CRPD, Mitteilung Nr. 38/2016 (al Adam vs. Saudi Arabia)
CRPD, Auffassungen vom 20.09.2018, Munir al Adam (vertreten durch European-Saudi Organization for Human Rights and the Americans for Democracy and Human Rights in Bahrain) gegen Saudi-Arabien
1. Sachverhalt (Rz. 2.1-Rz. 2.8)
Munir al Adam (M. A.), der zum Zeitpunkt der Beschwerde 23 Jahre alt war, hatte aufgrund einer Verletzung als Kind eine leichte Hörbeeinträchtigung in seinem rechten Ohr. Am 08.04.2012 verhafteten ihn saudische Sicherheitskräfte an einem Kontrollpunkt und transportierten ihn zu der Polizeistation Al-Qatif. Dort wurde er wiederholt „Falaqa“ ausgesetzt, einer Foltermethode, bei der die*der Gefangene mit einem Stock auf die Fußsohlen geschlagen wird. Daraufhin konnte M. A. mehrere Tage nicht laufen. Nach zwei Wochen Haft in der Polizeistation Al-Qatif wurde er in eine andere Haftanstalt überführt. M. A. wurde in Einzelhaft genommen und dort erneut gefoltert. Der Beschwerdeführende erinnerte sich außerdem daran, dass er am 20.05.2012 in Anwesenheit des*der Detektiv*in Mohammed Fahed al Shneeber gefoltert wurde. Eine Person habe ihn mit dem Gesicht zu Boden geworfen und habe ihm in den Rücken, ins Gesicht und in andere Körperteile getreten. Infolgedessen begann sich seine Hörbeeinträchtigung zu verschlimmern. M. A. verlangte daraufhin eine medizinische Behandlung, jedoch erfolglos. Etwa viereinhalb Monate später brachten ihn die saudischen Behörden zu einer routinemäßigen Gesundheitsuntersuchung in ein Militärkrankenhaus in Dahran. Dort erklärte der*die behandelnde Ärzt*in, dass M. A. dringend eine Operation benötige, um einen Gehörverlust des rechten Ohrs zu verhindern. Die Gefängnisverwaltung ließ M. A. trotzdem in den nächsten sechs Monaten nicht medizinisch behandeln. Bei der nächsten medizinischen Untersuchung stellte ein*e Ärzt*in fest, dass M. A. auf dem rechten Ohr gehörlos war und eine Operation zu diesem Zeitpunkt sein Gehör nicht mehr wiederherstellen könne. Obwohl der*die Ärzt*in im Militärkrankenhaus in Dahran die Behörden des Gefängnisses in Al Damman also auf das sich verschlechternde Gehör von M. A. aufmerksam gemacht hatte, hatte die saudische Behörde keine Maßnahmen ergriffen. Darüber hinaus hatte M. A. seit seiner Inhaftierung im April 2012 keinen rechtlichen Beistand. Erst im September 2016, als sein Fall vor dem Strafgericht in Riad verhandelt wurde, erhielt M. A. eine*n Verteidiger*in. Allerdings durfte M. A. keinen Kontakt zu ihm*ihr herstellen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Todesstrafe. Das Gericht folgte dem Antrag und verurteilte ihn zum Tode. Das Todesurteil wurde zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht vollstreckt.
Bezüglich der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe führte der Beschwerdeführende aus, dass seine Familie keine Beschwerde bei der saudischen Menschenrechtskommission eingereicht habe, da es ihrer Meinung nach zwecklos gewesen wäre, gegen die Behörde vorzugehen. Außerdem habe die Familie befürchtet, dass eine Beschwerde zu Vergeltungsmaßnahmen hätte führen können. Es habe aber mehrere öffentliche Berichte über die schlechten Bedingungen in den saudischen Gefängnissen gegeben. Der*die Rechtsanwält*in von M. A. machte zudem geltend, dass die Familie keinen Zugang zu den ärztlichen Unterlagen gehabt habe, um die Foltervorwürfe nachweisen zu können. Auch habe es kein Attest über die Foltervorwürfe gegeben. Grund dafür sei die Vermeidung der Veröffentlichung des Missbrauchs gegenüber M. A. gewesen, an der die saudi-arabische Regierung beteiligt gewesen sei.
