Hausordnungen menschenrechtskonform gestalten! Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) gilt auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete
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Meldung
Die Privat- und Intimsphäre der Bewohner_innen von Gemeinschaftsunterkünften ist menschenrechtlich geschützt. Für Wohn- und Schlafräume in Gemeinschaftsunterkünften gilt das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Grundgesetz (GG). Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, leben häufig über lange Zeiträume in Gemeinschaftsunterkünften. Da die Erwachsenen und Kinder hier viel Zeit auf wenig Raum verbringen, ist es umso wichtiger, dass ihre Rechte beachtet werden. Dies muss sich auch in den Hausordnungen widerspiegeln, die das Zusammenleben in den Unterkünften regeln. Hierzu hat das Institut heute eine Publikation veröffentlicht.
Die Publikation richtet sich an Gremien und Behörden, die für die Ausgestaltung von Hausordnungen oder Satzungen für Gemeinschaftsunterkünfte zuständig sind. Außerdem wendet sie sich an die Menschen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, zum Beispiel Sozialarbeiter_innen und Sicherheitspersonal. Die Autor_innen verdeutlichen etwa, dass Wohn- und Schlafräume der Bewohner_innen nicht grundlos betreten werden dürfen. Außerdem zeigen sie auf, welche Maßstäbe zu beachten sind, wenn es um Besuche oder Übernachtungen in den Einrichtungen geht, um Zutritts- oder Hausverbote für Besucher_innen oder um Hausverbote für Bewohner_innen.
Die rechtlichen Erläuterungen werden durch Beispiele aus der Praxis ergänzt. Die Autor_innen haben Interviews mit Sozialarbeiter_innen geführt, die in Gemeinschaftsunterkünften tätig sind. Außerdem wurden Hausordnungen aus dem gesamten Bundesgebiet ausgewertet. Hierbei wurde deutlich, dass sowohl die Praxis in den Unterkünften als auch die Regelungen in den Hausordnungen sehr unterschiedlich und teilweise nicht mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar sind.
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