstellung zu stärken. Sie sollen als eigenständige Persönlichkeiten mit eigenen Rechten, eigener Würde und eigenen Bedarfen respektiert und ernst genommen werden. In Deutschland gelten die in der UN-KRK festgeschriebenen Rechte bereits seit 1992 als verbindlich geltendes Recht, auf das sich „(…) alle Menschen in Deutschland, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet“ haben, berufen können (Artikel 1 UN-KRK).

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