2. Die Beschwerde/Verfahren vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
M. A. erklärte, sein rechtes Ohr sei bereits vor der Inhaftierung teilweise beeinträchtigt gewesen. Durch die Folterungen während der Haft habe sich sein Hörvermögen weiter verschlechtert. Deshalb hat M. A. im Jahr 2016 vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) eine Mitteilung unter Berufung auf die Artikel 4 Absatz 1 Satz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Satz 1, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 4 und Artikel 25 Buchstabe b) des Übereinkommens eingereicht. Er war der Ansicht, dass die Staatsbeamt*innen sein Gehör unter Verstoß gegen Artikel 15 der Konvention weiter beschädigt hätten und dass die Folterungen, die von den Sicherheitskräften und Gefängnisbehörden ausgeübt worden waren, einen Verstoß gegen Artikel 16 BRK darstellten und als Gewalt und Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen seien. Indem Saudi-Arabien ihm nicht die erforderliche medizinische Versorgung zukommen ließ, habe die Regierung auch seine Rechte nach Artikel 25 Buchstabe b) des Übereinkommens verletzt. Das Fakultativprotokoll zur UN-Behindertenrechtskonvention trat für Saudi-Arabien am 24.06.2008 in Kraft. Der Beschwerdeführende wurde durch einen Rechtsbeistand vertreten.
3. Entscheidung des Ausschusses
Der Fachausschuss stellte eine Verletzung von Artikel 13 Absatz 1 allein und in Verbindung mit den Artikeln 4, 15, 16 und 25 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) fest.
3.1 Zulässigkeit (Rz. 10.1-Rz. 10.6)
Verfahren oder Mechanismen, die die Menschenrechtssituationen in bestimmten Ländern oder Gebieten oder Fälle von weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen weltweit prüfen und öffentlich davon berichten, stellen dem Fachausschuss zufolge kein internationales Untersuchungs- oder Vergleichsverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) Fakultativprotokoll dar. Dementsprechend habe die Tatsache, dass Sonderberichterstatter*innen den Fall prüften, nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nach Artikel 2 Buchstabe c) Fakultativprotokoll geführt.
Die Beschwerde, so der Ausschuss, sei auch wirksam übermittelt worden. Unter Umständen, wie beispielsweise im vorliegenden Fall, in dem sich die*der Beschwerdeführende in Isolationshaft befinde, und unter Berücksichtigung der Verfahrensregeln des Ausschusses, nach denen eine Mitteilung von oder im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen eingereicht werden könne, sei die vorliegende Mitteilung gemäß der Regeln übermittelt worden.
Der Ausschuss nahm zur Kenntnis, dass die*der Beschwerdeführende nach Angaben Saudi-Arabiens nicht alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft habe. Der Ausschuss stellte jedoch auch fest, dass Saudi-Arabien ihm keine Informationen zur Verfügung gestellt habe, die die Verfügbarkeit und Wirksamkeit der Rechtsbehelfe belegt hätten. Daher entschied der Ausschuss, dass die Mitteilung gemäß Artikel 2 Buchstabe d) Fakultativprotokoll zulässig ist.
Der Ausschuss erläuterte schließlich, dass die vorliegende Beschwerde zwar nicht durch Beweise gestützt werde, sie aber gleichwohl hinreichend begründet worden sei. Insofern nahm der Ausschuss die Behauptung des Beschwerdeführenden zur Kenntnis, dass Saudi-Arabien ihm nicht den Zugang zu einer medizinischen Behandlung gewährt habe, die er nach der Folterung benötigt hätte. Auch habe M. A. nicht die Möglichkeit gehabt, sein Recht auf Zugang zur Justiz gleichberechtigt mit anderen auszuüben. Der Ausschuss war der Auffassung, dass der Beschwerdeführende seine Ansprüche nach den Artikeln 13 Absatz 1, 15, 16, 25 allein und in Verbindung mit Artikel 4 des Übereinkommens im Hinblick auf die Zulässigkeit hinreichend begründet habe. Folglich erklärte der Ausschuss die Mitteilung für zulässig.
3.2 Begründetheit (Rz. 11.1-Rz. 11.6)
Da Saudi-Arabien keine Anmerkungen zur Begründetheit der Beschwerde machte, ist der Vortrag des Beschwerdeführenden, soweit er hinreichend substantiiert ist, zu berücksichtigen.
