CRPD, Mitteilung Nr. 30/2015 (Makarov vs. Lithuania)
CRPD, Auffassungen vom 05.10.2017, Boris Makarow (im Namen seiner verstorbenen Frau Glafira Makarowa) gegen Litauen
1. Sachverhalt (Rz. 2.1-2.9)
Boris Makarov (B. M.) reichte die vorliegende Beschwerde im Namen seiner verstorbenen Frau, Glafira Makarova (G. M.) ein. 2005 hatte diese durch einen von V. M. verursachten Verkehrsunfall mehrere Verletzungen erlitten, einschließlich einer Kopfverletzung. 2006 hatte eine staatliche medizinische Kommission zunächst eine „medizinische Behinderungsquote“ von 60 Prozent für G. M. festgelegt, 2007 wurde die Quote auf 80 Prozent erhöht. Ihr Zustand verschlechterte sich fortschreitend bis zu ihrem Tod am 24.11.2011. B. M. zufolge waren ihre Beeinträchtigungen – Kopfschmerzen, Gedächtnis- und Kapazitätsverluste - eine direkte Folge der Kopfverletzung, die sie bei dem Verkehrsunfall erlitten hatte.
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes war G. M. nicht in der Lage gewesen, persönlich zur Polizeiwache zu gehen. Sie hatte daher schriftlich beantragt, über das Strafverfahren gegen V. M. informiert zu werden. Eine*n Rechtsanwält*in konnte sie aus finanziellen Gründen nicht mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Trotz ihrer Schreiben hatte die*der Staatsanwält*in G. M. nicht über die am 02.05.2006 erhobene Anklage gegen V. M. unterrichtet. Infolgedessen konnte G. M. die Entscheidungen des*r Staatsanwält*in nicht angreifen.
Am 22.05.2008 urteilte das Gericht, dass V. M. schuldig sei, einen Verkehrsverstoß begangen zu haben und verurteilte ihn zu einer geringen Geldstrafe. Das Gericht war zu dem Schluss gekommen, dass die Behinderung von G. M. nicht mit dem Vorfall in Zusammenhang stehe. Das Urteil wurde G. M. nie offiziell bekannt gegeben. Tatsächlich fand ihr Mann nur durch Zufall heraus, dass eine Entscheidung in dieser Sache getroffen wurde.
B. M. wandte sich an das Bezirksgericht von Vilnius, aber am 04.12.2008 wurde sein Rechtsbehelf zurückgewiesen, da er nicht nachweisen konnte, dass die Frist hierfür aufgrund gesundheitlicher Probleme versäumt wurde. Auch die weiteren Rechtsbehelfe blieben erfolglos. B. M. machte daher geltend, alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft zu haben.
2. Verfahren vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
B. M. reichte 2015 vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) eine Mitteilung unter Berufung auf die Artikel 12, 13 und 22 UN-BRK ein.
Bezüglich Artikel 12 und 13 BRK machte er geltend, dass seiner Ehefrau der Zugang zur Justiz rechtswidrig verweigert worden sei. Auch habe sie keinen Rechtsbeistand erhalten, wodurch ihr das Recht auf gleichen rechtlichen Schutz genommen worden sei.
Artikel 22 UN-BRK sei verletzt, da in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Gericht des ersten Bezirks der Stadt Vilnius vertrauliche Informationen über den Gesundheitszustand von G. M. ohne ihre Einverständniserklärung verlesen worden seien, und zwar auch gegenüber der angeklagten Partei. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Gericht hierdurch das Recht seiner Frau auf Privatsphäre gemäß Artikel 22 BRK verletzt habe.
Im April 2014 nahm die Republik Litauen zur Mitteilung Stellung. Die litauische Regierung trug vor, dass die Sachverständigenprüfungen durch verschiedene Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über forensische Untersuchungen geregelt seien. Die Strafprozessordnung gewähre einer*m Geschädigten das Recht, die Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit eines Berichts anzufechten. Der*die Ermittler*in oder das Gericht müssten dann entscheiden, ob eine neue forensische Untersuchung angeordnet werde. Das Recht der*s Geschädigten, Zugang zu Informationen über die strafrechtliche Ermittlung zu erhalten, sei in Artikel 181 der Strafprozessordnung geregelt. Der Antrag auf Zugang zu Ermittlungsakten müsse an eine*n Staatsanwält*in gestellt werden. Der*die Staatsanwält*in könne einen solchen Antrag ablehnen, wenn er*sie der Ansicht sei, dass dies „nachteilig“ für eine laufende Untersuchung sei.
