Die Istanbul-Konvention des Europarates und die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichten die Staaten, zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung alle nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen. Dabei soll das fehlende Einverständnis der Betroffenen entscheidend für die Strafbarkeit sein. Hier besteht vor der deutschen Ratifikation der Istanbul-Konvention Änderungsbedarf im Strafrecht, insbesondere in Bezug auf den Vergewaltigungstatbestand, § 177 Strafgesetzbuch. Zur Unterstützung des Reformprozesses hat das Institut dieses Gutachten in Auftrag gegeben. Es bietet einen Überblick über verschiedene Tatbestandsformulierungen, die das fehlende Einverständnis der Betroffenen ins Zentrum stellen, diskutiert deren Vor- und Nachteile und endet mit einem konkreten, menschenrechtskonformen Formulierungsvorschlag für einen neuen § 177 StGB „Sexueller Angriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung“.