Bezüglich Artikel 15 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens erinnerte der Ausschuss daran, dass ein Staat, sobald eine Beschwerde über Misshandlungen eingereicht werde, die Beschwerde unverzüglich und unparteiisch untersuchen müsse. Obwohl es Indizien dafür gab, dass der Beschwerdeführende gefoltert wurde, und sowohl die Familie als auch der*die Anwält*in Beschwerden eingelegt hätten, habe der Staat in diesem Zusammenhang keine Informationen bereitgestellt. Ebenso habe es keinen Nachweis seitens der Behörden über die wirksame Untersuchung der Vorwürfe von M. A. gegeben. Der Ausschuss stellte außerdem fest, dass keine dieser Behauptungen vom Staat zurückgewiesen wurde. Deshalb kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass die Rechte des Beschwerdeführenden nach Artikel 15 der Konvention verletzt worden waren.
Zu Artikel 16 stellte der Ausschuss fest, dass Saudi-Arabien den Aussagen des Beschwerdeführenden über die Haftbedingungen in Einzelhaft sowie über Missbrauch, Gewalt und Folter, denen er ausgesetzt gewesen sei, nicht widersprochen habe. Der Ausschuss erinnerte daran, dass Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, keiner anderen Härte oder Einschränkung unterworfen werden dürfen als denjenigen, die sich aus der Freiheitsentziehung ergeben; sie seien unter anderem nach den Mindestvorschriften für die Behandlung von Gefangenen („Nelson Mandela Rules“) zu behandeln. Der Ausschuss war der Ansicht, dass der Beschwerdeführende während seiner Haftzeit nicht mit Menschlichkeit und Achtung für die jedem Menschen innewohnende Würde behandelt wurde. M. A. habe in der Gefangenschaft Gewalt und Missbrauch erlitten. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 16 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dar.
In Bezug auf Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens nahm der Ausschuss zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführende behauptete, er sei erstens gefoltert worden und habe unter dem Einfluss der Folter seine Schuld gestanden; die Gerichte hätten dieses Geständnis sodann zur Grundlage für die Verurteilung zum Tode gemacht. Zweitens habe er erst im September 2016 Zugang zu einem*einer Rechtsanwält*in erhalten. In diesem Zusammenhang erinnerte der Ausschuss daran, dass alle Bestandteile des Rechts innerhalb eines fairen Verfahrens zu berücksichtigen seien. Ebenso gelte das Recht, vertreten zu werden und keinem direkten oder indirekten physischen oder unangemessenen psychischen Druck der Ermittlungsbehörden ausgesetzt zu werden. In Fällen, in denen die Todesstrafe verhängt werde, müsse der*die Angeklagte in allen Phasen des Verfahrens von einem*einer Rechtsanwält*in wirksam unterstützt werden. In einem solchen Fall sei der Staat verpflichtet, alle erforderlichen verfahrensmäßigen Vorkehrungen zu treffen. Verfahrensmäßige Vorkehrungen unterschieden sich von angemessenen Vorkehrungen insofern, als erstere nicht einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlägen. Daher sei Saudi-Arabien im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, verfahrensmäßige Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Teilnahme von M. A. am Prozess unter Berücksichtigung seiner Hörbeeinträchtigung sicherzustellen. Indem der Staat keine diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen habe, habe er die Rechte des Beschwerdeführenden nach Artikel 13 Absatz 1, allein und in Verbindung mit Artikel 4 der Konvention, verletzt.
In Bezug auf Artikel 25 erinnerte der Ausschuss daran, dass die Vertragsstaaten gemäß Artikel 25 Buchstabe b) des Übereinkommens verpflichtet sind, „die Gesundheitsdienste bereitzustellen, die von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Früherkennung und Intervention, sowie Dienste zur Minimierung und Vorbeugung weiterer Behinderungen, benötigt werden“. Mit dieser Bestimmung, die in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 gelesen werde, erinnerte der Ausschuss daran, dass die Vertragsstaaten eine besondere Verantwortung für die Wahrung der Menschenrechte haben, wenn die Strafvollzugsbehörden eine erhebliche Kontrolle oder Macht über Menschen mit Behinderungen ausüben, deren Freiheit durch ein Gericht entzogen wurde. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführende mehr als vier Monate warten müssen, bevor er Zugang zum Gesundheitsdienst erhalten habe, die saudi-arabischen Behörden hätten ihm nicht den Zugang zu der Operation ermöglicht, obwohl sie über die Dringlichkeit dieses Eingriffs informiert gewesen seien; infolgedessen habe der Beschwerdeführende tatsächlich vollständig das Gehör seines rechten Ohres verloren. Der Ausschuss kam daher zu dem Schluss, dass Saudi-Arabien gegen Artikel 25 Buchstabe b) des Übereinkommens verstoßen hat.