In Übereinstimmung mit Artikel 286 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sei das Sachverständigengutachten während der Gerichtsverhandlungen veröffentlicht worden, und „Teilnehmende an den Anhörungen“ hätten mündliche Fragen an den*die Sachverständige*n stellen „oder den Bericht ergänzen“ können. Außerdem hätten die Geschädigten gemäß Artikel 312 der Strafprozessordnung das Recht, gegen vollstreckbare Urteile oder Gerichtsurteile Rechtsmittel zu erheben.
Gemäß Artikel 55 der Strafprozessordnung könne die*der Geschädigte sich durch eine*n Anwält*in oder auch eine andere Person „mit einem höheren juristischen Abschluss“ vertreten lassen. Die*der Geschädigte dürfe die*den Vertreter*in wechseln. Die Regierung berichtete weiterhin, dass im Gesetz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe vorhanden sei.
Im Februar 2016 reichte B. M. zusätzliche Informationen ein. Er war der Ansicht, dass die staatlichen Behörden seinen Vortrag nicht berücksichtigt und das zugrunde liegende Urteil nicht gelesen hätten. Außerdem hätten sie versäumt, dem Ausschuss wichtige Dokumente vorzulegen, wie etwa die Untersuchungsergebnisse oder den Teil des Protokolls der Gerichtsverhandlung, der die von G. M. erlittenen Verletzungen zum Gegenstand hatte.
B. M. wies darauf hin, dass die Regierung seiner Ansicht nach lediglich einige Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften dargestellt, sich zu dem Fall selbst jedoch nicht geäußert habe. Dies erwecke den Eindruck, dass die staatlichen Behörden den seiner Beschwerde zugrunde liegenden Fall nie gelesen hätten. B. M. machte geltend, aus den Aufzeichnungen der Gerichtsverhandlungen gehe deutlich hervor, dass die Rechte von G. M. als Mensch mit Behinderungen verletzt worden seien.
Er ergänzte, dass gemäß einer Entscheidung vom 12.11.2007 zwar ein rechtlicher Beistand gewährt wurde. Der Anwalt sei jedoch nicht vor Gericht erschienen und das Gericht habe keinerlei Schritte unternommen, um die Rechte seiner Frau zu schützen.
B. M. verwies auch darauf, dass G. M. keine Kopie des Gerichtsurteils erhalten habe, ihr ein Rechtsbeistand verweigert wurde, die Staatsanwaltschaft ihre zivilrechtlichen Ansprüche nicht geltend gemacht habe, während der Gerichtsverhandlungen vertrauliche Gesundheitsinformationen öffentlich verlesen wurden, das Gericht keine Entschädigung für die Geschädigte in das Urteil aufgenommen habe, ihr kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung stand, und dass G. M. allgemein eine „Verleugnung der Gerechtigkeit“ durch die staatlichen Parteibehörden erlebt habe.
3. Entscheidung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CPRD)
Der Fachausschuss stellte eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 UN-BRK (Gleiche Anerkennung vor dem Recht) und Art. 13 Abs. 1 UN-BRK (Zugang zur Justiz) fest. Der Ausschuss empfahl der litauischen Regierung, die Gesetze entsprechend seiner Rechtsauffassung zu reformieren, um erneute Rechtsverletzungen zu vermeiden, sowie B. M. umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Entschädigung zu gewähren und die vorliegende Entscheidung in barrierefreien Formaten zu veröffentlichen.
3.1 Zulässigkeit (Rz. 6.1-6.5)
Der Ausschuss stellte zunächst gemäß Artikel 2 Buchstabe c des Fakultativprotokolls fest, dass dieselbe Frage nicht bereits vom Ausschuss geprüft wurde oder im Rahmen eines anderen internationalen Ermittlungs- oder Vergleichsverfahrens geprüft wurde oder wird.
Die litauische Regierung habe die Zulässigkeit der Mitteilung wegen mangelnder Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht infrage gestellt, und die vom Verfasser der Mitteilung übermittelten Informationen belegten, so der Ausschuss, dass er mit seiner Ehefrau alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft habe. Der Ausschuss kam daher zu dem Schluss, dass die Mitteilung gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Fakultativprotokolls zulässig war.
In Bezug auf Artikel 22 UN-BRK stellte der Ausschuss fest, dass B. M. die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre nicht hinreichend dargelegt habe und gelangte zu dem Schluss, dass die Mitteilung in diesem Punkt nach Artikel 2 Buchstabe e des Fakultativprotokolls nicht zulässig ist.
Demgemäß und in Ermangelung anderer Zulässigkeitshindernisse, erklärte der Ausschuss die Mitteilung für zulässig, soweit sie Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen betrifft. Der Ausschuss prüfte daher die diesbezüglichen Rechtsverletzungen.
3.2 Begründetheit (Rz. 7.1-7.7)
Der Ausschuss prüfte die vorliegende Mitteilung gemäß Artikel 5 des Fakultativprotokolls und Artikel 73 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung. Er stellte eine Verletzung der Rechte aus Artikel 12 und 13 BRK fest.
In Bezug auf die Verletzung der Rechte aus Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 UN-BRK prüfte der Ausschuss, ob die Entscheidungen des Vertragsstaates die Rechte von G. M. auf gleiche Anerkennung vor dem Gesetz und Zugang zum Gesetz verletzt haben. Der Ausschuss stellte fest, G. M. sei unmittelbar Geschädigte des Autounfalls, dessen Verlauf in den Gerichtsverhandlungen verhandelt wurde. Der Ausschuss stellte ferner als unstrittige Tatsache fest, dass G. M. aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen konnte und dass sie trotz ihres Antrags auf einen Rechtsbeistand beziehungsweise rechtliche Vertretung nicht vertreten worden war. Wenn sie anwesend gewesen oder richtig vertreten worden wäre, hätte G. M. den Zeug*innen Fragen stellen können, die Ergebnisse der Sachverständigengutachten bezüglich ihrer Gesundheit infrage stellen und zum Unfall aussagen können.
Der Ausschuss stellte fest, dass B. M. im Namen seiner Frau die Gerichte aufgefordert hatte, ein Rechtsmittel einzulegen, nachdem das Gerichtsurteil vom 22.05.2008 rechtskräftig geworden war. Das Bezirksgericht habe diesen Antrag am 12.11.2008 abgelehnt, was anschließend am 04.12.2008 vom Landesgericht bestätigt worden sei. Das Landgericht habe seine Entscheidung für nicht anfechtbar erklärt, was vom Obersten Gerichtshof Litauens am 01.03.2012 bestätigt worden sei. Trotz überzeugender Beweise, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nie eine Kopie des Gerichtsurteils erhalten hatten, hätten die Gerichte keine „zufriedenstellenden Gründe“ gefunden, um eine Wiedereinsetzung der 20-tägigen Beschwerdefrist zu gewähren.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich für den Ausschuss auch, dass G. M. einen Rechtsbeistand anforderte, da sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung selbst nicht an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen konnte. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass gemäß den vorgelegten Unterlagen ihr Antrag offiziell mit Schreiben vom 25.01.2006 und vom 15.04.2006 dem Bezirksgericht vorgelegt worden war, in denen B. M. den Schutz der gesetzlichen Interessen seiner Ehefrau als Geschädigte forderte.
Der Ausschuss stellte fest, dass die Stellungnahme des Vertragsstaates nicht auf die Behauptungen des Beschwerdeführers einging. Der Vertragsstaat habe einige Aspekte der rechtlichen Rahmenbedingungen für unentgeltliche Rechtsberatung dargestellt und geltend gemacht, dass ein*e Geschädigte*r Anspruch auf eine solche „staatlich garantierte“ Prozesskostenhilfe habe. Aus den Ausführungen von B. M. gehe auch hervor, dass für G. M. tatsächlich ein*e Rechtsanwält*in ernannt wurde, diese*r jedoch nicht bei der mündlichen Verhandlung erschienen war.