3.3 Empfehlungen (Rz. 12-Rz. 13)
Der Ausschuss war nach Artikel 5 des Fakultativprotokolls der Ansicht, dass Saudi-Arabien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 allein und in Verbindung mit den Artikeln 4, 15, 16 und 25 des Übereinkommens verstoßen habe. Der Ausschuss richtete daher die folgenden Empfehlungen an die saudi-arabische Regierung:
a) Was den Beschwerdeführenden betrifft, so ist der Vertragsstaat verpflichtet:
i) ihm einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer unparteiischen, wirksamen und gründlichen Untersuchung der Folteransprüche, der Verfolgung der Verantwortlichen und einer wirksamen Entschädigung des Beschwerdeführenden und seiner Familie sowie einer angemessenen finanziellen Entschädigung für den Hörverlust in seinem rechten Ohr nach der Verweigerung des Zugangs zu den notwendigen medizinischen Dienstleistungen;
ii) seine Verurteilung im Einklang mit den im Übereinkommen verankerten Garantien zu überprüfen, einschließlich des Ausschlusses der unter Folter gewonnenen Beweise, der dauerhaften Aussetzung der Einzelhaft, des uneingeschränkten Zugangs zu seinen Vertreter*innen, der Bereitstellung angepasster Verfahrensvorkehrungen, um sicherzustellen, dass er effektiv an den Verfahren teilnehmen kann, und den Zugang zu den erforderlichen Gesundheitsdiensten ermöglichen.
b) Im Allgemeinen ist der Vertragsstaat verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Verstöße in Zukunft zu verhindern. In diesem Zusammenhang fordert der Ausschuss Saudi-Arabien auf:
i) ein klares Verbot jeglicher Folter im Justiz- und Gefängnissystem festzulegen;
ii) Mechanismen einzuführen, um Foltervorwürfe wirksam und unabhängig zu melden und zu untersuchen;
iii) die rechtzeitige Bereitstellung medizinischer Dienste im Zusammenhang mit der Inhaftierung gemäß Artikel 25 des Übereinkommens sicherzustellen;
iv) die Abschaffung der Todesstrafe gebührend zu berücksichtigen;
v) eine ausreichende und regelmäßige Schulung der Richter*innen, anderer Gerichtsvollzieher*innen und der Gefängnisbeamt*innen über den Anwendungsbereich des Übereinkommens und seines Fakultativprotokolls zu gewährleisten.
Gemäß Artikel 5 des Fakultativprotokolls und Regel 75 der Geschäftsordnung des Ausschusses sollte Saudi-Arabien dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort übermitteln, die Informationen über alle Maßnahmen enthält, die im Lichte dieser Ansichten und der Empfehlungen des Ausschusses ergriffen werden.
4. Bedeutung für die Rechtspraxis
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Individualbeschwerde arbeitete der Ausschuss in dem vorliegenden Fall heraus, dass es der Zulässigkeit nicht entgegensteht, wenn sich andere Mechanismen, die zur Untersuchung und Berichterstattung über die Menschenrechtssituation in bestimmten Ländern beziehungsweise Regionen mandatiert sind, wie beispielsweise die Sonderberichterstatter*innen, gleichzeitig mit dem Sachverhalt befassen. Solche Untersuchungen fallen nicht unter den Begriff des internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahrens gemäß Artikel 2 Buchstabe c) des Fakultativprotokolls.
In der Begründetheit bekräftigte der Ausschuss, dass die Menschenrechte auch während eines Haftaufenthalts beziehungsweise einer Freiheitsentziehung gelten. Der Ausschuss verdeutlichte zudem erneut, dass verfahrensmäßige Vorkehrungen gemäß Art. 13 UN-BRK nicht mit angemessenen Vorkehrungen nach Art. 5 UN-BRK zu verwechseln sind. Verfahrensmäßige Vorkehrungen dürfen nicht verweigert werden, weil sie nach Ansicht der zuständigen staatlichen Stelle unverhältnismäßig sind.
Die Argumentation kann insbesondere im Dialog mit Behörden oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verwendet werden, wenn im Verfahren verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich sind, um die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an dem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sicherzustellen.
5. Follow-Up
M. A. wurde am 23.04.2019 hingerichtet.
6. Entscheidung im Volltext
CRPD_20.09.2018_Munir_al_Adam_v._Saudi_Arabia_ENG (PDF, 394 KB, nicht barrierefrei)