Der Ausschuss wies darauf hin, dass die Vertragsstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 3 BRK verpflichtet sind, „geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen“. Er erinnert daran, dass gemäß Artikel 13 Absatz 1 BRK die Vertragsstaaten sich verpflichtet haben, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme einschließlich als Zeug*innen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Vertragsstaaten zwar einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Verfahrensregelungen haben, um Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auszuüben. Dabei seien jedoch stets die entsprechenden Rechte des*der Betroffenen zu wahren. Dies sei im Fall von G. M. nicht geschehen, obwohl sie als Geschädigte eine „direkte Teilnehmerin“ des entsprechenden Gerichtsverfahrens gewesen sei. G. M. habe sich dafür eingesetzt, dass ihre Position während der Gerichtsverhandlungen angehört werde. Mangels entsprechender Vorkehrungen sei ihr dies jedoch nicht ermöglicht worden. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung habe sie nicht an der Verhandlung teilnehmen können. Sie habe den Vertragsstaat diesbezüglich informiert und ihn ersucht, ihr eine rechtliche Vertretung zu stellen, aber sie habe keine Unterstützung erhalten. Angesicht der Tatsache, dass der Vertragsstaat G. M. keine Form „angemessener Vorkehrungen“ zur Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen und der nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren gewährt habe, ist der Ausschuss der Ansicht, dass der Vertragsstaat ihre Rechte aus Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 BRK verletzt hat.
3.3 Empfehlungen (Rz. 8)
Der Fachausschuss verpflichtete den Vertragsstaat, dem Beschwerdeführer einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten sowie eine Entschädigung zu zahlen. Des Weiteren empfahl der Ausschuss, B. M. den Zugang zu den Gerichts- und Ermittlungsunterlagen zu gewähren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschriften aller Gerichtsverhandlungen und die Ergebnisse von Sachverständigenuntersuchungen, sowie zu allen relevanten Unterlagen. Schließlich sollen seine vorliegenden Rechtsansichten veröffentlicht und in barrierefreien Formaten verbreitet werden, sodass sie für alle Bevölkerungsgruppen verfügbar sind.
Im Allgemeinen sei der Vertragsstaat verpflichtet, Maßnahmen zu treffen um ähnliche Verstöße künftig zu verhindern. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss auch auf die Empfehlungen in seinen abschließenden Bemerkungen (CRPD/C/LTU/CO/1) und verpflichtet den Vertragsstaat, (i) die erforderlichen Änderungen der Rechtsvorschriften zu der Bereitstellung von Rechtsbeistand unter Einbeziehung von gegebenenfalls unentgeltlicher Rechtsberatung für Menschen mit Behinderungen, zu verabschieden; (ii) einen Nationalen Aktionsplan zum Ausbau der Kapazitäten von Justiz- und Strafverfolgungsbeamt*innen, einschließlich Richter*innen, Staatsanwält*innen, Polizeibeamt*innen und Gefängnispersonal, zu verabschieden, um deren Kenntnisse über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und die Bereitstellung von verfahrensrechtlichen und altersgerechten Vorkehrungen in allen rechtlichen Verfahren zu gewährleisten (Absatz 28); (iii) die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen in allen öffentlichen und privaten Sektoren zu fördern, gewährleisten und überwachen und die Verweigerung angemessener Vorkehrungen als eine Form der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung anzuerkennen (Absatz 14).
4. Bedeutung für die Rechtspraxis
In seiner Entscheidung betonte der UN-CRPD, dass die Teilnahme an Gerichtsverfahren von unmittelbar Beteiligten erforderlichenfalls durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen ist.
Die Argumentation des CRPD kann zum Beispiel in Schriftsätzen oder im Dialog mit Behörden verwendet werden. Dies bietet sich etwa bei Konflikten mit deutschen Gerichten an, wenn Menschen mit Behinderungen keine geeignete Unterstützung bei der Wahrnehmung oder Verteidigung ihrer Rechte erhalten.
5. Entscheidung im Volltext
CRPD_05.10.2017_Makarov_v._Lithuania_ENG (PDF, 276 KB, nicht barrierefrei)